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Lizenzschranke: BMF regelt Voraussetzungen für Präferenzregelungen

Seit Einführung der Lizenzschranke (§ 4j EStG) ist der Abzug von Lizenzaufwendungen eines in Deutschland Steuerpflichtigen an ausländische Nahestehende beschränkt, wenn die Lizenzzahlungen beim Empfänger einer begünstigten Besteuerung mit einer Steuerlast von unter 25% (Präferenzregelung) unterliegen. Diese Abzugsbeschränkungen gelten nicht, wenn die relevante Präferenzregelung dem sog. „Nexus-Ansatz“ entspricht, wie er von der OECD im Abschlussbericht 2015 zum BEPS-Aktionspunkt 5 „Wirksame Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz“ definiert wurde. Zwei neue BMF-Schreiben regeln das Abweichen von der Regelbesteuerung.

Präferenzregelungen

Das BMF hat zur Lizenzschranke Anfang des Jahres zwei Verwaltungsanweisungen veröffentlicht: Nach den Schreiben vom 5.1.2022 (Az.: V C 2 - S 2144-g/ 20/10002 :007) sowie vom 6.1.2022 (Az.: V C 2 - S 2144-g/20/10002 :005) liegt das für eine Präferenzregelung notwendige Abweichen von der Regelbesteuerung vor, wenn ein Steuerpflichtiger mit einer dem Zahlungsgläubiger vergleichbaren Rechtspersönlichkeit ohne jede Vergünstigung einen höheren Steuersatz zu tragen hätte. Präferenzregelungen sollen dabei nicht nur die bekannten IP-/Patent- oder Lizenzboxen, sondern auch Konstellationen erfassen können, in denen aufgrund einzelfallbezogener Absprachen zwischen dem Zahlungsempfänger und der ausländischen Finanzverwaltung („Tax Rulings“) eine abweichende Besteuerung zum Tragen kommt.

Bei der Beantwortung der Frage, ob die Besteuerung mindestens 25% beträgt, soll nur auf die tatsächlich erhobene und abgeführte Steuer unter Abzug evtl. nachgelagerter Erstattungsansprüche oder rechtssubjektübergreifender Erstattungen abzustellen sein.

Übereinstimmung mit dem Nexus-Ansatz   

In Bezug auf die Übereinstimmung mit dem Nexus-Ansatz verweist das BMF auf die laufende überarbeitete Einstufung durch das Forum on Harmful Tax Practices (FHTP) der OECD; ist bislang keine entsprechende Untersuchung erfolgt, sei die Nexus-Konformität im Zuge des inländischen Besteuerungsverfahrens zu bestimmen. Das BMF hatte bereits 2020 eine (nicht abschließende) Liste mit als nicht nexus-konform eingestuften Präferenzregelungen für den Veranlagungszeitraum 2018 veröffentlicht; Anfang 2022 wurden entsprechende Auflistungen auch für 2019 und 2020 herausgegeben sowie Präferenzregelungen aufgeführt, deren Akzeptanz (wie im Fall der US-Regelungen zum „Foreign Derived Intangible Income“ – sog. FDII) gegenwärtig noch überprüft wird. Letztgenannte Aufwendungen sollen bis zum Abschluss der Prüfung prinzipiell in deutschen Steuerbescheiden als Betriebsausgaben anerkannt werden, die Veranlagungen allerdings unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen.

Beweislast

Über die dargestellten Aussagen hinaus nimmt das BMF insbesondere zur Beweislast Stellung. Sofern die deutsche Finanzverwaltung nachweist, dass es im jeweiligen Ausland Präferenzregelungen gibt, muss der Steuerpflichtige belegen, dass die Zahlungen beim Empfänger keiner schädlichen Präferenzregelung unterlegen haben. Dies soll grundsätzlich nur durch Vorlage von Unterlagen aus der Buchführung des Empfängers (ggf. um Berechnungsgrundlagen ergänzt) sowie weitere Unterlagen und Daten möglich sein.

Empfehlung: Wie die z.T. scharfen Auslegungen durch das BMF verdeutlichen, bedürfen Lizenzzahlungen an Nahestehende im Ausland erhöhter Aufmerksamkeit, was die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen im Inland angeht. Gegebenenfalls sollte hier rechtzeitig die Möglichkeit zur Beweisvorsorge gesichert werden. Zumindest für Jahre ab 2022 ist im Verhältnis zu OECD-Mitgliedstaaten jedoch mit einer abnehmenden Bedeutung der Regelungen zur Lizenzschranke zu rechnen, da sich die OECD-Mitgliedstaaten zur Abschaffung oder adäquaten Umgestaltung nicht nexus-konformer Präferenzregelungen bis zum 30.6.2021 verpflichtet hatten.

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