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Neuregelung der Besteuerung von Photovoltaik-Anlagen – Teil II: Umsatzsteuerliche Behandlung

In dem vorherigen Beitrag haben wir im Januar bezüglich der Besteuerung von Photovoltaik-Anlagen die ertragsteuerlichen Neuregelungen betrachtet, die im Jahressteuergesetz 2022 mit Rückwirkung zum 1.1.2022 eingeführt wurden. Hier folgen nun die Änderungen zur Umsatzsteuer, die ab dem 1.1.2023 gelten. Nachdem im Gesetzestext viele Fragen zur Rechnungsstellung und zum Vorsteuerabzug offengeblieben sind, hat die Finanzverwaltung bereits am 16.12.2022 einen FAQ und am 26.1.2023 den Entwurf eines BMF-Schreibens veröffentlicht.

Umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz und Eigenverbrauch

Für PV-Anlagen, die ab dem 1.1.2023 geliefert und installiert werden, sieht das Gesetz grundsätzlich einen Nullsteuersatz für die Lieferung, Installation, Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von begünstigten Solarmodulen sowie weiteren wesentlichen Komponenten einschließlich eines Batteriespeichers vor. Voraussetzung der Inanspruchnahme des Nullsteuersatzes ist als sog. objektbezogene Bedingung, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Installation von PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kWp (peak) erfolgt. Seitens des BMF ist geplant, die 30-kWp-Grenze anlagenbezogen zu prüfen. Erfolgt die Erweiterung einer bereits bestehenden Anlage nach dem 1.1.2023, soll beim Kauf der Komponenten einschließlich der Installation keine Umsatzsteuer anfallen.

Hinweis: Für PV-Anlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 geliefert oder montiert worden sind, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer uneingeschränkt weiter.

Bisher galt, dass ein Anlagenbetreiber ungeachtet des anteiligen Selbstverbrauchs die Anlage vollständig seinem Unternehmensvermögen zuordnen und damit auch den vollen Vorsteuerabzug geltend machen konnte (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 UStG). Dabei war für den selbstverbrauchten Strom grundsätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe („Eigenverbrauch“) anzusetzen.  

Die Finanzverwaltung plant folgende Handhabung: Im Zusammenhang mit einer Leistung, die dem Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG) unterliegt, ist im Hinblick auf eine unentgeltliche Wertabgabe wie folgt zu differenzieren:

(1) Bestand beim Erwerb eines Gegenstands eine Berechtigung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug (keine Anwendung des Nullsteuersatzes), stellen die spätere Entnahme und die unentgeltliche Zuwendung oder Verwendung des Gegenstands unter den übrigen Voraussetzungen eine unentgeltliche Wertabgabe dar. Eine Entnahme ist nur möglich, wenn mindestens 90% des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG unterliegt diese unentgeltliche Wertabgabe dem Nullsteuersatz.

(2) Unterlag der Erwerb eines Gegenstands dem Nullsteuersatz, stellen die spätere Entnahme, unentgeltliche Zuwendung oder Verwendung des Gegenstands keine unentgeltliche Wertabgabe dar.

Weitere Steuerarten

Insgesamt gesehen kann festgestellt werden, dass mit der Installation und dem Betrieb einer PV-Anlage der Anlagenbetreiber (fast) mit der gesamten Breite des deutschen Steuerrechts in Berührung kommt. 

(1) Körperschaftsteuer: Laut dem Gesetzestext gelten die Steuerbefreiungen bei der Einkommensteuer ebenfalls für dem KStG unterliegende Unternehmen und sonstige Einrichtungen.

(2) Gewerbesteuer: Die Steuerbefreiung gilt auch für die Gewerbesteuer. Nach aktueller Rechtslage ist allerdings der auf Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kWp beschränkte § 3 Nr. 32 GewStG noch nicht entfallen. Diese Vorschrift sollte bisher insbesondere dazu dienen, für die Betreiber von PV-Anlagen die Beitragspflicht für die Industrie- und Handelskammern zu vermeiden.

Hinweis: Das BMF-Schreiben soll zwar für mehr Klarheit sorgen. Jedoch werden auch damit Einzelfragen wie der Umgang mit Anzahlungsrechnungen sowie mögliche Auswirkungen auf die Bauabzugsteuer noch nicht geklärt.

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