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Formelle Satzungsmäßigkeit und Vermögensbindung

In einem zum BFH gelangten Verfahren stritten die Beteiligten um die formelle Satzungsmäßigkeit des Gesellschaftsvertrags einer GmbH, deren Gegenstand die gemeindepsychiatrische Versorgung eines Kreises ist. Insbesondere war streitig, ob der Vertrag die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1 i.V. mit § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) erfüllt.

Mit Urteil vom 26.8.2021 (Az.: V R 11/20; veröffentlicht am 3.2.2022) entschied der BFH: 

„Eine Satzung genügt nur dann dem Grundsatz der satzungsmäßigen Vermögensbindung, wenn sie auch eine ausdrückliche Regelung für den Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft enthält.“

Den Hintergrund dieser Entscheidung bildete § 61 Abs. 1 AO, wonach eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) vorliegt, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. 

Nach gefestigter Rechtsprechung gilt, dass eine Auslegung der Satzung in der Weise, dass die Regelung zu einer anderen Art des Vermögensanfalls auf den Wegfall des bisherigen Zwecks zu übertragen ist, nicht möglich ist, wenn der Wegfall des bisherigen Zwecks als Voraussetzung des Vermögensanfalls überhaupt nicht erwähnt ist.

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