Zum Inhalt springen
PKF News & Blog

Sie sind hier:

Das Lieferkettensorgfaltsgesetz

Neue deutsche Pflichten und verschärfte Anforderungen auf EU-Ebene

Das bereits in Kraft gesetzte deutsche Lieferkettensorgfaltsgesetz bezieht Unternehmen – sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften – mit Sitz in Deutschland und einer Mitarbeiterzahl von mehr als 3.000 ab dem 1.1.2023 ein; ab dem 1.1.2024 wird die Mitarbeitergrenze auf 1.000 sinken. Betroffen sind damit dann auch Gesellschaften der Gesundheits- und Sozialwirtschaft, die die definierten Größenkriterien erfüllen.

Bußgeldbewehrte Pflichten in Deutschland

Konkret zu prüfen haben diese Unternehmen, inwieweit sich die Tätigkeiten entlang ihrer Lieferkette nachteilig auf die Menschenrechte auswirken. Als Lieferkette im Sinne des Gesetzes werden alle Schritte, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen eines Unternehmens erforderlich sind, definiert. Dazu gehört auch die Inanspruchnahme von notwendigen Dienstleistungen, wie z. B. der Transport oder die Zwischenlagerung von Waren. Durch das Gesetz gefordert ist die Implementierung eines Risikomanagementsystems (RMS) in Bezug auf die sich in der Lieferkette ergebenden Risiken.

Unternehmen, die den Anforderungen des Gesetzes nicht nachkommen, müssen mit Bußgeldern bis zu acht Mio. € rechnen. Ab einer bestimmten Unternehmensgröße kann die Strafe bis zu zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen und Unternehmen können von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Hinweis: Überwacht wird die Einhaltung des Gesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA), das in diesem Rahmen weitreichende Kontrollbefugnisse erhält. So kann die Behörde Zugang zu Geschäftsräumen und Unterlagen fordern, um einzelne Prozesse im Unternehmen zu prüfen. Sanktionen werden ebenfalls von der BAFA verhängt.

Entwurf der EU-Kommission zum Lieferkettengesetz

Nach dem gegenüber der deutschen Lösung weitergehenden Vorschlag der EU-Kommission soll der Anwenderkreis deutlich ausgeweitet werden: Schon Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von mehr als 150 Mio. € werden dann betroffen sein. Erzielen Unternehmen mehr als die Hälfte ihres Umsatzes in einem sog. Risikobereich (z. B. Lebensmittel-, Textil- oder Landwirtschaft), werden die Schwellenwerte nochmal deutlich abgesenkt. In diesen Fällen liegt die Eintrittsschwelle bei mehr als 250 Mitarbeitenden und einem Umsatz von nur 40 Mio. €. Auch sachlich bringt der EU-Entwurf eine Verschärfung:

  • Zum einen ist nicht nur das Unternehmen selbst verpflichtet, seine Lieferkette auf Verstöße gegen Menschenrechte und Umweltbelange zu kontrollieren.
  • Zum anderen sind nicht nur die direkten Zulieferer des Unternehmens zu überwachen. Vielmehr greift diese Pflicht für die gesamte Lieferkette.

Empfehlung: Die Auswirkungen des Lieferkettensorgfaltsgesetzes auf die Berichterstattung von betroffenen Unternehmen sind umfangreich und komplex – und dürften auf der Basis des Entwurfs der EU-Kommission sogar noch einmal verschärft werden. Als Basis der Berichterstattung sind eine Analyse der Lieferkette sowie die Identifikation etwaiger Risiken vorzunehmen und ggf. ist eine Festlegung entsprechender Präventionsmaßnahmen erforderlich.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang