Supervision als Anwendungsfall der Steuerfreiheit von Bildungsleistungen
Unterrichtsleistungen: Deutsche und europäische Rechtslage
Nach deutschem Recht sind Unterrichtsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Die Umsatzsteuerfreiheit gilt z.B. für private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen, deren Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die Schule auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.
Nach dem europäischen Recht ist hingegen der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht umsatzsteuerfrei. Voraussetzung ist hierfür, dass der Unterricht der Ausbildung, der Fortbildung oder der beruflichen Umschulung dient.
BFH zur Erbringung von Supervisionsleistungen
In dem vom BFH entschiedenen Streitfall erbrachte die Klägerin selbständig Supervisionsleistungen. Sie schloss mit Arbeitgebern Verträge und führte die Supervision bei deren Arbeitnehmern durch. Gegenstand der Supervision war die Bewältigung des beruflichen Alltags, nicht aber die Lösung persönlicher Probleme. Bei der Klage ging es um die Frage, ob ihre Umsätze aus den Supervisionsleistungen umsatzsteuerfrei waren oder nicht.
Auf eine Umsatzsteuerbefreiung nach deutschem Recht konnte sich die Klägerin nicht berufen, da sie keine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorweisen konnte. Die Steuerfreiheit ergab sich dem BFH zufolge aber aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL. Die Klägerin war nämlich Privatlehrerin und erteilte Unterricht, der der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung diente. Denn die Supervisionssitzungen sollten Kompetenzen vermitteln, die im beruflichen Alltag erforderlich waren. Zwar verlange der Europäische Gerichtshof (EuGH) für die Umsatzsteuerfreiheit von Schul- und Hochschulunterricht, dass ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen vermittelt werde, wie es für den Schul- bzw. Hochschulunterricht typisch sei. Dieses Erfordernis gelte aber nicht im Bereich der Aus- und Fortbildung sowie bei beruflicher Umschulung.