Zum Inhalt springen
PKF News & Blog

Sie sind hier:

Sozialversicherung: Grenzwerte 2020

Die paritätische Finanzierung der Krankenkassenbeiträge wurde 2019 wiedereingeführt und besteht weiterhin auch für das Jahr 2020. Danach bezahlen Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (AG) die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zur Hälfte. Bei Auszubildenden mit einem Entgelt bis zu 350 € monatlich zahlt ausschließlich der Arbeitgeber die Beiträge. Wird durch eine Einmalzahlung wie z.B. das Weihnachts- oder Urlaubsgeld diese Grenze überschritten, entfällt die Erleichterung. AN und AG zahlen dann wie gewohnt die Beiträge zu gleichen Teilen.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für das Jahr 2020 auf 1,1%, während sich Beiträge zur Arbeitslosenversicherung um 0,1% verringern. Die aktuellen Größen zur Sozialversicherung entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Tabelle.

Hinzuweisen ist außerdem auf die Erhöhung des Mindestlohns ab dem 1.1.2020 von 9,19 € auf 9,35 €. Damit reduziert sich die monatliche Maximalarbeitszeit für Minijobber auf 48 Std/Monat.

Bei den Jahresabschlussarbeiten in der Personalabteilung müssen weitere Abgaben beachtet werden. Die Umlage zur Künstlersozialabgabe bleibt unverändert bei 4,2%. Wir erinnern an die Abgabe der Meldung der abgabepflichtigen Entgelte 2019 bis zum 31.3.2020. Diese Meldung ist Grundlage für den Beitragsbescheid, der neben eventuell festgesetzten Vorauszahlungen nach Bekanntgabe zu einer Zahlungsverpflichtung führt.

Ebenfalls zum 31.3.2020 müssen die Angaben und die Zahlung zur Schwerbehindertenabgabe 2019 erfolgen. Der Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft ist bis zum 16.2.2020 elektronisch an die zuständige Berufsgenossenschaft zu übermitteln. Die Beiträge sind nach Erlass des Beitragsbescheids zu entrichten.

Alle maßgeblichen Werte ergeben sich aus der folgenden Tabelle.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang