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Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke ohne Steuerbelastung betreiben

Viele private Wohnimmobilien sind mit kleinen Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ausgestattet. Einige betreiben zudem auch ein kleines Blockheizkraftwerk (BHKW). Durch eine neue Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung werden auf Antrag Gewinne nicht mehr besteuert. Dies gilt sogar für vergangene Jahre, soweit dies verfahrensrechtlich noch möglich ist. Hierzu wurde ein gesondertes BMF-Schreiben erlassen.

Grundsätzlich gewerbliche Tätigkeit

Durch die Einspeisung von selbst erzeugtem Strom in die öffentlichen Netze erzielt der Steuerpflichtige durch den Betrieb einer PV-Anlage / eines BHKW regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese müssen im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung deklariert werden. Insbesondere bei kleinen Anlagen kommt es häufig zu Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung, da anfängliche Verluste mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht anerkannt werden.

Liebhaberei auf Antrag

Um derartigem Streit vorzubeugen, gestattet die Finanzverwaltung nun mit BMF-Schreiben vom 2.6.2021 (Az.: IV C 6 – S 2240/19/10006:006) auf schriftlichen Antrag eine pauschale „Liebhaberei“, indem der Steuerpflichtige erklärt, nicht mit Gewinnerzielungsabsicht zu handeln. Dadurch ergibt sich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei, selbst wenn nachweislich Gewinne erzielt werden sollten. Weitere Prüfungsmaßnahmen des Finanzamts entfallen. Die Antragsmöglichkeit gilt für sämtliche noch nicht bestandskräftigen Veranlagungszeiträume.

Betroffene Anlagen

Die Regelungen gelten für PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 Kilowatt, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z.B. Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden. Bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, ist ein eventuell vorhandenes häusliches Arbeitszimmer unbeachtlich. Gleichgestellt werden BHKW mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 Kilowatt, die dieselben Voraussetzungen erfüllen.

Wirkung des Antrags

Nach der Antragstellung gilt der (bisherige) Gewerbebetrieb als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei – und zwar sowohl für Folgejahre als auch für bereits vergangene Zeiträume. In diesen Jahren ergeben sich weder steuerliche Gewinne noch Verluste. Dies gilt auch für etwaige künftige stille Reserven. Soweit allerdings bereits Steuerbescheide für veranlagte Jahre erlassen wurden, gilt dies nur, sofern das Jahr verfahrensrechtlich noch geändert werden kann. Nur wenn Gewinne oder Verluste in einem nicht änderbaren Steuerbescheid bereits berücksichtigt wurden, bleiben diese auch weiterhin erhalten.

Für wen lohnt sich der Antrag?

Eine Antragstellung dürfte sich für alle Anlagen lohnen, die tatsächlich Gewinne erwirtschaften. Durch den Antrag erhöht sich die Rendite der Anlage, da die darauf entfallenden Steuern das Ergebnis nicht mehr belasten. Dies ist insbesondere dann interessant, wenn aufgrund von Abschreibungen bereits bestandskräftige Steuerbescheide mit Verlusten vorhanden sind. Die Verluste bleiben in solchen Fällen erhalten und künftige Gewinne werden nach Antragstellung nicht mehr berücksichtigt.

Empfehlung: Allerdings sollte von einem Antrag zunächst abgesehen werden, wenn es sich um vergleichsweise junge Anlagen handelt und hieraus in den kommenden Jahren noch Verluste zu erwarten sind. In so einem Fall sollte versucht werden, zunächst die Verluste steuerlich geltend zu machen. Erkennt das Finanzamt diese unanfechtbar an, sollte ab Erreichen der Gewinnzone ein Antrag auf Liebhaberei gestellt werden. 

Ein Antrag reduziert zudem die Steuererklärungspflichten. Es sind insoweit keine Eintragungen mehr im Rahmen der Einkommensteuererklärung (Anlage G) notwendig. Dies macht insbesondere auch die Erstellung einer Gewinnermittlung entbehrlich. Gleiches gilt für Feststellungserklärungen bei PV-Anlagen einer GbR.

Hinweis: Zu beachten ist, dass der Antrag grundsätzlich keine Auswirkung auf andere Steuerarten wie insbesondere die Umsatzsteuer hat. Demnach müssen grundsätzlich weiterhin Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen abgegeben werden. Eine Abgabe ist lediglich dann entbehrlich, wenn von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht wird. Dies ist aber regelmäßig nur für ältere Anlagen sinnvoll. Bei jüngeren Anlagen können sich negative Folgen ergeben, da ansonsten insbesondere der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung verwehrt wird.

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