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Behandlung von Gebühren als durchlaufende Posten

Durchlaufende Posten liegen vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und ohne zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein

Das BMF hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gebühren als durchlaufender Posten oder Leistungsentgelt ein Schreiben vom 11.1.2023 (Az.: III C 2 - S 7200/19/10004 :005) veröffentlicht. Im Jahr 2014 hatte der BFH entschieden, dass Gebühren durchlaufende Posten sind, auch wenn sie gesamtschuldnerisch vom Unternehmer und Leistungsempfänger geschuldet werden. Das widerspricht jedoch der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, wie sie sich im Umsatzsteuer-Anwendungserlass fand. Danach würde die Annahme eines durchlaufenden Postens ausscheiden, wenn der Unternehmer die Beträge gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger seiner Leistung schuldet. Auf dieses Kriterium soll es jedoch in Zukunft nicht mehr ankommen. Das BMF hat sich intensiv mit der Rechtsprechung auseinandergesetzt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Das Ministerium stellt klar, dass die Grundsätze des BFH-Urteils aus 2014 insoweit nicht über den dort entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind, als der BFH als Voraussetzung eines durchlaufenden Postens dessen korrespondierende Behandlung in der Buchführung des Steuerpflichtigen fordert.

Hinweis: Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer sich auf die bis zum Ergehen dieses Schreibens geltende Verwaltungsauffassung bei Umsätzen beruft, die bis zum 31.12.2022 ausgeführt wurden.

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