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Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben

Voraussetzungen und Grenzen der steuerlichen Anerkennung

Ein Sponsor möchte i.d.R. seine Förderbeiträge auch vollständig steuerlich nutzen und als Betriebsausgaben geltend machen. Die Finanzverwaltung zieht für die steuerliche Beurteilung von Sponsoringzahlungen drei Möglichkeiten in Betracht: Die Zahlungen können Betriebsausgaben, (beschränkt abziehbare) Spenden oder nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung bzw. bei Kapitalgesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen. Wir werfen einen detaillierten Blick auf die aktuellen Abgrenzungskriterien aus Sicht des betrieblichen Gebers.

Begriff Sponsoring

Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden. Hiermit sollen regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen.

Anerkennung als Betriebsausgaben

Die (vollständige) steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen setzt voraus, dass die Sponsoringaufwendungen Betriebsausgaben darstellen.

Gegenleistung als Voraussetzung des Betriebsausgabenabzugs

Betriebsausgaben sind gem. § 4 Abs. 4 EStG alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung liegt i.d.R. vor, wenn die Aufwendungen objektiv im Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. In Abgrenzung zu den Ausgaben der privaten Lebensführung müssen hier überwiegend betriebliche Gründe als Auslöser für die Aufwendungen vorliegen. Dies hängt im Einzelfall von einer Gesamtwürdigung aller Umstände ab.

Grundsätzlich kann der Unternehmer frei entscheiden, welche Aufwendungen er für seinen Betrieb tätigen will. Die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, ihre Üblichkeit und ihre Zweckmäßigkeit sind für die Anerkennung als Betriebsausgaben i.d.R. ohne Bedeutung. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben ist jedoch, dass der Sponsor mit den Zahlungen wirtschaftliche Vorteile erstrebt. Die Motivation zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Sponsor mit den Zahlungen eine Gegenleistung erlangen möchte. Hierin liegt der Unterschied zu einer Spende (mehr dazu in Abschn. 3).

Eine mit dem Sponsoring erstrebte Gegenleistung liegt nach der Rechtsprechung beispielsweise vor, wenn der Gesponsorte im Gegenzug für das Sponsoring als Werbeträger für den Sponsor auftritt oder anderweitig auf ihn aufmerksam macht. Ebenso stellt die Berichterstattung in den Medien einen wirtschaftlichen Vorteil dar, wenn der Sponsor als Gegenleistung für seine Zahlungen in die Öffentlichkeitsarbeit des Empfängers eingebunden wird oder im Rahmen von Pressekonferenzen für sein Unternehmen werben kann.

Beschränkung der Abziehbarkeit

Handelt es sich bei den Aufwendungen eines Sponsors nach den o.g. Grundsätzen um Betriebsausgaben, so kann die Finanzverwaltung deren Abzugsfähigkeit dennoch versagen, wenn ein „krasses Missverhältnis“ zwischen den Leistungen des Sponsors und dem dafür im Gegenzug erstrebten wirtschaftlichen Vorteil besteht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).

Aufwendungen, die zwar Betriebsausgaben sind, zugleich aber die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, dürfen den Gewinn nicht mindern, soweit die Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Diese Berührung besteht z.B., wenn die Aufwendungen durch persönliche Motive des Sponsors mitveranlasst sind, ohne deshalb gleich die betriebliche Veranlassung ganz zu verlieren.

Als Orientierung zur Bestimmung der Unangemessenheit soll nach der Rechtsprechung kein allgemeingültiger Maßstab gelten, sondern eine Abwägung im Einzelfall erforderlich sein. Hätte ein „ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer“, der sich in der gleichen Situation wie der Unternehmer befindet, angesichts der erwarteten Vorteile bzw. Kosten diese Sponsoringaufwendungen ebenfalls getätigt? Dies ist jedoch nicht einfach festzustellen, da die Werbewirksamkeit einer aufgrund eines Sponsoring-Vertrags geschuldeten Maßnahme i.d.R. nicht betragsmäßig fixierbar sein wird. Hinzu kommt auch, dass Betriebsausgaben nicht „erfolgreich“ sein müssen, um den Gewinn zu mindern.

