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Gutscheine als Kaufanreize in der Umsatzsteuer

Wie einsetzen und wie steuerlich handhaben?

Gutscheine bieten Unternehmen neben einem für die Kundenbindung reizvollen Vertriebsmedium zugleich auch Liquiditätsvorteile: Mit Gutscheinen können Unternehmen Geld für eine zukünftige Leistung einnehmen, obwohl die eigentliche Leistung vielfach erst später oder sogar nie in Anspruch genommen wird.

Neue begriffliche Abgrenzung

Gutscheine können in unterschiedlichster Art und Ausprägung vorliegen (z.B. Papiergutscheine, Plastikkarten, Gutscheine in elektronischer Form, etc.). Die ausdrückliche Bezeichnung der ausgegebenen Zahlungsmittel als „Gutschein“ ist nicht erforderlich. Somit zählen auch Geld- bzw. Guthabenkarten, welche aufgeladen mit einem bestimmten Geldbetrag und ohne Gegenleistung an die Kunden ausgehändigt werden, zu Gutscheinen im umsatzsteuerlichen Sinne. Nach bisher geltender Rechtslage wurde bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen zwischen Waren- und Wertgutscheinen unterschieden. Diese Unterscheidung ist ab 2019 entfallen.

Mit Wirkung zum 1.1.2019 hat auch Deutschland die europaweit geltende Gutschein-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt: Für Gutscheine, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt worden sind, ist die umsatzsteuerliche Behandlung erstmals in § 3 Abs. 13 – 15 UStG gesetzlich festgeschrieben. Danach ist ein Gutschein ein Instrument, bei dem

  • die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen, und bei dem
  • der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen (einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments) angegeben sind.

Unterscheidung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen

Umsatzsteuerlich ist zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen zu unterscheiden:

Einzweck-Gutscheine

Einzweck-Gutscheine sind Gutscheine, bei denen der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen.

Beispiele:

  • Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus.
  • Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen.
  • Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnenbank aus.

Die Leistung ist bei Einzweck-Gutscheinen umsatzsteuerlich schon mit der Gutscheinausgabe erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, stellt keinen unabhängigen Umsatz dar.

Hinweis: Bei Einzweck-Gutscheinen müssen im Zeitpunkt der Ausstellung alle Informationen (Art und Menge der Ware/Dienstleistung einschließlich des Leistungsorts und des maßgeblichen Umsatzsteuersatzes) für eine zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer vorliegen!

Mehrzweck-Gutscheine

Gutscheine, bei denen es sich nicht um Einzweck-Gutscheine handelt, stellen Mehrzweck-Gutscheine dar. Diese liegen beispielsweise vor, wenn der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung im Zeitpunkt der Ausgabe noch nicht feststeht oder aber die ausgegebenen Gutscheine beliebig für das vorhandene Sortiment und sowohl für Produkte, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, als auch für Produkte, die regulär zu besteuern sind, eingesetzt werden können.

Beispiele:

  • Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch beim Erwerb von Speisen (z.B. Popcorn) und Getränken eingelöst werden kann.
  • Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.
  • Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus, die zum Bezug von Büchern oder Kalendern berechtigen. Folglich unterliegt bei Mehrzweck-Gutscheinen erst die tatsächliche Lieferung oder sonstige Leistung, für die der Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, der Umsatzbesteuerung.

Hinweis: Die Gutscheinausgabe selbst stellt bei Mehrzweck-Gutscheinen nichts anderes als den bloßen Umtausch von Zahlungsmitteln (Geld in Gutschein) dar, der nicht der Umsatzbesteuerung unterliegt.

Von der EU-Neuregelung ausgenommene Gutscheine

Von der Neuregelung der Gutschein-Richtlinie ausgenommen sind Preisnachlass- oder Rabattgutscheine, welche den Käufer zu einer Rückvergütung eines Teils des Kaufpreises berechtigen („Cash-back“, Bonus- und Treuekarten). Ebenfalls keine Gutscheine stellen Geld- bzw. Guthabenkarten dar, die von Kunden durch Zahlung eines Geldbetrags in gleicher Höhe käuflich erworben werden. Dieser entgeltliche Erwerb stellt einen umsatzsteuerlich unbeachtlichen Umtausch eines Zahlungsmittels (Bargeld) gegen ein anderes Zahlungsmittel (elektronisches Geld) dar. Obwohl diese Zahlungsmittel keine Gutscheine im engeren Sinne sind, gelten hierfür grundsätzlich die umsatzsteuerlichen Regeln wie bei Mehrzweck-Gutscheinen entsprechend (d.h. umsatzsteuerliche Relevanz erst bei tatsächlicher Inanspruchnahme der Leistungen).

Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen, die vor dem 1.1.2019 ausgegeben worden sind

Die OFD Karlsruhe hat sich in einer aktuellen Verfügung vom 13.8.2019 mit der Verfahrensweise bei Gutscheinen beschäftigt, die noch vor der Anwendbarkeit der Neuregelung zum 1.1.2019 ausgegeben worden sind. Demnach sind Gutscheine, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, lediglich als Umtausch eines Zahlungsmittels (z.B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein) zu behandeln. Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar.

Eine Anzahlung i.S. von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG liegt mangels hinreichender Konkretisierung der Leistung in der Ausgabe dieser Gutscheine ebenfalls nicht vor. Die Leistung ist erst bei Einlösung des Gutscheins umsatzsteuerrelevant.

Bei Gutscheinen über bestimmte konkret bezeichnete Leistungen stellt der gezahlte Betrag dagegen eine Anzahlung gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG dar. Ein ggf. noch zu zahlender Differenzbetrag unterliegt bei Ausführung der Leistung der Umsatzsteuer.

Empfehlung: Es ist durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ab dem 1.1.2019 eine getrennte Erfassung von Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen in den Kassen- oder Warenwirtschaftssystemen erfolgt.

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