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Eintragungspflicht in das Marktstammdatenregister

Seit dem 31.1.2019 ist das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur das zentrale Register für alle Stromerzeugungsanlagen. Betreiber von Photovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerken, Batteriespeichern, KWK-Anlagen, Windenergieanlagen oder Notstromaggregaten sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich und ihre Anlagen in das Register einzutragen. Alle laufenden Anlagen müssen unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme eingetragen werden.

Dies gilt ebenfalls für Anlagen, die bereits in einem früheren Register eingetragen wurden, sowie für Anlagen, die keine Vergütung erhalten. Um den Verlust der EEG-Vergütung zu vermeiden, müssen die vom Gesetzgeber vorgegebenen Fristen eingehalten werden:

  • Wenn eine Anlage vor dem 31.1.2019 in Betrieb gegangen ist, dann gilt für die Registrierung eine zweijährige Frist (31.1.2021).
  • Wenn eine Anlage nach dem 31.1.2019 in Betrieb gegangen ist, muss die Registrierung einen Monat nach der Inbetriebnahme der Anlage erfolgt sein.

Hinweis: Bei nicht erfüllter Meldepflicht kann ein Bußgeld verhängt werden.

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