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Anforderungsgerechte Erstellung von Lageberichten

Zur Praxis der Prognoseberichterstattung nach DRS 20

Unternehmen, die Lageberichte aufzustellen haben, mussten ab dem Geschäftsjahr 2013 die Vorgaben des neugefassten DRS 20 beachten. Schwerpunkt der Änderungen war die Prognoseberichterstattung: diese müssen nun genauer sein und mit der tatsächlichen Geschäftsentwicklung verglichen werden. Eine Studie der Uni Münster im Auftrag des DRSC zeigt, wie die DAX-Unternehmen dies in der Praxis umgesetzt haben. Daraus haben wir neun Eckpunkte für eine anforderungsgerechte Prognoseberichterstattung abgeleitet:

  • Angabe von wesentlichen Annahmen, auf denen die Prognosen beruhen
  • Prognosehorizont von einem Jahr
  • Mindestens sechs Prognosen zu finanziellen Leistungsindikatoren (Umsatz, EBIT, CF etc.)
  • Mindestens zwei Prognosen zu nicht-finanziellen Leistungsindikatoren (Mitarbeiter, Zufriedenheit, Standorte etc.)
  • Prognosegenauigkeit: mindestens qualifiziert-komparativ („…leichte Steigerung…“), besser Punkt- oder Intervallprognosen
  • Verdichtung zu einer Gesamtaussage („Fazit“)
  • Vergleich der Prognosen aus Vorperiode mit tatsächlicher Geschäftsentwicklung
  • Erklärung von Abweichungen im Prognose-Ist-Vergleich
  • Verwendung von Tabellen als „best practice“

Durch die Erfüllung der neuen Anforderungen ist die Berichterstattung von mittelständischen Unternehmen bis hin zu kapitalmarktorientierten Konzernen „prüfungsfest“ und erfüllt die Informationsbedürfnisse von Investoren und Kreditgebern.

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