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Neue Schwellenwerte ab 1.1.2020 für europaweite Vergaben

Öffentliche Auftraggeber und Bieterunternehmen müssen sich zum Jahreswechsel auf neue Schwellenwerte einstellen. Diese Schwellenwerte markieren die Grenze zwischen dem Anwendungsbereich des rein nationalen Vergaberechts und dem des sog. europäischen Kartellvergaberechts der §§ 97 ff. GWB. Die Schwellenwerte werden nach aktuellem Informationsstand leicht abgesenkt und sollen ab dem 1.1.2020 für

  • Bauaufträge 5,35 Mio. € netto (bisher 5,548 Mio. €),
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge 214 T€ netto (bisher 221 T€)
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich 428 T€ netto (bisher 443 T€) betragen.
  • Den Wert der Bauaufträge aufgreifend wird auch für Konzessionen der maßgebliche Schwellenwert von bisher 5,548 Mio. € auf 5,35 Mio. € netto gesenkt.

Die neuen Schwellenwerte sollen im Dezember 2019 im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden und werden unmittelbar danach im Bundesanzeiger bekanntgegeben.

Hinweis: Eine Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber muss dabei nicht erfolgen, da die EU-Vorschriften über die Schwellenwerte durch die dynamischen Verweisungen der Vergabeverordnungen bzw. des GWB unmittelbar gelten.

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