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Arbeitgeber müssen nur angeordnete oder gebilligte Überstunden vergüten

Überstunden werden nur ausgezahlt, wenn der Arbeitgeber Kenntnis darüber hat, dass diese geleistet wurden. Im Zweifelsfall muss der Arbeitnehmer jede einzelne Stunde nachweisen können. Dass diese Darlegungs- und Beweislast zu großen Schwierigkeiten führen kann, zeigt ein kürzlich vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedener Fall.

In dem Verfahren des BAG-Urteils vom 4.5.2022 (Az.: 5 AZR 359/21) war ein Arbeitnehmer als Auslieferungsfahrer beschäftigt. Seine Arbeitszeit erfasste er mit einem Zeitaufzeichnungsgerät, wobei nur Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, nicht jedoch die Pausenzeiten aufgezeichnet wurden. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses ergab die Auswertung der Zeitaufzeichnungen 348 Plusstunden. Deshalb klagte der Fahrer über 5.000 € als Überstundenvergütung ein. Er machte geltend, er habe die gesamte aufgezeichnete Zeit gearbeitet. Pausen zu nehmen, sei nicht möglich gewesen, weil sonst die Auslieferungsaufträge nicht hätten abgearbeitet werden können.

Ergebnis: Das BAG war anderer Auffassung. Danach habe die EuGH-Rechtsprechung zur Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zeiterfassung nichts an der Darlegungs- und Beweislast geändert. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH geht es um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – nicht um deren Vergütung. Die unionsrechtlich begründete Pflicht zur Messung der täglichen Arbeitszeit hat deshalb keine Auswirkung auf die entwickelten Grundsätze über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess. Da der Arbeitnehmer diesen Beweis nicht antreten konnte, hatte seine Klage keine Aussicht auf Erfolg.

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