Zum Inhalt springen
PKF News & Blog

Sie sind hier:

Brexit im Januar 2020 – Darauf ist jetzt zu achten

Die Parlamentswahl in UK am 12.12.2019 hat den Brexit-Befürwortern um Boris Johnson eine komfortable Mehrheit verschafft. Boris Johnson kann damit einen geordneten Brexit mit der EU verhandeln ohne auf die Hardliner in seiner Partei Rücksicht zu nehmen. Damit dürfte der Worst Case eines Hard Brexit abgewendet sein. Trotzdem bringt auch ein Brexit mit Deal gewaltige Veränderungen mit sich.

Wenn UK zum Drittland wird …

Am 31.1.2020 verlässt UK die EU. Zum UK zählen England, Nordirland, Schottland und Wales. Vermutlich ist dann UK kein Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR, dem neben den EU-Staaten noch Norwegen, Island und Liechtenstein angehören), hat aber zumindest einen bilateralen Vertrag mit der EU. Vermutlich bleibt UK vorübergehend bis zum Abschluss eines Freihandelsabkommens noch in einer Zollunion der EU und Nordirland zusätzlich noch im europäischen Binnenmarkt, um Grenzkontrollen zwischen Irland und Nordirland zu vermeiden. 

Mit dem Brexit wird UK dann aus Sicht von Deutschland, Irland und den anderen EU-Mitgliedern ein Drittstaat. Für Zoll und Handel gelten ggf. die Regeln der Welthandelsorganisation (WTO).

… ergeben sich die folgenden Brennpunkte

Bei einem Brexit müssen Unternehmen – unabhängig davon, ob mit oder ohne Abkommen – insbesondere den folgenden Themen ihre Aufmerksamkeit widmen: 

  • Steuern,
  • Warenverkehr und Zölle,
  • Lieferketten,
  • Marktzugang,
  • Prozesse/IT/CMS,
  • Accounting & Reporting,
  • Währung & Treasury,
  • Recht & Verträge,
  • Personal sowie
  • Transaktionen & Restrukturierung

Nachfolgend werden einige Aspekte näher betrachtet, die für viele Unternehmen ganz kurzfristig zum Brennpunkt werden.

Anpassung von Prozessen/IT/CMS

Unternehmen müssen ihre internen Prozesse an den neuen Status von UK anpassen. Das gilt insbesondere für folgende Punkte:

  • Anpassung Stammdaten (z.B. Steuerungskennzeichen)
  • Umstellung ERP-System
  • Rechnungsangaben-/texte (VAT Nummer, Referenzen zu VAT Regeln)
  • Überprüfung Incoterms: wer importiert?
  • Information und Mitarbeiter-Schulung
  • Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt nicht mehr.

Auswirkungen im Warenverkehr und auf Zölle

Sollte UK nicht mehr Teil der Zollunion der EU sein, sind die Grenzkontrollen zu stabilisieren. Kritisch würden besondere die Grenzkontrollen an den Hafenstädten Dover (England) und Calais (Frankreich). Die Straße von Dover (engste Stelle des Ärmelkanals) überqueren nach Angaben des französischen Hafens jedes Jahr mehr als 40 Mio. Tonnen Waren und zwei Mio. Lkw.

Ohne Zollunion sind Waren aus UK in die EU und umgekehrt zur Ein- bzw. Ausfuhr abzufertigen. Eine EU-Außengrenze im Hafen von Calais bedeutet, dass jeder Container und jeder Lkw von und nach Großbritannien Zollpapiere benötigt. Es drohen Kontrollen, Lieferengpässe und lange Staus.

Die deutsche Generalzolldirektion hat u.a. Brexit-Pools eingerichtet, um hinreichend flexibel auf die quantitativen und örtlichen Auswirkungen des Brexit reagieren zu können. Hierfür wurden bundesweit acht Regionen eingerichtet, in denen sich die Hauptzollämter über das IT-Verfahren ATLAS bei den Abfertigungshandlungen gegenseitig unterstützen werden. Der Brexit kann allerdings nicht allein durch die Zollverwaltung bewältigt werden: Betroffene Unternehmen müssen sich ebenfalls auf den Brexit vorbereiten.

