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Zinssatz für Steuernachzahlungen bleibt vorerst bei 0,5% pro Monat

Wegen der andauernden Niedrigzinsphase wird die Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Zinshöhe von 0,5% auf Steuernachzahlungen für jeden vollen Monat seit längerem diskutiert. Der BFH äußerte 2018 erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 AO und gewährte die Aussetzung der Vollziehung der Zinsen (BFH vom 25.4.2018, Az.: IX B 21/18; vom 3.9.2018, Az.: VIII B 15/18).

Zu dieser Problematik wurde von der FDP-Fraktion im Bundestag kürzlich ein Antrag zur Änderung des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 AO gestellt. Danach sollte der Zinssatz für Steuernachzahlungen realitätsgerecht angepasst werden. Der Gesetzesvorschlag sah dabei eine Änderung in Höhe von monatlich einem Zwölftel des Basiszinssatzes i.S. des § 247 BGB, zumindest aber 0,1% monatlich vor.

Die Bundesregierung hält jedoch weiterhin am bestehenden Zinssatz fest. In seiner Begründung führte der Finanzausschuss aus, die Bundesregierung orientiere sich bei dem Nachzahlungszinssatz nicht an Marktzinsen, sondern an Sätzen für Verzugs- und Überziehungszinsen. Die Kritik des BFH an der Zinshöhe werde somit nicht geteilt.

Hinweis: Gleichwohl ist zu empfehlen, die Rechtsbehelfsverfahren offen zu halten, insbesondere weil die Begründung der Bundesregierung für die Zinshöhe mit Verzugs- und Überziehungszinsen dem BFH widerspricht. Die Jahresvorschau des Bundesverfassungsgerichts lässt zwar für dieses Jahr noch auf ein Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Veranlagungszeiträume nach dem 31.12.2009 bzw. nach dem 31.12.2011 hoffen, eine baldige und überfällige Anpassung des Gesetzeswortlauts an tatsächliche wirtschaftliche Verhältnisse rückt jedoch wieder in weitere Ferne.

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