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Sozialversicherung: Grenzwerte 2023

Die paritätische Finanzierung der Krankenkassenbeiträge wurde 2019 wiedereingeführt und besteht weiterhin auch für das Jahr 2023. Danach bezahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zur Hälfte. Bei Auszubildenden mit einem Entgelt bis zu € 325,00 monatlich zahlt ausschließlich der Arbeitgeber die Beiträge. Wird durch eine Einmalzahlung wie z.B. das Weihnachts- oder Urlaubsgeld diese Grenze überschritten, entfällt die Erleichterung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen dann wie gewohnt die Beiträge zu gleichen Teilen.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt für das Jahr 2023 bei 1,60%. Die aktuellen Größen zur Sozialversicherung entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Übersicht.

Der Mindestlohn wurde ab 1.10.2022 auf € 12,00 erhöht. Zum gleichen Zeitpunkt wurde die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch ausgestaltet. Sie orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen und liegt derzeit bei € 520,00 monatlich.

Bei den Jahresabschlussarbeiten in der Personalabteilung müssen weitere Abgaben beachtet werden. Die Umlage zur Künstlersozialabgabe wird auf 5,0% angehoben. Wir erinnern an die Abgabe der Meldung der abgabepflichtigen Entgelte 2022 bis zum 31.3.2023. Diese Meldung ist Grundlage für den Beitragsbescheid, der neben eventuell festgesetzten Vorauszahlungen nach Bekanntgabe zu einer Zahlungsverpflichtung führt.

Ebenfalls zum 31.3.2023 müssen die Angaben und die Zahlung zur Schwerbehindertenabgabe 2022 erfolgen.

Der Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft ist bis zum 16.2.2023 elektronisch an die zuständige Berufsgenossenschaft zu übermitteln. Die Beiträge sind nach Erlass des Beitragsbescheids zu entrichten.

Alle maßgeblichen Werte ergeben sich aus der folgenden Tabelle:

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