So sind Zollanmeldungen, die für den grenzüberschreitenden Warenverkehr notwendig sind, im Hinblick auf alle Verbote und Beschränkungen sowie Ausfuhrkontrollen zu überwachen, insbesondere hinsichtlich

  • der Kennzeichnungsvorschriften sowie der Vorlage von Genehmigungs- und Begleitdokumenten (z.B. Ausfuhrgenehmigungen, Arzneimittelerlaubnis, …),
  • der Regelungen für den Spediteur (internationale Fahrerlaubnis, andere Genehmigung),
  • des Problems, dass Waren mit UK-Vormaterialen ihre EU-Ursprungseigenschaft verlieren können,
  • der Prüfung  von Bewilligungen und hinsichtlich
  • möglicher Handelsrestriktionen.

Bei Lieferungen nach UK ist zukünftig die erforderliche Zollanmeldung über das IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) abzugeben.

Änderungen bei der Umsatzsteuer auf Lieferungen …

Das Mehrwertsteuerrecht der EU (Mehrwertsteuersystemrichtlinie und Rechtsprechung des EuGH) gilt ggf. in UK nicht mehr. Materiell ändert sich bei B2B-Lieferungen nicht viel. Aus steuerfreien innergemeinschaftlichen (i.g.) Lieferungen werden steuerfreie Ausfuhren nach UK, aus i.g. Erwerben werden Einfuhren in die EU. Allerdings steigt der Aufwand für die Abwicklung und die Dokumentation erheblich. UK arbeitet derzeit an Regelungen, die unter bestimmten Bedingungen Vereinfachungen in der Einfuhrabwicklung schaffen sollen; hier ist die Entwicklung zu beobachten und Lieferbedingungen sind ggf. anzupassen. Im Einzelnen ist zu beachten:

Reihengeschäfte: Bei Geschäften mit einem Zwischenhändler in der EU und einem Endabnehmer in UK ist die Besonderheit zu beachten, dass der umsatzsteuerliche Ausführer vom zollrechtlichen abweichen kann. Zollrechtlicher Ausführer ist nach Auffassung der deutschen Zollverwaltung stets der EU-Zwischenhändler, auch wenn umsatzsteuerlich die Warenbewegung der Lieferung des deutschen Unternehmers an den EU-Zwischenhändler zuzuordnen ist.

Verbringen in Warenlager: Verbringen nach UK als ein Drittland bedeutet immer Ausfuhr mit anschließender steuerpflichtiger Lieferung nach UK-Recht. Eine steuerfreie Lieferung an den (End-)Abnehmer ist nicht mehr darstellbar.

Änderungen bei B2C: Derzeit können Versandhandelslieferungen nach UK bis zu der Grenze von 70.000 GBP in Deutschland versteuert werden. Erst ab Überschreiten dieser Lieferschwelle verlagert sich der Lieferort nach UK (§ 3c UStG). Bei einem Brexit gilt diese Erleichterung nicht mehr: Der deutsche Versandhändler tätigt dann eine steuerfreie Ausfuhrlieferung. Dafür entsteht ggf. britische Einfuhr-Umsatzsteuer (EUSt) bei der Einfuhr in UK, weil der Leistungsort nach UK verlagert wird. Für Lieferanten bedeutet dies eine Änderung im Prozess mit erheblichem Mehraufwand durch Zollanmeldungen, Registrierung in UK, Abführung EUSt und UK-Umsatzsteuer. Es bleibt bei deutscher Umsatzsteuer, wenn der Abnehmer den Transport vornimmt – aber die damit verbundenen Pflichten wird der deutsche Lieferant seinem britischen Kunden u.U. nicht zumuten wollen.

