Zum Inhalt springen
PKF News & Blog

Sie sind hier:

Aufzeichnungspflichten für Marktplatzbetreiber beim Onlinehandel

Betreiber von elektronischen Marktplätzen (wie Amazon oder eBay) sind in Deutschland bereits seit dem 1.1.2019 verpflichtet, besondere Aufzeichnungen hinsichtlich bestimmter Informationen der auf dem Marktplatz aktiven Warenhändler mit steuerbaren Umsätzen im Inland zu führen. Diese Pflichten werden mit dem zweiten Teil des „Digitalpakets“ um die Dokumentation zusätzlicher Aufzeichnungen ab dem 1.7.2021 erweitert.

Bisherige und zusätzliche Aufzeichnungspflichten

Schon seit dem 1.1.2019 haben Betreiber von elektronischen Marktplätzen folgende Aufzeichnungen zu führen:

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers,
  • Steuernummer und USt-IdNr. des Lieferers,
  • Beginn- und Enddatum der dem Lieferer vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung (USt 1 TI),
  • Ort des Beginns der Beförderung/Versendung und der Bestimmungsort.

Mit dem zweiten Teil des „Digitalpakets“ sind ab dem 1.7.2021 folgende zusätzliche Aufzeichnungen erforderlich:

  • Elektronische Adresse oder Website des liefernden Unternehmers,
  • Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers (soweit bekannt),
  • Beschreibung der Gegenstände und
  • Bestellnummer oder eindeutige Transaktionsnummer (soweit bekannt).

Aufbewahrungs- und Bescheinigungspflichten

Der Marktplatzbetreiber muss die aufgezeichneten Daten zehn Jahre aufbewahren.

Jeder Onlinehändler mit steuerbaren Umsätzen in Deutschland ist seit dem 1.1.2019 verpflichtet, eine Bescheinigung gem. § 22f UStG über seine steuerliche Erfassung bei seinem Finanzamt zu beantragen, damit der Markplatzbetreiber anhand dieser Bescheinigungen die Erfüllung seiner Aufzeichnungspflichten nachweisen kann. Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf höchstens drei Jahre befristet.

Hinweis: Ab dem 1.7.2021 entfällt diese Bescheinigung. 

Haftung des Betreibers des Online-Marktplatzes

Zur Bekämpfung der Umsatzsteuerausfälle können Betreiber elektronischer Marktplätze unter bestimmten Bedingungen für die nicht gezahlten Umsatzsteuerbeträge der Händler haftbar gemacht werden (§ 25e UStG). Die Haftung tritt dann ein, wenn die Marktplatzbetreiber nicht den o.g. Aufzeichnungspflichten nachgekommen sind und demzufolge nicht in der Lage sind, die entsprechenden Daten nach Aufforderung an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Infolgedessen würde das Finanzamt den Betreiber über die Nichteinhaltung der steuerlichen Pflichten des Händlers informieren und ebenso über die hieraus resultierende Haftung des Betreibers für alle aus der Tätigkeit des Händlers resultierenden Umsatzsteuern. Hiervon kann sich der Betreiber mit Wirkung für die Zukunft nur befreien, wenn er den Händler auf seinem Portal sperrt.

Trotz der Tatsache, dass sich die Aufzeichnungspflichten sowohl auf im Inland steuerbare als auch auf nicht steuerbare Lieferungen beziehen, erfasst der Haftungstatbestand nur im Inland steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen.

Der Marktplatzbetreiber haftet ab dem 1.7.2021 für nicht abgeführte Umsatzsteuer dann nicht, wenn er über eine gültige USt-IdNr. des liefernden Unternehmers verfügt. Ein Vorhalten einer Bescheinigung über die steuerliche Erfassung entfällt.

Hinweis: Ab dem 1.7.2021 entfallen die Aufzeichnungspflichten gem. § 22f Abs. 1 UStG sowie die Haftung gem. § 25e UStG des elektronischen Marktplatzbetreibers, wenn dieser Beteiligter im Rahmen eines fiktiven Reihengeschäfts eines Fernverkaufs gem. § 3 Abs. 3a UStG wird.

Fazit

Das eingeführte „Digitalpaket“ bringt weitreichende Aufzeichnungspflichten für Betreiber von elektronischen Marktplätzen mit sich. Die zweite Stufe des „Digitalpakets“ schafft allerdings Erleichterungen hinsichtlich des Wegfalls der Bescheinigung gem. § 22f UStG. 

Empfehlung: Nichtsdestotrotz sollten Betreiber von Online-Marktplätzen Anpassungen in ihren Buchhaltungs- bzw. ERP-Systemen vornehmen, um die weiter geltenden und ergänzten Aufzeichnungspflichten erfüllen und so eine Haftung vermeiden zu können.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang