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Corona-bedingte Betriebsschließung als Versicherungsfall?

Verweisen Versicherungsbedingungen pauschal auf die §§ 6, 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), decken die Versicherungsbedingungen (AVB) den im Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses noch nicht gesetzlich erfassten Krankheitserreger SARS-Corona-Virus ab. Zu dieser Auffassung gelangte das LG Mannheim im Urteil vom 29.4.2020 (Az.: 11 O 66/20). Zudem nahm das Gericht zum Vorliegen einer Betriebsschließung Stellung.

Auslegungsbedürftige Versicherungsbedingungen im Falle einer Hotelbetriebsschließung

Ein Hotelier klagte im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen den Versicherer auf Leistung aus der abgeschlossenen Betriebsschließungsvereinbarung. Das LG Mannheim sah die Voraussetzungen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegeben. Es stellte jedoch klar, dass es den Versicherer derzeit in einem ordentlichen Gerichtsverfahren zur Leistung verurteilen würde. Die Versicherungsbedingungen des Versicherers verwiesen pauschal auf die in §§ 6,7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Nach der Auffassung des Gerichts ist dieser Verweis auslegungsbedürftig. Maßstab dieser Auslegung sei das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, welches sich bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs der jeweiligen Vertragsklauseln ergibt. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders.

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs sah das LG die betreffende Klausel als dynamische Verweisung an. Eine solche dynamische Verweisung umfasst sämtliche – auch bei nachträglicher Gesetzesänderung – meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger. In den Versicherungsbedingungen erfolgte gerade keine tabellarische Aufzählung von verschiedenen Erregern oder Krankheiten. Insofern kann das Corona-Virus auch mittels der in dem IfSG enthaltenen Generalklausel, die für weitere nicht ausdrücklich genannte Krankheiten zur Anwendung kommt, Grundlage einer Betriebsschließung sein.

Ferner nahm das LG Mannheim an, dass die eingetretene Beschränkung des Hotelbetriebs aufgrund der Untersagung von touristischen Übernachtungen sich wie eine faktische Betriebsschließung auswirkt. Mit einer solchen faktischen Betriebsschließung liege eine bedingungsgemäß versicherte Betriebsschließung vor. Einer behördlichen Schließungsanordnung bedürfe es insofern nicht.

Einordnung der Rechtsprechung

Teilbetriebsuntersagung als Betriebsschließung

Zunächst ist klärungsbedürftig, ob die im Wege einer Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung angeordneten Beschränkungen, welche für einen wesentlichen Geschäftsteil des Betriebs gelten und insofern die (unwirtschaftliche) Fortführung des Betriebs durchaus ermöglichen, grundsätzlich geeignet sind, den Versicherungsfall herbeizuführen. Die Beantwortung dieser Frage ist nicht pauschal möglich, sondern einzelfallabhängig. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers stellt die Untersagung des wesentlichen Geschäftsteils des Betriebs, die wirtschaftlich einer faktischen Betriebsschließung gleichkommt, eine versicherte Betriebsschließung dar. Eine Definition des Betriebsausfalls in den Versicherungsbestimmungen erschwert die Auslegungsmöglichkeit zugunsten des Versicherers.

Fehlende gesetzliche Benennung des Anlasses

Des Weiteren ist von Bedeutung, ob das Corona-Virus zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses als in § 7 IfSG nicht ausdrücklich bezeichneter Krankheitserreger und eine darauf beruhende Erkrankung als nicht unmittelbar in § 6 IfSG meldepflichtig aufgeführte Krankheit überhaupt versicherbar sind.

Im Falle des pauschalen Verweises auf die §§ 6,7 IfSG und der fehlenden tabellarischen Aufzählung bestimmter Krankheiten oder Krankheitserreger umfasst die dort enthaltene Generalklausel auch noch nicht angeführte Krankheiten. Insofern ist die Annahme einer dynamischen Verweisung durch das LG Mannheim zutreffend.

Mittlerweile wurde das SARS-CoV-2 als meldepflichtiger Krankheitserreger in den Gesetzestext aufgenommen. Versicherungsbestimmungen, die eine tabellarisch abschließende Aufzählung oder eine klare Abgrenzung von Krankheiten in ihren Bestimmungen enthalten, dürften insofern die Eintrittspflicht bei einem davon nicht erfassten Erreger/einer Krankheit ausschließen.

Hinweis: Eine allgemeingültige Abgrenzung des von der Versicherung umfassten Spektrums ist aufgrund verschiedenster Deckungskonzepte kaum möglich. Die Eintrittspflicht von Versicherungen für Betriebsschließungen ist für noch nicht gesetzlich erfasste Krankheiten und Erreger weiterhin klärungsbedürftig. Dies sollte bei einem Versicherungsabschluss berücksichtigt werden.

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