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Buchwertfortführung bei Schenkung von Anteilen an Personengesellschaften

Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an gewerblichen Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) ist ein Vorgang, der prinzipiell nicht zur ertragssteuerpflichtigen Aufdeckung von stillen Reserven führt. Schwierigkeiten für die Fortführung der Buchwerte können sich aber dann ergeben, wenn steuerliches Sonderbetriebsvermögen vorhanden ist, das nicht mit übergehen soll. Als Sonderbetriebsvermögen gelten Vermögensgegenstände im Eigentum des Gesellschafters (häufig: Immobilien), die der Personengesellschaft zur Nutzung überlassen werden. Mit BMF-Schreiben vom 5.5.2021 hat die Finanzverwaltung nun ihre diesbezügliche Sichtweise korrigiert und an die aktuelle BFH-Rechtsprechung angepasst.

Problemlage: Sonderbetriebsvermögen

Zum steuerlichen Mitunternehmeranteil gehört nicht nur die Beteiligung an der Personengesellschaft selbst, sondern auch das Sonderbetriebsvermögen. Handelt es sich um funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen – dies ist bei Immobilien regelmäßig der Fall –, muss es grundsätzlich mit auf den Beschenkten übergehen, um die Steuerneutralität der Übertragung insgesamt zu gewährleisten. Das ist jedoch häufig nicht gewollt. Wird das Sonderbetriebsvermögen nun einfach zurückbehalten, gehen nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen über und es kommt zur steuerpflichtigen Aufdeckung aller stillen Reserven, und zwar sowohl in der Beteiligung als auch im Sonderbetriebsvermögen.

Timing ist entscheidend

Wenn also hinsichtlich des Sonderbetriebsvermögens eine Entnahme in das Privatvermögen oder eine Veräußerung an Dritte erfolgen soll, muss diese Maßnahme zeitlich vor der Übertragung der Beteiligung erfolgen. Dann kann die Gesellschaftsbeteiligung unter Fortführung der Buchwerte übergehen, jedenfalls wenn es sich bei der Gesellschaft dann noch um eine funktionsfähige betriebliche Einheit handelt. Abzustellen ist auf den genauen Zeitpunkt der Übertragung und es reicht auch aus, wenn die Entnahme bzw. die Veräußerung „eine juristische Sekunde“ vor der Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung wirksam werden. Dies hat die Finanzverwaltung nunmehr zugestanden und für allgemein anwendbar erklärt.

Empfehlung: In entsprechenden Fällen ist somit ein besonderes Augenmerk auf die genaue Vertragsgestaltung zu legen.

Alternativlösung: Transfer in Betriebsvermögen

Sollen auch die stillen Reserven im Sonderbetriebsvermögen fortgeführt werden, kann dieses parallel in ein anderes Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen überführt werden, z.B. in eine neu gründete Ein-Mann-GmbH & Co. KG. Anders als bei der Entnahme/Veräußerung muss dies aber nicht zwingend vor der Beteiligungsübertragung erfolgen, sondern kann auch gleichzeitig geschehen. 

Hinweis: Ein steuerschädlicher Gesamtplan wird hierin ebenfalls nicht mehr gesehen.

Exkurs: Option zur Körperschaftsteuer

Die vorstehenden Überlegungen zur Separierung des Sonderbetriebsvermögens können auch relevant werden für Personengesellschaften, die überlegen, das für 2022 geplante Optionsmodell in Anspruch zu nehmen (Besteuerung wie Kapitalgesellschaft). Die Option soll wie ein fiktiver Formwechsel behandelt werden und setzt damit voraus, dass für vorhandenes funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen – wie bei der Schenkung – im Vorfeld eine Lösung gefunden wird, um nicht die Steuerneutralität des Optionsvorgangs insgesamt zu gefährden. 

Empfehlung: Auch hier kann die Überführung in eine neue GmbH & Co. KG eine geeignete Gestaltung darstellen.

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