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Betriebsnaher Kindergarten mit Zugangsbeschränkung: Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Die Tätigkeit von gemeinnützigen Körperschaften muss darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Davon ist nur dann auszugehen, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft oder zu ihren Leistungen hat und sich der geförderte Personenkreis zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt und die Allgemeinheit repräsentiert.

Bei einer Kinderbetreuungseinrichtung, die sich bei der Platzvergabe vorrangig an den Belegungspräferenzen ihrer Vertragspartner orientiert, ist das gem. BFH-Urteil vom 1.2.2022 (Az.: V R 1/20) nicht der Fall.

Im Streitfall hatte die klagende GmbH mit Unternehmen Verträge über die Errichtung und den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder der Mitarbeiter der Unternehmen geschlossen. Sofern dies mit den gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Auflagen und dem pädagogischen Konzept vereinbar war, sollte die Klägerin auf Belegungspräferenzen der Unternehmen Rücksicht nehmen. Andere Personen konnten einen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen, wenn die Unternehmen aus ihrer Belegschaft keinen Bedarf hatten oder wenn Plätze länger unbelegt blieben. Eine verbindliche „Restplatzquote“ für andere Personen als die Beschäftigten der Vertragspartner der Klägerin gab es nicht.

Ebenso wie zuvor das FG versagte auch der BFH die Gemeinnützigkeit. In den Mitte August 2022 veröffentlichten Urteilsgründen führt er aus, eine Förderung der Allgemeinheit i.S. von § 52 Abs. 1 Satz 1 AO liege nur vor, wenn jedermann freien Zutritt zur Körperschaft oder zu ihren Leistungen habe und sich der geförderte Personenkreis dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstelle und die Allgemeinheit repräsentiere. Daran fehlte es bei der Klägerin.

 

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