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Maßnahmen für die Entlastung von Arbeitnehmern in Frankreich

Auch in Frankreich hat der Gesetzgeber zahlreiche gesetzliche Regelungen beschlossen, um einen Ausgleich für Inflation und gestiegene Energiepreise zu schaffen. Diese Regelungen sind insofern von Bedeutung, als dass die Arbeitnehmeranteile und vor allem die Arbeitergeberbeiträge zur Sozialversicherung in Frankreich deutlich höher sind als in anderen Ländern. Der Arbeitnehmeranteil beträgt etwa 25%, der Arbeitgeberanteil sogar ca. 40-50% des Bruttogehalts; Beitragsbemessungsgrenzen wirken selten.

(1) Überstunden können bis zu einem Betrag von 7.500 € netto pro Jahr und Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden.

(2) Arbeitszeitreduzierungsausgleichstage (RTT), die es seit der Einführung der 35-Stundenwoche für Unternehmen gibt, die weiter die Arbeit in 8-Stunden-Tagen organisieren, können auf Wunsch des Mitarbeiters als Überstunden ausgezahlt werden. Dabei können bis 2025 mindestens 8 bis 11 Tage pro Jahr mit einem Faktor von 1,25 zusammen mit den „echten“ Überstunden weitgehend steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden.

(3) Es wurden neue Anreize für die Einführung der Gewinnbeteiligungen, der sog. „participation“ und „intéressement“, geschaffen. Sofern die Beträge fünf Jahre lang kapitalisiert und auf dem sog. Sparkonto PEE angelegt werden, bleiben sie steuer- und sozialversicherungsfrei. In der Vergangenheit hat nur etwa die Hälfte der Arbeitnehmer die steuerlichen Vorteile genutzt. Die Neuregelungen beinhalten eine Vereinfachung bei der Einführung und den Wegfall einer pauschalen Abgabe für Sozialabgaben für kleine Gesellschaften.

(4) Im Jahr 2022 haben die Arbeitnehmer die Möglichkeit, bis zu 10 000 € vor Ende einer 5-Jahresfrist aus dem Sparkonto PEE abzuheben.

(5) Die Beteiligungsprämie an der Wertschöpfung (= prime de partage de la valeur) wurde auf bis 6 000 € pro Jahr und pro Mitarbeiter erhöht. Diese Beteiligungsprämie ist weitgehend sozialversicherungs- und einkommensteuerfrei. Sie kann vom Arbeitgeber ohne Verhandlung mit dem Betriebsrat beschlossen und in der Höhe nach verschiedenen Kriterien pro Mitarbeiter gestaffelt werden. Die Prämie muss aber allen Mitarbeitern der betroffenen Gruppen gezahlt werden.

(6) Der Sozialversicherungsfreibetrag für Verpflegung der Mitarbeiter während der Arbeitszeit wurde am 1.9.2022 auf 5,92 € pro Mahlzeit erhöht.

(7) Sozialversicherungsfreie Zuschüsse für öffentliche Verkehrsmittelabonnements, Elektromobilität und Treib stoff wurden deutlich erhöht und flexibilisiert. Diese Maßnahmen betreffen vorerst die Jahre 2022 und 2023.

(8) Darüber hinaus profitieren alle Bürger von Deckelungen der Strom- und Gaspreise und von der zeitlich befristeten Reduzierung der im Benzin- und Dieselpreis enthaltenen Abgaben.

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