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Abberufung und Amtsuntersagung durch Stiftungsbehörden

Zu den Möglichkeiten von Stiftungsbehörden, Stiftungsvorständen (und anderen Organmitgliedern) die Wahrnehmung ihrer Geschäfte zu untersagen, hat sich das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg mit einem Beschluss vom 21.10.2021 (Az.: 10 K 2622/21) geäußert. Die Möglichkeit einer einstweiligen Untersagung enthalten fast alle Stiftungsgesetze. Als nächst schärfere Maßnahme kann die Stiftungsbehörde den Stiftungsvorstand auch abberufen (z.B. § 12 Abs. 1 StiftG BW, § 9 Abs. 1 StiftG NRW).

Beruft die Stiftungsbehörde den Stiftungsvorstand ab, so kann sie damit allein allerdings noch nicht verhindern, dass dieser weiter tätig wird. Verwaltungsrechtlich handelt es sich nämlich nur um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, der für sich genommen noch nicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet. Das Verwaltungsgericht hat nun klargestellt, dass die Stiftungsbehörde gleichzeitig mit der Abberufung auch dauerhaft und mit sofortiger Wirkung Tätigkeiten des Vorstands untersagen und dies auch mit geeigneten Maßnahmen durchsetzen kann.

Zugleich hat das Gericht abgegrenzt, wann das öffentliche Interesse an einer sofortigen Untersagung das Interesse eines von der Stiftungsbehörde für ungeeignet erklärten Vorstands an einer vorläufigen Fortführung seiner Tätigkeit überwiegt. Im konkreten Fall hatten die Vorstandsmitglieder seit 2019 keine Jahresrechnungen und Tätigkeitsberichte abgegeben und das Finanzamt hatte der Stiftung die Gemeinnützigkeit entzogen. Darüber hinaus stand der Vorwurf im Raum, dass Geld aus dem Stiftungsvermögen auf ein Privatkonto geflossen sei. 

Hinweis: Die Entscheidung zeigt erneut, dass die Stiftungsbehörden – wenn ihre Geduld einmal am Ende ist – durchaus willens und in der Lage sind, Aufsichtsmaßnahmen zum Schutze von Stiftungen anzuordnen und konsequent durchzusetzen.

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