Buchwertfortführung bei Schenkung von Anteilen an Personengesellschaften
Problemlage: Sonderbetriebsvermögen
Zum steuerlichen Mitunternehmeranteil gehört nicht nur die Beteiligung an der Personengesellschaft selbst, sondern auch das Sonderbetriebsvermögen. Handelt es sich um funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen – dies ist bei Immobilien regelmäßig der Fall –, muss es grundsätzlich mit auf den Beschenkten übergehen, um die Steuerneutralität der Übertragung insgesamt zu gewährleisten. Das ist jedoch häufig nicht gewollt. Wird das Sonderbetriebsvermögen nun einfach zurückbehalten, gehen nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen über und es kommt zur steuerpflichtigen Aufdeckung aller stillen Reserven, und zwar sowohl in der Beteiligung als auch im Sonderbetriebsvermögen.
Timing ist entscheidend
Wenn also hinsichtlich des Sonderbetriebsvermögens eine Entnahme in das Privatvermögen oder eine Veräußerung an Dritte erfolgen soll, muss diese Maßnahme zeitlich vor der Übertragung der Beteiligung erfolgen. Dann kann die Gesellschaftsbeteiligung unter Fortführung der Buchwerte übergehen, jedenfalls wenn es sich bei der Gesellschaft dann noch um eine funktionsfähige betriebliche Einheit handelt. Abzustellen ist auf den genauen Zeitpunkt der Übertragung und es reicht auch aus, wenn die Entnahme bzw. die Veräußerung „eine juristische Sekunde“ vor der Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung wirksam werden. Dies hat die Finanzverwaltung nunmehr zugestanden und für allgemein anwendbar erklärt.
Empfehlung: In entsprechenden Fällen ist somit ein besonderes Augenmerk auf die genaue Vertragsgestaltung zu legen.
Alternativlösung: Transfer in Betriebsvermögen
Sollen auch die stillen Reserven im Sonderbetriebsvermögen fortgeführt werden, kann dieses parallel in ein anderes Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen überführt werden, z.B. in eine neu gründete Ein-Mann-GmbH & Co. KG. Anders als bei der Entnahme/Veräußerung muss dies aber nicht zwingend vor der Beteiligungsübertragung erfolgen, sondern kann auch gleichzeitig geschehen.
Hinweis: Ein steuerschädlicher Gesamtplan wird hierin ebenfalls nicht mehr gesehen.
Exkurs: Option zur Körperschaftsteuer
Die vorstehenden Überlegungen zur Separierung des Sonderbetriebsvermögens können auch relevant werden für Personengesellschaften, die überlegen, das für 2022 geplante Optionsmodell in Anspruch zu nehmen (Besteuerung wie Kapitalgesellschaft). Die Option soll wie ein fiktiver Formwechsel behandelt werden und setzt damit voraus, dass für vorhandenes funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen – wie bei der Schenkung – im Vorfeld eine Lösung gefunden wird, um nicht die Steuerneutralität des Optionsvorgangs insgesamt zu gefährden.
Empfehlung: Auch hier kann die Überführung in eine neue GmbH & Co. KG eine geeignete Gestaltung darstellen.