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Insolvenzen bei Energielieferanten

Hinweise für Grundversorger und Netzbetreiber

Die Insolvenzen von TelDaFax (in 2011) und anderen Energielieferanten haben frühe Irritationen durch die Versorgungsbranche geschickt. Auch für das Jahr 2019 prognostizierten Unternehmensberater, dass die gestiegenen Strompreise Energielieferanten in Schieflage bringen würden: Über die Erwartung einer zweistelligen Anzahl von Insolvenzen wurde im energate messenger vom 6.3.2019 berichtet. Nachstehend werden daher Hinweise gegeben, was Ersatz- und/oder Grundversorger bzw. Netzbetreiber bei der Insolvenz eines Energielieferanten beachten sollten. Das betrifft letztlich auch umsatzsteuerliche Korrekturen bei Forderungsausfällen.

Die Rolle der Ersatz- und/oder Grundversorger

Im Laufe eines Insolvenzverfahrens wird der Lieferantenrahmenvertrag eines Energielieferanten regelmäßig gekündigt. Damit fällt das Recht des Energielieferanten auf Netznutzung weg. Hierüber benachrichtigt der Netzbetreiber den Grundversorger. Der Grundversorger schreibt dann die betroffenen Kunden in Sachen Ersatzversorgung an. Hierbei sollte sich der Grundversorger jeglicher Hinweise z.B. auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des betreffenden Energielieferanten enthalten. Solche Ausführungen können Schadensersatzforderungen durch den Energielieferanten nach sich ziehen.

Hinweis: Zulässig dürfte es aber sein, wenn der Grundversorger im Benachrichtigungsschreiben Vertriebsprodukte aus seinem Haus nennt (so bereits ein Praxistipp unter Versorgungswirtschaft online vom 1.5.2011).

Hinweise und Handlungsempfehlungen für Netzbetreiber

Allgemeines

Netzbetreiber sind bei der Insolvenz eines Energielieferanten i.d.R. im Hinblick auf ausstehende Netznutzungsentgelte betroffen. Rechtsgrundlage für die Zahlung von Netznutzungsentgelten sind dabei im Strombereich der von der Bundesnetzagentur (BNetzA) verbindlich vorgegebene Netznutzungsvertrag und im Gasbereich der aufgrund der KoV X anzuwendende Lieferantenrahmenvertrag (nachstehend einheitlich als Lieferantenrahmenvertrag oder Lieferantenrahmenverträge bezeichnet).

Netzbetreiber im Zeitraum vor einer möglichen Insolvenz

Um das Risiko insolvenzbedingter Zahlungsausfälle zu minimieren, sollten Netzbetreiber kontinuierlich Forderungsbestand und Marktentwicklungen sowie gestellte Insolvenzanträge (Informationen dazu s.u. https://www.insolvenzbekanntmachungen.de) überwachen. Im Rahmen von Konzernverhältnissen ist von besonderer Bedeutung, ob der Vertragspartner eines Lieferantenrahmenvertrags auch wirklich die rechtliche Einheit ist, von der Abschlagszahlungen auf die Netznutzungsentgelte geleistet werden.

Weiter muss akribisch kontrolliert werden, ob die Voraussetzungen für die Einforderung von Vorauszahlungen vorliegen und eine solche Einforderung muss dann schnellstmöglich umgesetzt werden. Bei der Forderung von Vorauszahlungen sollten keinerlei Ausführungen zur finanziellen Lage des Energielieferanten gemacht werden. Ansonsten könnte der Insolvenzverwalter hieraus eine Kenntnis des Netzbetreibers von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Energielieferanten herleiten und bereits erfolgte Zahlungen des Energielieferanten nachträglich anfechten. Wird eine Vorauszahlung als Bargeschäft ausgestaltet, so ist es dem Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht möglich, diese Zahlung im Nachhinein anzufechten. Daher sollte der Netzbetreiber insbesondere keine Verrechnung von Vorauszahlungen auf Altforderungen vornehmen und er sollte die Höhe der Vorauszahlungen gewissenhaft monatlich den voraussichtlich anfallenden Netznutzungsentgelten anpassen.

Oft ist es für den Netzbetreiber von Vorteil, den Lieferantenrahmenvertrag bei Zahlungsschwierigkeiten des Energielieferanten frühestmöglich zu kündigen. Gründe hierfür können die Nicht-, die nicht vollständige oder die nicht fristgerechte Leistung einer Vorauszahlung sein. Ob eine Vorauszahlung vollständig und fristgerecht geleistet wurde, lässt sich zweifelsfrei belegen.

Hinweis: Im Vergleich zu anderen möglichen Kündigungsgründen bringt eine Kündigung wegen Nichtleistung der Vorauszahlung daher als „Königsweg“ nur ein geringes Risiko mit sich, dass die Kündigung in einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung nicht anerkannt wird.

