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Umsatzsteuerlicher Leistungsort bei Hostingdiensten in einem Rechenzentrum

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich aktuell mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Hostingdiensten in einem Rechenzentrum befasst. Fraglich war, ob der Belegenheitsort des Grundstücks als Leistungsort anzusehen ist.

Ein Unternehmen mit Sitz in Finnland bot Hostingdienste für Betreiber von Telekommunikationsnetzen an. Es stellte dafür abschließbare Geräteschränke bereit. Zum Leistungsumfang gehörten ebenfalls die Stromversorgung, Klimatisierung und Überwachung, um die Server optimal nutzen zu können. Die Schränke, in denen die Server untergebracht wurden, waren am Boden festgeschraubt. Diese konnten jedoch innerhalb weniger Minuten wieder ausgebaut werden. Die Kunden hatten keinen unmittelbaren Zugang zu ihrem Schrank, sondern erhielten nach einer Identitätskontrolle einen Schlüssel hierfür.

Streitfrage zwischen den Beteiligten war, ob die Überlassung der Geräteschränke als eine steuerfreie Vermietung einer Immobilie zu qualifizieren ist oder eine steuerpflichtige Leistung in Verbindung mit einem Grundstück vorliegt. Weiterhin ging es um die Frage, wo der Leistungsort ist – also in Finnland oder am Sitz der Kunden. Der EuGH verneinte in seinem Urteil vom 2.7.2020 (Rs. C 215/19), dass das Zurverfügungstellen der Räumlichkeiten, in denen die Geräteschränke aufgestellt waren, ein Vermietungsumsatz war, da die Hostingdienste nicht nur die Überlassung des Stellplatzes des Geräteschranks umfassten, sondern auch weitere Dienstleistungen. Zudem sah der EuGH keinen ausreichend direkten Zusammenhang der Hostingdienste mit dem Grundstück. Sie bilden zum einen keinen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes, in dem sie stehen, so dass das Gebäude ohne sie nicht als unvollständig anzusehen sei. Andererseits seien die Schränke nicht auf Dauer installiert, da sie nur am Boden festgeschraubt worden seien. Ferner verneinte der EuGH, dass die Hostingdienste als Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück anzusehen waren.

Fazit: Demnach ist der Leistungsort dem EuGH zufolge im Endergebnis nicht der Belegenheitsort des Grundstücks, sondern der Ort, von dem aus der Unternehmer seine Hostingdienste erbringt.

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