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NPO als Betreiber von Stromerzeugungsanlagen

EEG-Privilegien, Steuern und Umlagen

Betreiber von Stromerzeugungsanlagen profitieren in der Regel von vielfältigen Einsparpotentialen im Bereich der Entlastungen und Begünstigungen. Diese haben positive Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit des eigenen Versorgungskonzepts, sind aber gleichzeitig an unterschiedliche Verpflichtungen geknüpft. Welche Rolle spielt dabei das Marktstammdatenregister? Werden die verschiedenen Meldepflichten erkannt und erfüllt? Wer muss wann ein wie auszugestaltendes Messkonzept vorlegen?

Registrierungspflichten für Betreiber von Stromerzeugungsanlagen

Marktstammdatenregister

Das Marktstammdatenregister (MaStR) ist ein umfassendes behördliches Register für Stammdaten des Strom- und Gasmarkts, das von Behörden und Marktakteuren des Energiebereichs genutzt wird. Die Übergangsfrist zur Registrierung von Stromerzeugungs-Bestandsanlagen im MaStR der Bundesnetzagentur (BNetzA) endete am 31.1.2021. In einer kürzlich veröffentlichten Pressemitteilung teilte die BNetzA mit, dass noch etwa 350.000 Bestandsanlagen registriert werden müssen. Bei Unterlassen der Registrierung drohen der Auszahlungsstopp oder die Minderung für Vergütungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG). Von Letzterem sind ca. 130.000 Anlagen mit noch bestehendem Vergütungsanspruch betroffen, wobei die zuständigen Netzbetreiber angehalten sind, die Förderung einzubehalten.

Dezentrales Versorgungskonzept der Krankenhaus- oder Pflegeheimbetreiber

Viele Krankenhaus- oder Pflegeheimbetreiber ergänzen die zentrale Energieversorgung ihres Standorts mit einem dezentralen Versorgungskonzept. Dieses beinhaltet die Nutzung von KWK-Anlagen oder Blockheizkraftwerken (BHKW) zur eigenen Strom- und Wärmeversorgung. Der Betrieb dieser Anlagen wird oft durch den Einsatz weiterer Stromerzeugungsanlagen wie z.B. Photovoltaikanlagen ergänzt. Da die Versorgungssicherheit eines Krankenhauses zu jedem Zeitpunkt sichergestellt werden muss, beinhalten die Energiekonzepte hierfür nicht nur Notstromaggregate, sondern auch Speichersysteme.

Für Betreiber eine der vorgenannten Anlagen bestehen mehrfache Registrierungspflichten:

  • als Anlagenbetreiber,
  • für jede der Erzeugungseinheiten,
  • u.U. für das Notstromaggregat sowie
  • für den Speicher (falls vorhanden).

Gefahren bei Verletzung von Registrierungspflichten und Förderprivilegien

Bei Verstößen gegen Registrierungspflichten drohen nicht nur Bußgelder von bis zu 50.000 €, sondern auch die Minderung der Einspeisevergütung und der Verlust weiterer Privilegierungen. Zu den EEG-Privilegien zählt die sog. Eigenversorgung, welche das oben beschriebene dezentrale Versorgungskonzept beinhaltet. In diesem Zusammenhang stellen sich die weiteren Fragen:

  • Ist eine Registrierung als Stromlieferant im MaStR erforderlich?
  • Werden Dritte auf dem Betriebsgelände versorgt?

Bei eigenverbrauchtem Strom sollten Betreiber unbedingt klären, ob für ihr Unternehmen Vergünstigungen bei Steuern und Umlagen (z.B. eine reduzierte EEG-Umlage oder eine Stromsteuerbefreiung) in Anspruch genommen werden. Ist das der Fall, ist strikt zu beachten, dass diese Begünstigungen nur für die Strommengen gelten, die ihr Unternehmen auch selbst verbraucht.

Sofern von einer Weiterleitung von Strommengen an Dritte auszugehen ist, ist Vorsicht geboten: Weitergeleitete Strommengen sind nicht privilegiert.

