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Steuerabzug von Schulgebühren und Nachhilfekosten

In der Corona-Pandemie sind durch die vorübergehende Aussetzung des Präsenzunterrichts bei vielen Schülern erhebliche Wissenslücken entstanden. Kosten für Nachhilfe können i.d.R. nicht steuermindernd abgezogen werden, weil diese Kosten bereits durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag als abgegolten gelten. Auch wenn der Nachhilfelehrer ins Haus kommt, kann diese Leistung nicht als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden.

Ein Werbungskostenabzug scheidet in aller Regel auch aus. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Müssen Kinder wegen eines beruflich begründeten Umzugs der Eltern die Schule wechseln und gelingt der stoffliche Anschluss in der neuen Klasse nicht, können die Kosten für Nachhilfeunterricht als Werbungskosten abgesetzt werden. Die Höhe hängt vom Zeitpunkt des Umzugs ab: Erfolgte der Umzug zwischen dem 1.3. und 1.6.2020, sind bis zu 2.066 € pro Kind abziehbar. 

Bei einem Umzug nach dem 1.6.2020 sind höchstens 1.146 € absetzbar, da das Bundesumzugskostengesetz grundlegend reformiert wurde. Seit dem 1.4.2021 sind 1.160 € abziehbar. Wichtig ist, alle Belege und Quittungen aufzubewahren.

Gebühren für Privatschulen können zudem seit 2007 als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Wer der Träger dieser Schule ist, spielt keine Rolle. Es kann sich dabei um Bildungseinrichtungen in kirchlicher oder freier Trägerschaft handeln, jedoch müssen die Privatschule und der Schul- oder Berufsabschluss staatlich anerkannt sein. Bei Privatgymnasien muss die Fächerkombination des Schülers in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 den zugelassenen Kombinationen des Kultusministeriums entsprechen. 

Hinweis: Von den unterrichtsbezogenen Kosten können 30%, maximal 5.000 € pro Kind und Jahr, geltend gemacht werden, sofern die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld haben. Der Steuervorteil wird bei demjenigem Elternteil angerechnet, der die Kosten trägt.

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