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Zwangsgeldandrohung: Auch „ruhende“ Kapitalgesellschaften müssen Steuererklärungen abgeben

Der BFH hat kürzlich bestätigt, dass Finanzämter Zwangsgelder androhen können, um die Abgabe von Steuererklärungen einer „ruhenden“ Kapitalgesellschaft durchzusetzen.

Will das Finanzamt durchsetzen, dass ein Steuerzahler bestimmte Handlungen vornimmt (z.B. seine Steuererklärung abgibt), kann es zu Zwangsgeldern greifen. In einem ersten Schritt muss das Amt das Zwangsgeld androhen und dem Steuerzahler in diesem Zuge eine angemessene Frist setzen, damit die angeforderte Handlung nachgeholt werden kann. Ist diese Frist ergebnislos verstrichen, sollen die Ämter das Zwangsgeld innerhalb von zwei Wochen festsetzen.

Im zugrundeliegenden Fall des BFH-Urteils vom 19.8.2021 (Az.: VII R 34/20) hatte eine Ein-Mann-GmbH ihre Steuererklärungen zuletzt für das Jahr 2011 abgegeben. Im Anschluss hatte sie dem Finanzamt mitgeteilt, dass der Geschäftsbetrieb eingestellt worden sei und nur noch ein „GmbH-Mantel ohne Geschäftstätigkeit“ vorgehalten werde. Hiermit werde eine „Nullmeldung“ abgegeben. Das Amt begnügte sich zunächst mit dieser Aussage, forderte die GmbH aber Jahre später zur Abgabe der Steuererklärungen für 2017 auf und bekräftigte sein Ansinnen mit einer Zwangsgeldandrohung.

Der BFH bestätigte das Vorgehen des Finanzamts und entschied, dass die Zwangsgeldandrohung rechtens sei. Die Gesellschaft sei zu Recht zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert worden. Ein Ermessensfehlgebrauch liege nach der ständigen Rechtsprechung nur vor, wenn das Finanzamt eine Steuererklärung einfordere, obwohl klar und einwandfrei feststehe, dass keine Steuerpflicht gegeben sei. 

Dies war vorliegend aber gerade nicht der Fall, denn es war zwischen dem Amt und der GmbH strittig, ob eine Steuerpflicht gegeben war. Es war auch nicht eindeutig nachgewiesen, dass der Geschäftsbetrieb eingestellt worden war. 

Hinweis: Eine ausdrückliche Erklärung der Betriebsaufgabe war nicht abgegeben worden. Diese Prüfung musste das Finanzamt im Veranlagungsverfahren durchführen und hierfür war die Abgabe der Steuererklärungen erforderlich.

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