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Steuererleichterungen für viele Steuerpflichtige

Ein am 9.6.2021 in Kraft getretenes Steueränderungsgesetz bringt für viele Steuerpflichtige Erleichterungen bzw. verbesserte Abzugsmöglichkeiten.

Es handelt sich bei dem neuen Gesetz um das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG). Der Großteil der Änderungen betrifft die Entlastung von beschränkt Steuerpflichtigen bezüglich der Kapitalertragsteuer (vgl. dazu vorheriger Artikel). Neben einer Konzentration der Erstattungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern ist ab 2024 eine vollständig digitalisierte Antragsbearbeitung geplant. Die Erstattungsanträge für beschränkt Steuerpflichtige sollen dann elektronisch eingereicht und die Erstattungsbescheide ebenfalls elektronisch bereitgestellt werden. In dem AbzStEntModG wurden aber u.a. auch folgende Änderungen auf den Weg gebracht:

  • Für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen in Höhe von bis zu 1.500 € wird die Zahlungsfrist bis zum 31.3.2022 verlängert, weshalb Arbeitgeber für eine Sonderzahlung an ihre Arbeitnehmer nun länger Zeit haben.
  •  Ab 2021 führt die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.
  •  Der Nachweis eines Grades der Behinderung, der unter 50 liegt, kann weiterhin durch Vorlage eines Rentenbescheids oder einen andere laufende Bezüge nachweisenden Bescheid erfolgen.
  • Übersteigen die Umsätze eines gewerblichen Unternehmers oder eines Land- und Forstwirts eine Umsatzgrenze von 600.000 €, sieht die Abgabenordnung eine Buchführungspflicht vor. Wie die Umsätze berechnet werden, richtet sich künftig nach den Regelungen zur Bestimmung des Gesamtumsatzes bei Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung
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