Da es sich um steuermindernde Tatsachen handelt, muss grundsätzlich der Unternehmer nachweisen, dass es sich um Betriebsausgaben handelt; geht es jedoch um eine etwaige Unangemessenheit, so trägt die Finanzverwaltung die Beweislast. Folge ist ggf., dass lediglich der „angemessene“ Betrag als Betriebsausgaben den Gewinn des Unternehmers mindern darf.

Umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch

Zu beachten ist, dass Sponsoringzahlungen i.d.R. im umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch getätigt werden und damit steuerbar und grundsätzlich auch steuerpflichtig sind. Beim Vertragsschluss sollte daher ggf. bedacht werden, die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen, um eine Vorsteuerabzugsberechtigung zu erlangen.

Weist der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag lediglich auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor hin, erbringt er insoweit keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches und die Leistung ist nicht umsatzsteuerbar. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen. 

Abgrenzung zu Spenden … 

Spenden können grundsätzlich nur dann steuermindernd im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Höchstbeträge berücksichtigt werden, wenn es sich um Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke handelt und sofern es sich beim Empfänger um eine gemeinnützige Körperschaft oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt (vgl. § 10b EStG). Voraussetzung ist, dass die Förderung freiwillig oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht wird und kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers darstellt. Als Gegenleistung zählt nach der Rechtsprechung bereits jede Art der Werbung, die über die Erwähnung des „bloßen Danks“ hinausgeht.

Bei einer Spende erhält der Zuwendende eine Spendenbescheinigung nach amtlichem Vordruck, die im Rahmen der Einkommensteuer- bzw. der Körperschaftsteuererklärung (im beschränkten Umfang) steuerlich abzugsfähig ist. Da keine konkrete Gegenleistung für die Spende vorliegt, wird keine Umsatzsteuer (mit Ausnahme einer eventuell vorliegenden unentgeltlichen Wertabgabe bei Sachspenden) geschuldet.

… und zu Kosten der privaten Lebensführung

Wenn die private Veranlassung der Aufwendungen überwiegt und auch keine Spende vorliegt, so handelt es sich bei den Aufwendungen um nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Bei Kapitalgesellschaften stellen handelsrechtlich solche Zahlungen dennoch gewinnmindernde Aufwendungen dar, denn das Eigenkapital wird hierdurch gemindert. Im Rahmen der (steuerrechtlichen) Gewinnkorrektur in Form der verdeckten Gewinnausschüttung wird insoweit der Gewinn wieder erhöht.

Hinweis: Darüber hinaus ist für diese Beträge grundsätzlich auch Kapitalertragsteuer anzumelden und abzuführen.

Sonstige Hinweise

Die steuerliche Einordnung der Sponsoringleistung beim Empfänger und beim Sponsor können unabhängig voneinander erfolgen. Demnach könnte eine Sponsoringeinnahme beim Empfänger steuerfrei sein, auch wenn der Sponsor die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend machen kann.

Unabhängig von den steuerrechtlichen Folgen sollte insbesondere in Corona-Zeiten (aber auch danach) darauf geachtet werden, dass sog. Force-Majeure-Klauseln in Sponsoringverträge aufgenommen werden, um bei unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignissen vertragliche Zusagen nicht unter allen Umständen erfüllen zu müssen.

Empfehlung: Ein Sponsoringvertrag kann neben zivilrechtlichen auch weitreichende steuerliche Folgen haben. Damit aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten keine falschen steuerlichen Schlüsse gezogen werden, empfiehlt es sich, die vertraglichen Vereinbarungen – sowohl bei einem Neuabschluss als auch während der Vertragslaufzeit – mit den sonstigen steuerlichen Maßnahmen und Einschätzungen abzugleichen.

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