Entlastung von Finanzunternehmen durch die Neuregelung des § 8b Abs. 7 KStG
Das kürzlich verabschiedete BEPS-Umsetzungsgesetz korrigiert diese zu weite Auslegung und beschränkt die Regelung auf die ursprüngliche Gesetzesintention: Durch die Neuregelung erhält § 8b Abs. 7 KStG wieder die bankenspezifische Ausrichtung. Die Vorschrift ist danach beschränkt auf Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen sowie auf Finanzunternehmen, an denen die genannte Gruppe mit mehr als 50 % beteiligt ist. Zudem entfällt die Steuerbefreiung für Anteile nur, wenn bei Erwerb der Beteiligung diese handelsbilanziell dem Umlaufvermögen zuzuordnen ist (sog. Handelsbestand). Eine nachträgliche Umwidmung von Anteilen aus oder in den Handelsbestand ist damit unbeachtlich.
Damit sind reine Finanzholdinggesellschaften in gewerblichen Unternehmensgruppen von dieser Regelung nicht mehr betroffen. Auch der Erwerb und die kurzfristige Veräußerung von Anteilen unterliegen bei diesen Unternehmen zukünftig wieder der Steuerbefreiung i.S. des § 8b KStG.