Überprüfung von Dokumenten: Üblicherweise als Nachweise verwendete Dokumente sollten hinsichtlich der verwendeten Formulierungen und Klauseln überprüft werden, insbesondere dahingehend, ob mit ihnen der Ausfuhrnachweis geführt werden kann. Beispielsweise sollten deutsche Lieferanten, welche die Spediteurs-Bescheinigung als Nachweis für steuerfreie Lieferung verwenden, darauf achten, dass der Ausfuhrfall abgedeckt wird.

Vorsteuer: Bezüglich der Vergütung britischer Umsatzsteuer sollten die Vergütungsanträge bzgl. UK über das elektronische Portal beim BZSt bis zum Austrittsdatum gestellt werden.

… und auf  Leistungen

(1) Bei B2B-Leistungen wird der Leistungsort auch weiterhin regelmäßig der Sitz des Empfängers (§ 3a Abs 2 UStG) sein. Offen ist bislang, ob nach UK-Recht dann der Empfänger Steuerschuldner wird oder ob sich der leistende deutsche Unternehmer in UK registrieren und lokale Steuer fakturieren muss. Die zwingende Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens gemäß der Mehrwertsteuersystemrichtlinie gilt jedoch nicht mehr. Ebenso entfallen die britischen USt-ID-Nummern und der darüber geführte Nachweis der Unternehmereigenschaft. Deutsche Unternehmer haben zukünftig den Unternehmerstatus auf andere Weise zu prüfen (z.B. über die Registrierung als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer), wenn das Risiko der Versteuerung in Deutschland vermieden werden soll.

(2) Bei B2C-Leistungen wird der Leistungsort regelmäßig der Sitz des leistenden Unternehmers (§ 3a Abs 1 UStG) bleiben, auch wenn UK zum Drittland wird. Bei einigen Leistungen (Datenverarbeitung, Überlassung von Informationen, Beratung etc.) würde  der Leistungsort  am Wohnsitz der Privatpersonen (§ 3a Abs. 4 UStG) liegen, weil UK zum Drittland geworden ist.

Hinweis: Zu beachten ist, dass das sog. MOSS-Verfahren (Mini One Stop Shop) für elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in UK nicht mehr anwendbar sein wird. MOSS ist ein Vereinfachungsverfahren, nach dem die Umsatzsteuer nicht mehr in jedem einzelnen EU-Staat abzuführen ist, sondern zentral und quartalsweise beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Ab 2021 hätte das MOSS-Verfahren auch für den Versandhandel gegolten.

Ertragsteuerliche Auswirkungen

Wichtige EU-Richtlinien wie die Mutter-Tochter-, Zins- und Lizenz-, Fusions- und  ATAD–Richtlinie werden nach dem Brexit in Großbritannien nicht mehr in Kraft sein. Soweit keine anderen Regelungen getroffen werden, wird das Verhältnis zur Ertragsteuer zwischen Unternehmen in Großbritannien und Deutschland durch die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen UK und Deutschland geregelt.

Die Dividenden (ohne Mutter-Tochter-Richtlinie) eines deutschen Unternehmens an eine UK-Gesellschaft unterliegen bei einem Brexit der Quellensteuerreduzierung auf 5% (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a DBA UK-D).

Erhält eine inländische Muttergesellschaft dagegen Dividenden einer UK-Tochtergesellschaft, kann UK gem. DBA UK-D 5% Quellensteuer einbehalten. Nach derzeitigem Rechtsstand erhebt UK jedoch keine Quellensteuer auf Dividenden.

Die Besteuerung von Zinsen und Lizenzen wird durch den Brexit nicht beeinflusst, weil das DBA keine Quellensteuer auf Zins- und Lizenzzahlungen vorsieht (Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 DBA UK).

Im Außensteuerrecht ist der Substanznachweis bzw. Nachweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung trotz passiver Einkünfte gem. § 8 Abs. 2 AStG nicht mehr möglich. Die Hinzurechnungsbesteuerung bekommt bei passiven Einkünften daher größere Relevanz.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang