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Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine

Zur steuerlichen Behandlung von Einnahmen aus der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG hat das BMF mit Schreiben vom 31.3.2022 (Az.: IV C 2 - S 1900/22/10045 :001) mitgeteilt, dass aus Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2022 Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins sind, bei der Berechnung der 10%-Grenze i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 KStG unberücksichtigt bleiben. Diese Einnahmen sind dabei weder bei der Bestimmung der gesamten Einnahmen der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins noch der Ermittlung der Einnahmen aus nicht i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG bezeichneten Tätigkeiten zu berücksichtigen. 

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