Berliner Testament: Verfügungen kinderloser Eheleute
Die Eheleute dieses Falls hatten sich zunächst aufgrund eines handschriftlichen Testaments im Jahr 1997 gegenseitig „im Falle unseres Todes“ zu Alleinerben eingesetzt. Im Jahr 2004 hatten beide dann eine weitere Verfügung getroffen und mehrere Personen zu Miterben eingesetzt, u.a. eine Nichte des Erblassers sowie einen Neffen der Ehefrau des Erblassers. Nach dem Tod der Ehefrau hatte der Erblasser im Jahr 2015 ein weiteres Testament errichtet und eine abweichende Verfügung bezüglich der Schlusserben getroffen. Der Neffe der Ehefrau, der in dem Testament aus dem Jahr 2004 als Erbe bedacht war, beantragte einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und dies damit begründet, der Erblasser habe im Jahr 2015 eine wirksame abweichende Verfügung getroffen.
Das OLG kam jedoch im Beschluss vom 11.4.2022 (Az.: I-3 Wx 82/21) zu dem Ergebnis, dass in einem Fall, in dem sich kinderlos gebliebene Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und Verwandte beider Seiten zu Schlusserben eingesetzt werden, die letztwilligen Verfügungen in mehrfacher Hinsicht wechselbezüglich sind. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte bezieht sich diese Wechselbezüglichkeit auf die Einsetzung der Eheleute zu gegenseitigen Alleinerben, auf die gegenseitige Einsetzung und die Berufung von eigenen Verwandten als Schlusserben sowie die Schlusserbeneinsetzung als solche.
Ergebnis: Der Neffe konnte einen Erbschein auf der Basis des Testaments aus dem Jahr 2004 erhalten, wobei das Gericht feststellte, dass er zusammen mit seiner Ehefrau lediglich Miterbe geworden war.