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Übernahme von Steuerberatungskosten vom Arbeitgeber bei Nettolohnvereinbarung

Ein inländisches Tochterunternehmen eines weltweit tätigen Konzerns hatte mit seinen nach Deutschland entsandten Mitarbeitern Nettolohnvereinbarungen ausgehandelt. Im vorliegenden Fall sah die Lohnvereinbarung vor, dass eine vom Arbeitgeber beauftragte Steuerberatungsgesellschaft die Einkommensteuererklärungen für die Arbeitnehmer erstellte. Die entstandenen Kosten der Beratung wurden durch den Arbeitgeber beglichen. Die Arbeitnehmer traten wiederum ihre Steuererstattungsansprüche an den Konzern ab.

Mit Urteil vom 9.5.2019 (Az.: VI R 28/17) hat der BFH nun entschieden, dass die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn führt. Der Arbeitgeber übernimmt die Steuerberatungskosten nicht zur Entlohnung der Mitarbeiter, sondern handelt im überwiegend betrieblichen Eigeninteresse. Durch eine optimale Steuerberatung und die Abtretung der Steuererstattung senkt der Arbeitgeber seine Lohnkosten. Der wirtschaftliche Vorteil aus dieser Vorgehensweise liegt damit beim Arbeitgeber.

Hinweis: Das Urteil ist auch auf Inlandssachverhalte anwendbar. Denn nach der BFH-Ansicht ist es nicht von allgemeiner Bedeutung für die entschiedene Frage, dass der Mitarbeiter im Streitfall aus dem Ausland entsandt wurde.

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