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Nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung: Ausfall von Darlehen und Sicherungsmitteln

Bereits in 2017 hatte der BFH seine Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten bei der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen geändert. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 hat der Gesetzgeber kürzlich auf diese Rechtsprechung reagiert.

In dem neu hinzugefügten § 17 Abs. 2a EStG wurde geregelt, dass zu den Anschaffungskosten auch Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten gehören, insbesondere

  • offene oder verdeckte Einlagen,
  • Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
  • Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.

Die geforderte gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt nach der gesetzlichen Neufassung i.d.R. vor, wenn ein fremder Dritter die genannten Darlehen oder die Sicherungsmittel bei gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.

Für Fälle, in denen der Anteilseigner über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft leistet, ist nun zudem gesetzlich geregelt, dass die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf die gesamten Anteile des Anteilseigners einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen sind.

Hinweis: Die Neuregelungen sind erstmals auf Veräußerungen (bzw. gleichgestellte Fälle) nach dem 31.7.2019 anwendbar. Auf Antrag darf die neue gesetzliche Definition von Anschaffungskosten aber auch schon rückwirkend angewendet werden.

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