Netzbetreiber im Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens

Das vorläufige Insolvenzverfahren beginnt mit der Stellung eines Antrags auf Eröffnung und endet mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung oder Nichteröffnung des (eigentlichen) Insolvenzverfahrens. Da im vorläufigen Insolvenzverfahren entscheidende Weichen gestellt werden, ist es für Netzbetreiber wichtig, sich in dieser Phase richtig zu positionieren.

Ist dies nach den Regelungen des Lieferantenrahmenvertrags zulässig, sollte der Netzbetreiber spätestens jetzt Vorauszahlungen verlangen oder eine Kündigung aussprechen. Sind die Voraussetzungen für eine Kündigung (noch) nicht gegeben, muss der Netzbetreiber den Vertrag fortführen. Dabei ist zu beachten, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter i.d.R. keine Masseverbindlichkeiten begründen und Zahlungen auch nicht verbindlich zusagen kann. Der vorläufige Insolvenzverwalter muss sich vom Insolvenzgericht die wirksame Begründung von Masseverbindlichkeiten in Form eines Beschlusses genehmigen lassen.

Empfehlung: Ist ein betroffener Netzbetreiber (wie im Regelfall) ein wesentlicher Gläubiger des insolventen Energielieferanten, sollte er versuchen, in den vorläufigen Gläubigerausschuss aufgenommen zu werden. Er ist dann näher am Geschehen und hat umfassende Möglichkeiten zur Einsichtnahme in Unterlagen (z. B. Liquiditätsplan etc.).

Netzbetreiber im Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Ist ausreichend Masse vorhanden, wird das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren eröffnen. Der Insolvenzverwalter kann dann entscheiden, ob er zu diesem Zeitpunkt bestehende Verträge (wie einen Lieferantenrahmenvertrag) weiter erfüllt oder ablehnt (Wahlrecht nach § 103 InsO). Bei einer Fortführung des Lieferantenrahmenvertrags werden alle Ansprüche auf Netznutzungsentgelte ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung als Masseverbindlichkeiten vorrangig bedient. Lehnt der Insolvenzverwalter eine Fortführung des Lieferantenrahmenvertrags dagegen ab, können entstehende Ansprüche in die Insolvenzmasse fallen und am Ende des Verfahrens (nur) quotal bedient werden.

Empfehlung: Der Netzbetreiber sollte den Insolvenzverwalter daher schnellstmöglich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Ausübung des Wahlrechts auffordern, um Klarheit über das Schicksal seiner Netzentgeltforderungen zu haben.

Zudem hat der Insolvenzverwalter weitreichende Möglichkeiten, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistete Zahlungen des Energielieferanten (auf Netznutzungsentgelte) rückwirkend anzufechten. Ist die Anfechtung erfolgreich, muss der Netzbetreiber die Zahlung an den Insolvenzverwalter zurück gewähren. Hier kommt es vielfach darauf an, ob der Netzbetreiber eine Zahlungsunfähigkeit des Energielieferanten oder Umstände kannte, die zwingend auf (das Drohen einer) Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Wie bereits erwähnt sollte der Netzbetreiber daher im Rahmen der Kommunikation mit dem Energielieferanten keinesfalls zu erkennen geben, dass er Wissen von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Energielieferanten oder anderen Aspekten hat, die auf eine Insolvenzgefahr schließen lassen.

Regulatorische Behandlung von Forderungsausfällen bei Netzbetreibern

In der Praxis von Regulierungsbehörden werden insolvenzbedingte Forderungsausfälle und Rückzahlungen vielfach (nur) bei Bestimmung des Ausgangsniveaus anerkannt. Vorausgesetzt wird dabei (zu detaillierten Informationen s. den Beitrag von Mayen/Stelter in EnWZ 2016 S. 441 ff.), dass die Forderungsausfälle

  • im Basisjahr entstanden sind,
  • der betreffenden Sparte zuzuordnen sind,
  • die Forderungen uneinbringlich sind und
  • der Schaden nicht versichert ist.

Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten werden insolvenzbedingte Forderungsausfälle und Rückzahlungen grundsätzlich ebenso wenig anerkannt wie im Rahmen des Regulierungskontos.

Empfehlung: Eine Korrektur der Umsatzsteuer wegen Forderungsausfalls ist nach § 17 UStG zulässig und insbesondere geboten. Eine solche Korrektur wird gerne vergessen, da bis zur Beendigung eines Insolvenzverfahrens u.U. einige Jahre vergehen. Es ist also wichtig, dass der Netzbetreiber Vorsorge trifft, dass die Korrektur der Umsatzsteuer nicht unterbleibt.

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