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Rückabwicklung der Fondsbeteiligung an Schrottimmobilien

Der Bundesfinanzhof entschied in den Urteilen vom 6.9.2016 – IX R 44/14, IX R 45/14 und IX R 27/15, dass Zahlungen bei der Rückabwicklung von Immobilienfonds mit „Schrottimmobilien“ in ein nach § 23 EStG steuerpflichtiges Veräußerungsentgelt und in eine nicht steuerbare Entschädigung aufzuteilen sein können.

Banken, auf deren Initiative die Beteiligungen gegründet und vertrieben wurden, bieten oftmals den auf Schadensersatz und Rückabwicklung klagenden Anlegern die Rücknahme der Anteile und eine Entschädigungszahlung an, wenn diese im Gegenzug ihre Klage zurücknehmen.

Der BFH führte dazu aus, dass es sich beim Rückerwerb grundsätzlich um private Veräußerungsgeschäfte handelt. Die an die Anleger gezahlten Beträge werden nach Ansicht des Gerichts aber auch als Entgelt für den Verzicht auf Schadensersatzansprüche gezahlt. Somit sei die Zahlung aufzuteilen.

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