Empfehlung: Prüfen Sie daher genau die Voraussetzungen für eine Privilegierung, sonst drohen Nachzahlungen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch eine geeignete Dokumentation, die die privilegierten von den nicht privilegierten Strommengen trennt – wie z.B. ein schriftliches Messkonzept. Zu letzterem gibt es aber auch gute Nachrichten: Die zum 1.1.2021 vorgesehene Pflicht zur Aufstellung eines sog. Messkonzepts wurde um ein Jahr verlängert und so bleibt noch genug Zeit, sich für die Zukunft richtig aufzustellen. Sprechen Sie uns zwecks Unterstützung bei der Konzepterstellung gerne an.

Überwachung der Einhaltung von Meldepflichten

Die Erläuterungen der nachfolgend ausgewählten Meldepflichten mit Fristen sollen hinsichtlich der Notwendigkeit einer aktiven Überwachung sensibilisieren.

Meldepflichten gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Abhängig von der elektrischen Leistung von KWK-Anlagen ergeben sich monatliche (Anlagen über 2 Megawatt elektrisch (MWel)) bzw. jährliche Meldefristen. Betreiber einer KWK-Anlage sind verpflichtet, dem BAFA jährlich bis zum 31. März die im Vorjahr eingesetzte Brennstoffmenge, die selbstverbrauchte und die ausgespeiste Strommenge sowie die Anzahl der erreichten Vollbenutzungsstunden und die Stromerzeugung während negativer Strompreise mitzuteilen, die bei Anlagen von mehr als 2 MWel auch die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers erfordern. Diese Meldepflicht besteht nur während des Förderzeitraums.

Meldepflichten gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt (HZA)

Wird eine KWK-Anlage bzw. ein BHKW mit Erdgas betrieben, so ist zur Entlastung der Energiesteuer auf den eingesetzten Energieträger üblicherweise jährlich (im Einzelfall auch quartalsweise) ein Antrag zu stellen und zudem ist eine Selbsterklärung auf staatliche Beihilfe abzugeben. Die Entlastungsanträge müssen spätestens bis zum 31.12. des Folgejahres, die Strom- und Energiesteueranmeldungen bis zum 31. Mai eines Jahres bei dem Hauptzollamt eingereicht werden. Soweit die gewährten Steuerbegünstigungen den Betrag von 200.000 € für begünstigte Entlastungstatbestände des Strom- und Energiesteuergesetzes übersteigen, muss im Rahmen der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) bis zum 30. Juni des Folgejahres eine entsprechende Erklärung abgegeben werden.

Meldepflichten gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) bzw. Netzbetreiber (NB)

Der Stromrechnung ist zu entnehmen, wer die EEGUmlage abrechnet. Falls die EEG-Umlage für die Eigenerzeugung von dem Netzbetreiber abgerechnet wird, müssen diesem bis zum 28.2. eines Jahres alle für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage abrechnet, bleibt bis zum 31. Mai eines Jahres Zeit, die erforderlichen Daten zu liefern, die ggf. durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen sind.

Empfehlungen: Die Meldepflicht im Marktstammdatenregister gegenüber der BNetzA stellt aktuell die wichtigste Verpflichtung dar, der Betreiber unbedingt nachkommen sollten. Nur so können die drohenden negativen Auswirkungen – vor allem auf die Wirtschaftlichkeit des derzeitig bestehenden Versorgungskonzepts – verhindert werden. Sollten im Einzelfall Zweifel bestehen, ob Sie alle für Ihr Versorgungskonzept relevanten Meldepflichten erfüllen, unterstützen wir Sie gerne, dies z.B. in Form eines Quick-Checks auf der Basis der individuellen Versorgungssituation. Im Rahmen einer wirtschaftlichen Optimierung prüfen wir, ob vorhandene Vergünstigungen und mögliche Gestaltungen optimal ausgenutzt werden. Daneben unterstützen wir Sie gerne punktuell, z.B. bei der Aufstellung eines Messkonzepts.

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