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Überprüfbarkeit der Geschäftsführer-Vergütung durch Mitgesellschafter

Zur Frage, ob und in welchen Grenzen ein Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer über sein eigenes Gehalt beschließen kann, hat das OLG Hamm am 9.9.2019 ein grundlegendes Urteil gefällt (Az.: 8 U 7/17). Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung von Treuepflichten und Mehrfachtätigkeiten zu erfolgen.

Sachverhalt: Stimmrechtsausschluss in eigener Sache?

Der Kläger ist Minderheitsgesellschafter (40%) einer GmbH, die als Komplementärin einer GmbH & Co. KG fungiert. Mehrheitsgesellschafter (60%) und Geschäftsführer der GmbH ist sein Bruder. Weiterer Geschäftsführer ist dessen Sohn. Beide sind bereits in anderen Konzerngesellschaften als Geschäftsführer gegen Entgelt tätig. Zum Streit kommt es, als der Mehrheitsgesellschafter gegen die Stimmen seines Bruders erstmalig Geschäftsführeranstellungsverträge mit sich und seinem Sohn beschließt, die jeweils Gehälter von 66 T€ p.a. vorsehen.

Der Minderheitsgesellschafter macht geltend, dass sein Bruder in eigener Sache vom Stimmrecht ausgeschlossen sei und ferner die Tätigkeiten keine entsprechenden Gehälter rechtfertigten, somit ein Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht vorliege. Dies sah das OLG jedoch anders.

OLG-Entscheidung: Kein Stimmrechtsausschluss

Grundsätzlich ist ein GmbH-Gesellschafter zwar vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn es um die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit sich selbst geht. Davon ausgenommen sind jedoch nach allgemeiner Auffassung solche Rechtsgeschäfte, die im gesellschaftsrechtlichen Verhältnis wurzeln. Und hierzu gehört laut OLG auch der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag. Ansonsten läge es ggf. allein in der Hand des Mindergesellschafters, die Konditionen der Geschäftsführertätigkeit des Mehrheitsgesellschafters zu bestimmen. Die Gefahr, dass sich der Mehrheitsgesellschafter zum Nachteil der Minderheitsgesellschafter bereichert, sei daher nicht über einen Stimmrechtsausschluss zu beseitigen, sondern über die Grundsätze der Treuepflicht und des Gleichbehandlungsgebots. Dies gelte erst recht hinsichtlich des Anstellungsvertrags mit einem nahen Angehörigen. Folglich war der Mehrheitsgesellschafter weder für den Beschluss über seinen eigenen Anstellungsvertrag noch über den seines Sohnes vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Angemessenheitsprüfung gem. gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht und …

Die Treuepflicht verbietet es, für Gesellschafter eine Vergütung festzusetzen, die für eine entsprechende Tätigkeit eines Fremden nicht gewährt worden wäre. Insoweit besteht ein recht weiter Ermessensspielraum, dessen Einhaltung allerdings der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dabei können sowohl entsprechende Vergütungsstudien über Geschäftsführergehälter als auch die finanzgerichtliche Rechtsprechung zur Problematik der verdeckten Gewinnausschüttung herangezogen werden. Das Gericht deutet hier an, dass gesellschaftsrechtlich ein großzügigerer Maßstab anzulegen ist als steuerrechtlich. Da die steuerrechtlichen Grenzen im Fall noch nicht überschritten waren, konnte somit auch gesellschaftsrechtlich kein Treuepflichtverstoß vorliegen.

… im Hinblick auf mehrere Anstellungsverhältnisse im Verbund

Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist schließlich zu berücksichtigen, wenn der Betreffende parallel für weitere verbundene Unternehmen tätig ist und dafür ein Gehalt bezieht. Dabei soll jedoch keine rein quotenanteilige Zuordnung anhand der tatsächlich für die jeweiligen Gesellschaften geleisteten Arbeitstage erfolgen. Üblich sei vielmehr ein angemessener prozentualer Abschlag für die teilschichtige Tätigkeit, der nicht der zeitlichen Quote entsprechen müsse.

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