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Hybride Finanzierungen im internationalen Steuer recht – Teil 1: Outbound-Strukturen

Als hybride Finanzierungen bezeichnet man Finanzinstrumente, die typische Merkmale sowohl von Eigen- wie auch von Fremdkapital aufweisen. Hierzu zählen etwa Nachrangdarlehen, stille Beteiligungen, partiarische Darlehen, Genussrechte, Options-/Wandelanleihen und Vorzugsaktien. Im Folgenden stellen wir ausgewählte ertragsteuerliche Aspekte solcher Kapitalgewährungen durch einen inländischen Investor an eine ausländische Kapitalgesellschaft (Outbound-Finanzierungen) vor, indem wir die Besteuerung der laufenden Rückflüsse analysieren. In der nächsten Ausgabe betrachten wir dann die ertragsteuerlichen Folgen einer hybriden Finanzierung einer inländischen Kapitalgesellschaft durch einen ausländischen Investor (Inbound-Finanzierung).

Kapitalnehmerin im Ausland

Die Behandlung bei der Kapitalnehmerin richtet sich nach den Vorschriften des dortigen Steuerrechts. Allgemeingültige Aussagen sind daher nicht möglich, vielmehr bedarf es regelmäßig einer Betrachtung des Einzelfalls unter Abstimmung mit ausländischen Beratern. Dennoch können ertragsteuerlich zwei typische Fälle unterschieden werden:

  • Das Kapital wird steuerlich als Eigenkapital der Kapitalgesellschaft qualifiziert. Auf das Kapital gezahlte Vergütungen sind dann steuerlich regelmäßig nicht abzugsfähig, sondern werden häufig als Dividenden angesehen und besteuert. Oft wird sich dann der Staat der ausländischen Kapitalgesellschaft dazu berechtigt sehen, eine – ggf. durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder andere Regeln begrenzte – Quellensteuer auf diese Rückflüsse zu erheben.
  • Das Kapital wird steuerlich als Fremdkapital qualifiziert. Vorbehaltlich etwa spezieller Regelungen zur steuerlichen Anerkennung von Fremdfinanzierungen (z.B. sog. „Thin-Capitalization-Rules“) mindern auf das Kapital gezahlte Vergütungen dann grundsätzlich den Gewinn der ausländischen Kapitalgesellschaft. Zugleich wird das Ausland die Vergütungen an den deutschen Kapitalgeber häufig als bzw. wie Zinsen besteuern, so dass es sich ggf. zu einer – eventuell durch DBA oder andere Regeln begrenzten – Erhebung von Quellensteuern berechtigt sehen wird.

Besteuerung in Deutschland

Die jeweilige Finanzierungsform wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach den Grundsätzen des deutschen Steuerrechts gewürdigt. Sofern die Alternative einer mitunternehmerischen Beteiligung (z.B. atypisch stiller Beteiligungen) vernachlässigt wird, gilt vereinfachend:

  • Wird das Kapital danach in Deutschland als Eigenkapital eingestuft, so sind die Vergütungen für die Kapitalhingabe originär Einkünfte aus Kapitalvermögen, welche je nach den Umständen des Einzelfalls beim Investor prinzipiell nach den deutschen Steuergesetzen einer begünstigten Besteuerungsform wie etwa dem Teileinkünfteverfahren, einer körperschaftsteuerlichen und/oder einer gewerbesteuerlichen Freistellung unterliegen können. Zur Vermeidung eines unabgestimmten Zusammenwirkens des ausländischen und inländischen Steuerrechts im Sinne einer eventuellen Minderbesteuerung greifen das Teileinkünfteverfahren bzw. die körperschaftsteuerliche Freistellung jedoch nicht, wenn die fraglichen Vergütungen im Ausland den Gewinn der Kapitalgesellschaft gemindert haben (sog. Korrespondenzprinzip).
  • Stellt das Kapital demgegenüber nach deutschem Steuerrecht Fremdkapital dar, so werden die laufenden Rückflüsse als Zinsen betrachtet und unterliegen je nach den individuellen Umständen nach den deutschen Steuergesetzen entweder der Abgeltungssteuer oder der „Normalbesteuerung“ mit Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer sowie Gewerbesteuer. Einige deutsche DBA enthalten ausdrückliche Regeln zur Besteuerung bestimmter hybrider Finanzierungsformen. Spätestens außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Sonderregeln besteht allerdings immer noch z.T. erhebliche Rechtsunsicherheit bei der DBA-Anwendung: So stufte etwa das FG Nürnberg mit Urteil vom 30.1.2018 (Az.: 1 K 655/16, EFG 2019 S. 214) Rückflüsse aus speziellen Vorzugsaktien einer US-amerikanischen Gesellschaft nicht nur nach den innerstaatlichen deutschen Wertungen, sondern auch nach dem DBA-USA als Zinsen ein, räumte allerdings selbst ein, dass es zur Herstellung der Einheitlichkeit der Besteuerung einer BFH-Entscheidung bedürfe. Der Ausgang des Revisionsverfahrens (Az.: I R 12/18) ist daher mit Spannung zu erwarten.

Empfehlung: Der betriebswirtschaftliche Reiz hybrider Finanzierungsformen liegt häufig in der Möglichkeit einer flexiblen und damit den individuellen Erfordernissen anpassbaren Ausgestaltung. Allerdings ist der optimale Einsatz solcher Finanzierungen in grenzüberschreitenden Konstellationen regelmäßig steuerlich komplex und z.T. mit Rechtsunsicherheiten behaftet. In der Vergangenheit konnten mit grenzüberschreitenden hybriden Finanzierungen teilweise niedrigbesteuerte Einkünfte erzielt werden. Diese Möglichkeiten waren aber schon bislang durch das Korrespondenzprinzip eingeschränkt und dürften durch die geplanten Änderungen des ATADUmsG nochmals deutlich abnehmen.

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