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Zweifelsfragen zur Zusammenfassenden Meldung

Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) zur Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen erneut angepasst. Nach Veröffentlichung eines Schreibens vom 9.10.2020 ergaben sich in der Praxis Zweifelsfragen, zu denen Antworten nun mit Schreiben vom 20.5.2022 eingearbeitet wurden.

Mit dem besagten Schreiben aus dem Jahr 2020 hatte das BMF erstmalig Hinweise zur Zusammenfassenden Meldung (ZM) als Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung (igL) aufgenommen. Voraussetzung für das Vorliegen einer igL ist seit dem 1.1.2020 die zutreffende Angabe der jeweiligen Lieferung in der ZM. Dabei muss die Lieferung richtig, vollständig und fristgerecht erklärt werden. Außerdem muss der Leistungsempfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sein. Zudem hat der Leistungsempfänger gegenüber dem Lieferanten eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu verwenden. 

Sofern eine Lieferung in der ZM nicht zutreffend erfasst worden ist, kann diese berichtigt werden. Die Berichtigung ist innerhalb eines Monats, nachdem der Unternehmer eine Unstimmigkeit festgestellt hat, vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass die Berichtigung für den Meldezeitraum erfolgen muss, in dem die Lieferung erfolgt ist, und nicht für den Meldezeitraum, in dem der Fehler festgestellt worden ist.

Die Finanzverwaltung geht im Schreiben vom 20.5.2022 auf die verspätete Abgabe der ZM ein und ergänzt dies um ein weiteres Beispiel. Wird eine ZM erst nach Ablauf der Abgabefrist vollständig abgegeben, ist die Steuerbefreiung rückwirkend zu gewähren. Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf igL anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 bewirkt werden.

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