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Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft

Regulatorik, Herausforderungen und Chancen

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist bisher nur für wenige Unternehmen in Deutschland verpflichtend. Dies wird sich zukünftig ändern. Geplant ist, ab dem Berichtszeitraum 2025 die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts als Bestandteil des Lageberichts für viele Gesellschaften verpflichtend einzuführen.

Regulatorischer Rahmen: Wer ist zukünftig verpflichtet und …

Im April 2021 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für die CSR-Richtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) veröffentlicht, die zukünftig den Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung setzen soll. Um für deutsche Unternehmen Wirkung zu entfalten, ist eine Umsetzung der noch endgültig zu verabschiedenden CSRD in nationales Recht (HGB) notwendig.

Neben den großen kapitalmarktorientierten Unternehmen werden zukünftig auch große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein, darunter fallen auch einige Gesellschaften des Gesundheits- und Sozialwesens. Das Gleiche gilt für gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften i.S. des § 264a HGB. Sofern Gesellschaften nach Gesetz, Verordnung, Satzung oder Gesellschaftsvertrag – wie es auch bei Unternehmen der Sozialwirtschaft und bei gemeinnützigen Körperschaften vorkommt – vollumfänglich wie große Kapitalgesellschaften Rechnung legen müssen, werden diese grundsätzlich ebenfalls verpflichtet sein.

Empfehlung: Wir empfehlen hier im Einzelfall eine Prüfung des rechtlichen Rahmens vorzunehmen, um Sicherheit über die eigene Verpflichtung zu haben und frühzeitig Handlungsalternativen ableiten zu können.

… was soll berichtet werden?

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird drei wesentliche Bereiche umfassen:

  • Umwelt (Environment),
  • Soziales (Social) und
  • Unternehmensführung (Governance).

Häufig werden diese drei Bereiche zusammenfassend als ESG bezeichnet.

Hinweis: Für Gesellschaften aus dem Gesundheits- und Sozialwesen sind zwar auch die Bereiche Umwelt und Unternehmensführung für die Berichterstattung relevant, der Sozialbereich wird hier aufgrund der Personalintensität im Dienstleistungssektor und der oft gemeinnützigen Ausrichtung der Gesellschaften aber eine ganz zentrale Rolle einnehmen. Mit Sozialfaktoren sind hier nicht nur die Belange der eigenen Mitarbeiter (Mikroansicht) gemeint, sondern auch die Belange von Kunden und Mitarbeitern entlang von Lieferketten (Makroansicht). Hierbei soll u.a. im Fokus stehen, wie das Unternehmen einen positiven sozialen Beitrag leistet.

Erarbeitung der EU-Standards

Zur Konkretisierung der geforderten Berichtsinhalte und um die Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichte sicherzustellen, hat die EU-Kommission der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) den Auftrag zur Erarbeitung von Entwürfen für EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung – den sog. European Sustainability Reporting Standards (ESRS) – erteilt. Diese sollen zukünftig den Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bilden.

Empfehlung: Nicht alle von der EFRAG vorgeschlagenen Berichtsinhalte werden für alle Unternehmen den gleichen Stellenwert einnehmen oder überhaupt relevant sein. Sofern eine vollumfängliche Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgen muss, sollte frühzeitig eine Wesentlichkeitsanalyse im eigenen Unternehmen unter Einbeziehung wichtiger Stakeholdergruppen erfolgen.

Gründe für eine freiwillige Berichterstattung

Neben der verpflichtenden Anwendung für einen bestimmten Kreis von Unternehmen sprechen aber auch viele Gründe für eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung. Einige wesentliche Vorteile der freiwilligen Berichterstattung im Gesundheits- und Sozialwesen können sein:

  • Gewinnung von Mitarbeitenden: Diversität, Flexibilität und Work-Life-Balance spielen eine zunehmende Rolle bei der Wahl des Arbeitgebers;
  • Festigung der Reputation: Darstellung der eigenen Tätigkeiten im Sozialbereich können zur Festigung der Reputation einer gemeinnützigen Gesellschaft beitragen;
  • „Green Financing“: Banken werden zukünftig verpflichtet, auf die Nachhaltigkeit der Darlehensverwendung zu schauen, aber auch private Geldgeber achten auf die Nachhaltigkeit ihrer Anlagen.

