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Kein Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit

Der Urlaubsanspruch und seine Abgeltung waren zuletzt vielfach Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dies mit z.T. überraschendem und für Arbeitgeber unerfreulichem Ausgang. Für die Frage, ob auch in der Freistellungsphase einer vereinbarten Altersteilzeit Urlaubsansprüche entstehen können, darf nach einer aktuellen Entscheidung des BAG jedoch Entwarnung gegeben werden (Urteil vom 24.9.2019, Az.: 9 AZR 481/18).

Ausgangsfall: Altersteilzeit im sog. Blockmodell

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der mit seinem Arbeitgeber eine Altersteilzeit im sog. Blockmodell vereinbart hatte. Er wurde zunächst 16 Monate in Vollzeit weiterbeschäftigt (Arbeitsphase) und anschließend 16 Monate freigestellt (Freistellungsphase). Während der gesamten Dauer bezog er durchgehend sein auf Basis der Arbeitszeitreduzierung berechnetes Gehalt. Nach Beendigung der Freistellungsphase forderte er die Abgeltung von insgesamt 52 Tagen Urlaub, die ihm für die Zeit der „bezahlten“ Freistellung zugestanden hätten. Dem hat das BAG nun eine eindeutige Absage erteilt.

Urlaubsdauer richtet sich nach Arbeitsrhythmus…

Das Gericht stellte klar, dass sich die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich nach dem maßgeblichen Arbeitsrhythmus richtet. Hierdurch wird eine für alle Arbeitnehmer gleichwertige Urlaubsdauer gewährleistet. Wenn jemand anstelle der üblichen fünf Tage nur zwei Tage in der Woche arbeitet, stehen ihm auch nur 2/5 der normalen Urlaubsdauer zu. Bei einem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase sind entsprechend „null“ Arbeitstage in Ansatz zu bringen, da er während der Freistellung von der Arbeitspflicht entbunden ist. Somit steht ihm für diesen Zeitraum kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Erfolgt der Wechsel von der Arbeits- zur Freistellungsphase unterjährig, muss der Urlaubsanspruch anteilig berechnet werden.

… und gilt auch für vertraglichen Mehrurlaub

Das BAG hat ebenfalls klargestellt, dass diese Grundsätze nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch für einen vertraglich vereinbarten Mehrurlaub gelten, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt haben.

Hinweis: Mit der Entscheidung setzt das Gericht seine Rechtsprechung konsequent fort, wonach für Zeiten, in denen keine Arbeitspflicht besteht, grundsätzlich kein Urlaubsanspruch entstehen kann. Dies gilt auch dann, wenn während der Zeit ein (vorher erarbeitetes) Arbeitsentgelt bezogen wird, wie das z.B. regelmäßig bei einem sog. Sabbatical der Fall ist (vgl. BAG-Entscheidung vom 18.9.2018, Az.: 9 AZR 159/18).

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