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Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Einführung einer steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) beschlossen. Geplant ist die Verabschiedung des Gesetzes noch in diesem Jahr, damit die Regelung ab dem Jahr 2020 wirksam werden kann. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die geplanten Neuregelungen geben.

Förderung in Form eines Zulagenmodells

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, dass die Förderung in Form einer Zulage gewährt wird, die sich an den aufgewandten Arbeitslöhnen im Bereich FuE orientiert. Dabei werden die Rahmenbedingungen in einem steuerlichen Nebengesetz geregelt. Die Forschungszulage soll steuerneutral ausgezahlt werden, sie zählt nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen und sie mindert auch nicht die als Betriebsausgaben abzugsfähigen Personalaufwendungen.

Die Zulage kann grundsätzlich von jedem Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften beantragt werden. Die Anspruchsberechtigung wird nicht von der Größe des Unternehmens oder der Art der im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit eingeschränkt. Dadurch haben Unternehmen jeder Größenklasse Zugang zur Förderung.

Definition der begünstigten Tätigkeiten

Die Förderung wird begrenzt auf Tätigkeiten im Bereich der Grundlagenforschung, angewandten Forschung oder der experimentellen Entwicklung. Grundsätzlich lassen sich die begünstigten Tätigkeiten durch folgende Kriterien bestimmen:

Das FuE-Vorhaben muss

  • auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig),
  • auf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhen (schöpferisch),
  • in Bezug auf das Endergebnis ungewiss sein (ungewiss),
  • einem Plan folgen und budgetiert sein (systematisch),
  • zu Ergebnissen führen, die reproduziert werden können (übertragbar und/oder reproduzierbar).

Weitere Abgrenzungskriterien für die einzelnen Kategorien enthält der Gesetzentwurf in der Anlage zu § 2 FZulG-E (s. BR-Drucks. 242/19).

Hinweis: Tätigkeiten, die darauf ausgerichtet sind, ein vorhandenes Produkt oder ein im Wesentlichen bereits bestehendes Verfahren weiterzuentwickeln, gehören hingegen nicht zu den begünstigten Tätigkeiten.

Bemessungsgrundlage und Höhe der Zulage

Ausgangspunkt ist die Summe der ermittelten förderfähigen lohnsteuerpflichtigen Personalaufwendungen im FuE-Bereich des jeweiligen Wirtschaftsjahrs. Die Höhe der maximalen förderfähigen Aufwendungen wird auf 2.000.000 € pro Anspruchsberechtigtem im Wirtschaftsjahr begrenzt. Der Gesetzentwurf sieht eine Forschungszulage in Höhe von 25% der Bemessungsgrundlage vor. Somit kann die maximal festzusetzende Forschungszulage höchstens 500.000 € für einen Anspruchsberechtigten je Wirtschaftsjahr betragen. Verbundene Unternehmen können die Bemessungsgrundlage nur einmal in Anspruch nehmen.

Antragsverfahren

Die Zulage wird auf Antrag gewährt. Grundlage für die Förderung ist das Vorliegen eines oder mehrerer begünstigter Vorhaben. Die Prüfung, ob es sich um förderungsfähige FuE-Vorhaben handelt, wird einer geeigneten Stelle außerhalb der Finanzverwaltung vorbehalten bleiben, welche die für die Antragsbearbeitung erforderlichen Voraussetzungen verbindlich feststellt.

Empfehlung: Der vorliegende Gesetzentwurf zur steuerlichen FuE-Förderung ist ein erster Schritt auf dem Weg zu einer steuerlichen Forschungsförderung in Deutschland. Wenngleich noch zahlreiche Fragen durch den Gesetzentwurf unbeantwortet bleiben, ist es dennoch für den Wirtschafts- und Forschungsstandort Deutschland wichtig, dass eine solche Regelung überhaupt auf den Weg gebracht wird. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens – das dürfte noch in diesem Jahr sein – wird es sicher noch einige Diskussionen geben und auch zu der einen oder anderen Anpassung im Gesetzestext kommen.

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