Weitere Herausforderungen

Neben den Verpflichtungen aus der CSRD kommen auf alle Unternehmen, die zukünftig verpflichtend einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen müssen, erweiterte Berichtspflichten im Bereich Umwelt zu. Diese ergeben sich aus der am 18.6.2020 durch das Europäische Parlament und den Rat der EU erlassenen sog. EU-Taxonomie-Verordnung. Diese definiert

  • zum einen, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten, und
  • zum anderen, in welcher Form Unternehmen über diese ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten zu berichten haben.

Dazu sind drei Kennzahlen zu ermitteln und offenzulegen, und zwar der Anteil der:

  • Umsatzerlöse,
  • der Investitionsausgaben und
  • der Betriebsausgaben,

die mit solchen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig (taxonomiekonform) einzustufen sind.

Hinweis: Die Prüfung der Taxonomiekonformität einer Wirtschaftstätigkeit erfolgt nach vorgegebenen Kriterien und kann sehr komplex sein.

Konkreter Handlungsbedarf

Haben z. B. Krankenhäuser oder größere Pflegeeinrichtungen einen hohen Bestand an Gebäudeeigentum, müssen sie sich u.a. um die Instandhaltung bzw. den Erhalt sowie die Renovierung kümmern (regelmäßig Betriebsausgaben). Zudem kann die Erweiterung des Gebäudebestands durch Kauf oder Neubau ein Thema sein (regelmäßig Investition). Diese Investitionen und Betriebsausgaben sind zukünftig zu kategorisieren in solche, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig einzustufen sind, und solche, die es nicht sind. Notwendig ist daher eine Zuordnung zu einer Wirtschaftstätigkeit und deren Überprüfung auf Taxonomiekonformität.

Empfehlung: Hier empfiehlt sich eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Anforderungen aus der EU-Taxonomie-Verordnung. Insbesondere ist eine Kategorisierung der eigenen Tätigkeiten und die Prüfung, ob diese taxonomiekonform sind, vorzunehmen.

Erste Schritte auf dem Weg zu einer Nachhaltigkeitsberichterstattung

Egal ob verpflichtend oder freiwillig – Nachhaltigkeitsberichterstattung ist kein reines Berichtsthema, sondern ein Managementthema:

  • Die Auseinandersetzung mit den eigenen Nachhaltigkeitszielen,
  • die Ableitung von Maßnahmen,
  • die Festlegung von Verantwortlichkeiten und
  • die Einrichtung eines Monitorings, um die Erreichung der gesetzten Ziele auch messen zu können,

erfordern die Einrichtung oder Veränderung von Prozessen im Unternehmen. Die Verantwortlichkeit hierfür liegt bei der Unternehmensleitung, die auch die Nachhaltigkeitsziele als Teil der Unternehmensstrategie festlegt. Um die ersten Schritte in die richtige Richtung zu machen, empfiehlt sich der Dialog mit wesentlichen Stakeholdergruppen, im Gesundheits- und Sozialwesen insbesondere mit der eigenen Belegschaft und – sofern sinnvoll möglich – mit Vertragspartnern. Nur so können die wesentlichen Themen für das eigene Unternehmen identifiziert und erreichbare, passgenaue Ziele abgeleitet werden. Daneben ist eine Bestandsaufnahme bereits vorhandener Regelungen, Prozesse und bereits gesetzter Ziele vorzunehmen und mit den neu gewonnenen Erkenntnissen zu vergleichen.

Fazit

Die Auswirkungen der CSR-Richtlinie bzw. der EU-Taxonomie-Verordnung auf die Berichterstattung von Unternehmen sind umfangreich und komplex. Nachhaltigkeitsberichterstattung ist dabei kein reines Berichtsthema, sondern ein Unternehmens- und Managementthema. Basis der Nachhaltigkeitsberichterstattung sind eine Analyse der wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen für das eigene Unternehmen sowie die Durchführung einer Bestandsaufnahme bereits vorhandener Regeln, Projekte und Maßnahmen im Kontext der Faktoren Umwelt, Soziales und Unternehmensführung. Dabei wird übrigens schnell die Erkenntnis reifen, dass kein Unternehmen bei Null anfängt, sondern dass bestimmte Dinge bereits lange vorhanden sind.

Empfehlung: Unternehmen, die zukünftig verpflichtet sein werden, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung als Bestandteil ihres Lageberichts zu veröffentlichen, sollten sich frühzeitig mit den Anforderungen auseinandersetzen. Für alle anderen Unternehmen empfehlen wir, sich mit einer freiwilligen Berichterstattung bereits jetzt zu beschäftigen, um ggf. die Vorteile und Chancen, die eine solche Berichterstattung bietet, frühzeitig vollumfänglich nutzen zu können.

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