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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen bei durchlaufenden Krediten?

Das Gewerbesteuergesetz sieht im Rahmen der Gewerbesteuerermittlung eine teilweise Hinzurechnung der Entgelte für Schulden vor. Nach dem Wortlaut des § 8 Nr. 1 GewStG werden sämtliche Entgelte für Schulden erfasst. Fraglich ist, inwieweit nach dieser Regelung auch die Zinsen von durchlaufenden Krediten zu behandeln sind. Dieser Fragestellung ging der BFH kürzlich im Rahmen einer Entscheidung vom 17.7.2019 nach.

Sachverhalt: Schiffsfinanzierung

Im Streitfall ging es um den Kauf eines Schiffs durch das Unternehmen T. Die Verkäuferin hatte zu dessen Finanzierung seinerzeit ein Darlehen bei einer Bank aufgenommen. Durch den Kauf des Schiffs wurde die Darlehensverbindlichkeit nicht unmittelbar von T übernommen. Stattdessen übernahm die Muttergesellschaft M das Darlehen und wurde Schuldnerin des Darlehens. Zusätzlich nahm A einen Betriebsmittelkredit bei der Bank auf. Dies entsprach dem Geschäftszweck der A, deren wirtschaftliche Tätigkeit darin bestand, Darlehen bei der Bank aufzunehmen und diese an die Tochtergesellschaft T weiterzureichen. Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer rechnete das Finanzamt die Zinsaufwendungen als Entgelte für Schulden dem Gewerbeertrag gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG hinzu. Das Finanzgericht wies die von A eingereichte Klage jedoch mit der Begründung ab, dass die Hinzurechnung nach der Gesetzesänderung nicht auf Dauerschuldzinsen beschränkt sei und durchlaufende Kredite ebenfalls dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen seien.

Keine durchlaufenden Kredite

Die BFH-Richter urteilten am 17.7.2019, dass die Zinsen zwar zum Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind, es sich im Streitfall jedoch nicht um durchlaufende Kredite handele. Die Richter stützten ihr Urteil auf die in der BFHRechtsprechung zuvor festgesetzten Voraussetzungen für durchlaufende Kredite. Demnach muss ein durchlaufender Kredit u.a. in fremdem Interesse aufgenommen werden. Da der Geschäftszweck des Unternehmens darin bestand, Darlehen aufzunehmen und an eine Tochtergesellschaft weiterzureichen, handelte die Muttergesellschaft auch in eigenem Interesse. Ein durchlaufender Kredit war folglich nicht gegeben.

Hinweis: Ungeklärt bleibt, ob die Ausnahme bzgl. der Hinzurechnung für durchlaufende Kredite nun gilt oder nicht. Da der BFH die Auffassung vertritt, dass es sich bei den weitergereichten Darlehen nicht um durchlaufende Kredite handelt, konnte er dies im Urteilsfall offenlassen.

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