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Steuerliche Berücksichtigung ausländischer Studienkosten

Ein Studium im Ausland ist meist mit Mehrkosten verbunden. Ob und in welchem Umfang die ausländischen Studienkosten – insbesondere die oft sehr hohen Studiengebühren – steuerlich ansetzbar sind, hängt von vielen Faktoren ab. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die Möglichkeiten einer steuerlich wirksamen Berücksichtigung.

Grundsätzliche Voraussetzungen

Grundsätzlich muss es sich bei der ausländischen Hochschule um eine in Deutschland anerkannte Einrichtung handeln (sog. Gleichwertigkeit i.S. des Hochschulrahmengesetzes). Dabei muss ein erkennbarer Bezug zu einer (ggf. später beabsichtigten) beruflichen Tätigkeit bestehen und es dürfen nicht nur private Motive und Interessen verwirklicht werden. Des Weiteren kommt es darauf an, ob es sich beim Studium um ein Erst- oder Aufbau-/Zweitstudium handelt und ob dieses im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Außerdem muss der Student im Inland weiterhin einkommensteuerpflichtig sein, also seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Wohnsitz in Deutschland haben. Unabhängig davon, ob ein komplettes Studium im Ausland absolviert wird oder nur ein Auslandssemester (wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind), können viele Kosten für die Ausbildung im Ausland steuerlich geltend gemacht werden.

Beschränkter Sonderausgabenabzug

Aufwendungen für ein eigenes Erststudium ohne Dienstverhältnis sind nur beschränkt als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Sonderausgabenabzug für Erstausbildungskosten ist bis zu einem Betrag von 6.000 € jährlich und nur im Jahr der Zahlung zulässig. Werden gleichzeitig keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt, laufen die Kosten steuerlich ins Leere. 

Werbungskostenabzug insbesondere bei Zweitstudium

Ein Auslandsstudium kann gem. BFH-Urteil vom 14.5.2020 (Az.: VI R 3/18) im Inland zu (vorweggenommenen) Werbungskosten führen. Ausschlaggebend ist dafür vor allem, dass der Auslandsaufenthalt nicht im Erststudium, sondern im weiterführenden Zweitstudium stattfindet. Dazu zählen z.B. das Masterstudium, das Bachelorstudium im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein anderes abgeschlossenes Studium.

Hinweis: Bei einem Erststudium wird der Werbungskostenabzug nur zugelassen, wenn dieser im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert wird, z.B. als Dualstudium. Einen pauschalen Höchstbetrag für den steuermindernden Abzug gibt es hier nicht. 

Neben den Studiengebühren und Kosten für studienbegleitende Unterrichtsmaterialien sind weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Auslandsstudium als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar. Sie können jedoch besonderen Abzugsbeschränkungen unterliegen: z.B. die Reise ins Ausland sowie Fahrtkosten im Ausland, Unterkunftskosten, Kosten für Visum und Sprachtest. Die dafür ggf. erhaltenen Zuschüsse, Stipendien und Fördergelder sind gegenzurechnen.

Hinweis: Sollte die Berücksichtigung als vorweggenommene Werbungskosten in Betracht kommen, muss dies im Rahmen der Abgabe einer Einkommensteuererklärung erfolgen, damit vom Finanzamt ein entsprechender Verlustvortrag festgestellt werden kann.

Betriebsausgabenabzug nur im Ausnahmefall

Der Ansatz der Studienkosten als Betriebsausgaben wurde bereits mehrfach finanzgerichtlich abgelehnt. Kosten des Studiums der eigenen Kinder können selbst dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten (FG Münster, Urteil vom 15.1.2016, Az.: 4 K 2091/13, EFG 2016 S. 551). Auch der Abzug der Aufwendungen in Form eigener (vorweggenommener) Sonderbetriebsausgaben als späterer Gesellschafter einer Personengesellschaft kommt nicht in Betracht, wenn dieser Tatbestand während der Ausbildung noch nicht erfüllt war.

Nur unter sehr strengen Voraussetzungen können Ausbildungskosten von einem Dritten – auch den Eltern – getragen und als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn sie nachweisbar vollständig oder ganz überwiegend betrieblich veranlasst sind. Dabei muss vor allem auf die entsprechende vertragliche Gestaltung geachtet werden (Fremdüblichkeit, Rückzahlungsklausel, Durchführung).

Außergewöhnliche Belastungen nur bei unterhaltspflichtigen Eltern

Die Berücksichtigung von bestimmten Kosten als außergewöhnliche Belastungen setzt immer eine Zwangsläufigkeit voraus. Laut BFH-Grundsatzentscheidung vom 21.7.1987 entstehen einem Steuerpflichtigen die Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung grundsätzlich nicht zwangsläufig, weil er sich i.d.R. frei entschließen kann, welche Ausbildungsform er wählt. Somit sind Studiengebühren für den Besuch einer (privaten/ausländischen) Hochschule nicht als eigene außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Allerdings können unterhaltspflichtige Eltern u.U. Aufwendungen für die Berufsausbildung (z.B. Studiengebühren) ihrer unterhaltsberechtigten Kinder im Rahmen der Unterhaltsleistungen bis zu dem vorgesehenen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung abziehen. Vorausgesetzt wird aber, dass der Unterhaltsempfänger bedürftig ist, d.h. er darf kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen und kein ausreichendes Einkommen haben.

Hinweis: Nähere Informationen zur Gleichstellung und Anerkennung ausländischer Hochschulen und der Studien- und Prüfungsleistungen finden sich in der Datenbank „anabin“ der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz unter www.anabin.de.

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