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Geschäftsgeheimnisschutz durch angemessene Maßnahmen

Neues Regelwerk mit Interaktionszwang

In Deutschland wurde im April 2019 erstmals ein eigenständiges Regelwerk für den Geschäftsgeheimnisschutz geschaffen. Es handelt sich um das am 26.4.2019 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (GeschGehG). Die Schutzwirkung ist jedoch an bestimmte Maßnahmenerfordernisse im Unternehmen gekoppelt.

Definition des Geschäftsgeheimnisses

Laut Gesetzestext liegt ein Geschäftsgeheimnis vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  • Information, die nicht allgemein bekannt oder
  • ohne Weiteres zugänglich ist und
  • einen wirtschaftlichen Wert hat.
  • Außerdem muss die Information durch Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt sein.

Letztlich muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen.

Geheimhaltungsmaßnahmen

Seine Schutzwirkung entfaltet das GeschGehG nur, sofern vom Inhaber des Geschäftsgeheimnisses (auch Lizenznehmer) angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen worden und ausreichend dokumentiert sind. Nach der Gesetzesbegründung hängt die Art der konkret erforderlichen Geheimhaltungsmaßnahmen von der Art des Geschäftsgeheimnisses und den konkreten Umständen der Nutzung ab. In Betracht kommen sowohl physische Zugangsbeschränkungen und Vorkehrungen wie auch vertragliche Sicherungsmechanismen. Eine gesonderte Kennzeichnung jeder geheim zu haltenden Information ist nicht erforderlich. Stattdessen können grundsätzlich Maßnahmen für bestimmte Kategorien von Informationen ergriffen (z.B. technische Zugangshürden) oder durch allgemeine interne Richtlinien, Anweisungen oder auch in Arbeitsverträgen vorgegeben werden.

Hinweis: Als Qualifikationsmerkmale für die Angemessenheit der Schutzmaßnahmen kommen in Frage:

  • der Wert des Geschäftsgeheimnisses und dessen Entwicklungskosten,
  • die Natur der Informationen,
  • die Bedeutung für das Unternehmen,
  • die Größe des Unternehmens,
  • die üblichen Geheimhaltungsmaßnahmen in dem Unternehmen,
  • die Art der Kennzeichnung der Informationen sowie
  • vertragliche Vereinbarungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern.

Weitere Gesetzesinhalte

Das GeschGehG normiert Erlaubnis- und Verbotstatbestände betreffend die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses. Ausdrücklich erlaubt ist beispielsweise das sog. Reverse-Engineering, also der Erkenntnisgewinn durch Untersuchung oder sogar Rückbau eines Produkts, sofern dieses nicht durch andere Schutzrechte (z. B. Patent, Design) geschützt ist.

Hinweis: Geregelt wird auch der Schutz von sog. „Whistleblowern“ vor Strafverfolgung. Voraussetzung ist, dass die das Geschäftsgeheimnis aufdeckende Person in der Absicht gehandelt hat, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.

Erweiterter Anspruchsumfang

Inhaber verletzter Geschäftsgeheimnisse erhalten durch das neue GeschGehG eine deutlich vergrößerte Anspruchspalette. Neben den bereits bisher bestehenden Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz sind nun auch Ansprüche auf Vernichtung, Herausgabe, Rückruf, Entfernung und Rücknahme vom Markt sowie ein Schadenersatzanspruch bei Auskunftsverweigerung vorgesehen. Eine missbräuchliche Inanspruchnahme aufgrund von Ansprüchen wegen der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen verbietet das GeschGehG allerdings.

Reichweite bis in Gerichtsverfahren und Straftatbestände

Das Interesse der Inhaber von Geschäftsgeheimnissen an deren Geheimhaltung wird bis ins gerichtliche Verfahren geschützt. In Ausnahmefällen kann dies soweit gehen, dass nicht nur die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, sondern auch die Gegenpartei nur einen personenmäßig beschränkten Zugang erhält. Zudem besteht die Möglichkeit zur Bekanntmachung des Urteils in Geschäftsgeheimnisstreitsachen auf Antrag der obsiegenden Partei.

Die zuvor gem. §§ 17 bis 19 UWG a.F. geregelte Strafbarkeit von Geheimnisverletzungen wird durch das Gesch-GehG im Grundsatz fortgeschrieben, wobei die entsprechende Vorschrift das Verhältnis zwischen zivil- und strafrechtlichem Schutz umkehrt. Die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Formulierungsänderungen sind im Wesentlichen den Anpassungen auf die Terminologie und die Systematik des GeschGehG geschuldet.

Hinweis: Das GeschGehG stärkt den Geschäftsgeheimnisschutz, stellt aber auch die zwingende Forderung an Unternehmen nach angemessenen Schutzmaßnahmen, nicht jedoch nach einer „perfekten“ Geheimhaltung.

Empfehlung: Nur Geheimnisinhaber, die selbst angemessene Schutzmaßnahmen treffen, werden durch das GeschGehG geschützt. Jedes Unternehmen sollte daher eine Bestandsaufnahme bezüglich des „Ob“ und „Wie“ seiner gegenwärtigen Praxis zum Geheimnisschutz machen.

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