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Gemeinnützigkeitsstatus einer Stiftung ausländischen Rechts

Nationaler Gesetzgeber nicht an ausländisches Recht gebunden

Strenge Maßstäbe an die Anerkennung einer im Ausland ansässigen Stiftung als gemeinnützige Organisation i.S. der Abgabenordnung (AO) hat der BFH seinem Urteil vom 18.8.2022 (Az.: V R 15/20) zugrunde gelegt. Explizit herausgestellt wurde, dass der nationale Gesetzgeber unionsrechtlich nicht verpflichtet ist, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen.

In Österreich ansässige Stiftung

Im Streitfall hatte eine in Österreich ansässige Stiftung in Deutschland die Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO beantragt. Gemäß der vorgelegten Satzung war Zweck der Klägerin die Förderung von Kunst und Kultur und sie verfolgte ausschließlich mildtätige und gemeinnützige Ziele i.S. der österreichischen Bundesabgabenordnung (BAO). Das Finanzamt hatte die Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit abgelehnt. 

Verweis auf ausländische Regelungen

Der BFH gab mit seinem Urteil dem Finanzamt Recht und führte aus, dass die Festschreibung des Satzungszwecks und der Art seiner Verwirklichung in der Satzung der Finanzbehörde ermöglichen sollen, die Voraussetzungen der Steuervergünstigung leicht und einwandfrei zu überprüfen. Dies ist nicht der Fall, wenn in der Satzung auf ausländische Regelungen verwiesen wird, die vom nationalen Recht abweichen, und sich auch sonst aus der Satzung selbst nicht ergibt, dass die Anforderungen des nationalen Gemeinnützigkeitsrechts gewahrt werden.

Verfolgung mildtätiger Zwecke

Insbesondere im Fall des in der fraglichen Satzung aufgeführten Stiftungszwecks „Mildtätigkeit“ sah der BFH die Anforderungen der AO an die Anerkennung mildtätiger Zwecke nicht als erfüllt an. Die Satzung enthielt diesbezüglich nur eine Bezugnahme auf die Verfolgung mildtätiger Ziele i.S. der BAO und der Begünstigung von Künstlern, die „nachweislich einer finanziellen Zuwendung bedürfen, um ihre Kunst ausüben zu können“. Dies entspreche nicht den Anforderungen an die Verfolgung mildtätiger Zwecke i.S. des § 53 AO; denn es ergebe sich weder eindeutig noch im Auslegungsweg aus der Satzung selbst, ob die Klägerin mildtätige Zwecke i.S. des § 53 AO verfolge. 

Hinweis: Die Entscheidung des BFH vom 18.8.2022 ist auch deshalb beachtenswert, weil der BFH klarstellt, dass Stiftungen, die satzungsgemäß neben einem begünstigten Zweck einen nicht begünstigten Zweck verfolgen, gegen das Gebot der Ausschließlichkeit verstoßen mit der Folge, dass eine Anerkennung der formellen Satzungsmäßigkeit insgesamt ausgeschlossen ist. Hiermit befasst sich der folgende Beitrag näher.

Empfehlung: Offengelassen hat der BFH, ob die österreichische Stiftung nach einem Typenvergleich einer Stiftung des nationalen Rechts entsprach, ob die Satzung im Hinblick auf ihre Regelungen zur Vermögensbindung den Anforderungen an die formelle Satzungsmäßigkeit genügte und ob die Mustersatzung wörtlich übernommen werden muss. Im Rahmen der Gründung einer Stiftung im Ausland, die die Vergünstigungen deutscher Ertragsteuer in Anspruch nehmen soll, sollten diese Aspekte neben den vorgenannten aber möglichst berücksichtigt werden. Wie in anderen Fällen auch empfiehlt es sich daher, bereits vor Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung des In- oder Auslands das Feststellungsverfahren nach § 60a AO beim zuständigen Finanzamt zu durchlaufen.

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