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Verbesserte Verlustverrechnung für Körperschaften

Der Bundesrat hat am 16.12.2016 einem Gesetz zugestimmt, mit welchem die bisher bestehenden Einschränkungen bei der Verlustnutzung durch Körperschaften verbessert werden sollen.

Zielgruppe der Neuregelungen sind vor allem junge Wachstumsunternehmen (Start-ups), die von den negativen Folgen eines Anteilseignerwechsels verschont werden sollen. Grundsätzlich können aber alle Körperschaften von der Neuregelung profitieren.

Kernbestandteil der neuen Ausnahmeregelung des § 8d KStG ist ein sog. fortführungsgebundener Verlustvortrag, bei dem trotz Anteilseignerwechsel Verluste erhalten bleiben, sofern derselbe Geschäftsbetrieb fortgeführt wird.

Dazu ist erforderlich, dass ein seit der Gründung oder mindestens 3 Jahren bestehender Geschäftsbetrieb unverändert bestehen bleibt. Schädlich ist insbesondere wenn ein zusätzlicher Geschäftsbetrieb aufgenommen wird oder wenn sich die Körperschaft an einer Mitunternehmerschaft beteiligt.

Die Neuregelung tritt rückwirkend zum 1.1.2016 in Kraft.

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