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Rückstellungen für Nachsorgeverpflichtungen bei stillgelegten Deponien

Ansatz ohne separate Abzinsungszeiträume

Wie Deponie-Nachsorgeverpflichtungen zutreffend in der Steuerbilanz abzubilden sind, hatte der BFH in dem Urteil vom 8.11.2016 (BStBl. II 2017 S. 768) entschieden. Demnach erfasst das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG auch in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- und Herstellungskosten zu aktivierende Aufwendungen, die zu keinem Ertrag mehr führen können. Allerdings blieb die wichtige Frage offen, ob bezogen auf die Abzinsung von Rückstellungen für Nachsorgeverpflichtungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 2 EStG separate Abzinsungszeiträume für die Stilllegungs- und Nachsorgephase zu bilden sind.

FG bestätigt Berechtigung zur Rückstellungsbildung

Die vom BFH offen gelassene Frage wurde nun im zweiten Rechtsgang anhand der vom FG festzustellenden Rechtsgrundlagen der jeweiligen Nachvorsorgeverpflichtung beurteilt. Das FG Münster hat in seinem Urteil vom 13.2.2019 (Az.: 13 K 1042/17) die Berechtigung zur Bildung der Rückstellung bejaht.

Nach Ansicht des FG war die Klägerin dem Grunde nach zur Rückstellungsbildung für die ihr obliegenden Nachsorgeverpflichtungen berechtigt. Die Rechtsgrundlage ergab sich im Streitfall aus den Planfeststellungsbeschlüssen bzw. den behördlichen Bescheiden und außerdem aus den umweltrechtlichen Vorschriften i.S. des § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG für die einzelnen Deponien.

Die in den Nachsorgerückstellungen enthaltenen Investitionskosten sind nicht nach § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG von der Rückstellung ausgeschlossen. Denn die Investitionskosten dienten nicht mehr der Abfallablagerung, sondern der umweltgerechten Wiederherstellung der Deponiegrundstücke, mit deren Anfall erst nach dem Zeitpunkt des Endes des Befüllzeitraums zu rechnen war und die daher nach der BFH-Rechtsprechung nicht mehr zu nachträglichen Herstellungskosten der Deponiegrundstücke führen konnten.

Hinweis: Die vereinnahmten Erträge aus Anlieferungen von Rekultivierungsboden sind im Streitfall nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Satz 1 Buchst. c EStG rückstellungsmindernd zu berücksichtigen, da u.a. die Buchungen auf dem Ertragskonto keinen sicheren Rückschluss darauf zuließen, welche Erträge der Rekultivierung der Deponien zuzuordnen sind.

Keine separaten Abzinsungszeiträume …

Es sind nach Auffassung des FG auch keine separaten Abzinsungszeiträume für die Stilllegungs- und Nachsorgephase zu bilden. Durch § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 2 EStG wird für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen als Abzinsungszeitraum die Zeitspanne von der erstmaligen Bildung der Rückstellung bis zum Beginn der ersten, nicht völlig unbedeutenden Erfüllungshandlung der Sachleistungsverpflichtung festgelegt.

… bei Teilleistungen einer einheitlichen Sachleistungsverpflichtung

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gelangt das FG anhand der von ihm festgestellten Rechtsgrundlagen für die jeweiligen Stilllegungs- und Nachsorgeverpflichtungen und den daraus abzuleitenden Konsequenzen zu dem Ergebnis, dass es sich wegen des einheitlichen Funktionszusammenhangs und des Ineinandergreifens der Maßnahmen bei

  • den vom Ende der Ablagerung bis zum Aufbringen der endgültigen Oberflächenabdichtung einerseits
  • und den vom Aufbringen der endgültigen Oberflächenabdichtung bis zum Ende der Nachsorgeverpflichtung andererseits

durchzuführenden Maßnahmen um Teilleistungen einer einheitlichen Sachleistungsverpflichtung und nicht um selbstständige Leistungen handelt.

Nach der Entscheidung des FG sind im Ergebnis die Rückstellungen für Nachsorgeverpflichtungen daher der Höhe nach wie von der Klägerin beantragt anzusetzen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist beim BFH Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden (BFH-Az.: XI 31/19).

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