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PKF Legal - Rechtsberatung

Bei unternehmerischen Entscheidungen sind neben betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Aspekten immer auch gesellschaftsrechtliche, zivilrechtliche oder handelsrechtliche Fragestellungen zu beachten.

Im Rahmen unseres ganzheitlichen, interdisziplinären Beratungsansatzes unterstützen Sie unsere Rechtsanwälte, die oft auch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und/oder Fachanwälte für Steuerrecht sind, kompetent und umfassend. Durch diese Zusammenarbeit findet die eigentliche Rechtsberatung eine sinnvolle an wirtschaftlichen Themen orientierte Ergänzung.

Fachliche Expertise, umfassendes Know-how und langjährige Erfahrung sichern die Qualität unserer Rechtsberatung.

Claudia Auinger

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht

Dr. Rainer Daigfuß

Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Rechtsanwalt

Michael Rammig

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Steuerrecht

 

PKF Legal News

Umsatzsteuer auf Grundmiete kann auch für Betriebskosten gelten

Hat der Vermieter einer Gewerbeimmobilie zur Umsatzbesteuerung optiert und haben die Parteien hinsichtlich der monatlichen Grundmiete vereinbart, dass diese zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu leisten ist, so ist eine Vertragsauslegung, wonach auch die umlagefähigen Nebenkosten zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten sind, nicht zu beanstanden.

Sachverhalt:

Die Vermieterin einer Gewerbeimmobilie verlangte von einem Mieter die Zahlung von Umsatzsteuer entsprechend der Nebenkostenabrechnung. Die Parteien hatten vertraglich einen Mietzins zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer vereinbart.

In § 6 des Mietvertrages ist vereinbart: „Die Mieterin trägt alle auf dem Grund- und Gebäudebesitz ruhenden öffentlichen und privaten Lasten einschließlich Grundsteuern, … [und] Versicherungsprämien … Die Mieterin wird dazu, soweit als möglich, in direkte Vertragsbeziehungen zu den zuständigen Versorgern und Entsorgern und sonstigen Dienstleistern treten. Soweit Betriebs- und Nebenkosten gegenüber der Vermieterin abgerechnet werden, berechnet die Vermieterin diese zur sofortigen Begleichung bzw. Erstattung an die Mieterin weiter.“

Die Vermieterin erstellte eine Nebenkostenabrechnung über Grundbesitzabgaben und Versicherungskosten zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuer. Der Mieter zahlte den Rechnungsbetrag ohne den Umsatzsteueranteil, da nach seiner Ansicht die Steuer nur für die Nettomiete, nicht aber für die Nebenkosten geschuldet sei.

Gründe:

Der BGH vertrat die Ansicht, dass sich bei ergänzender Vertragsauslegung der Mieter zur Tragung der umgelegten Betriebskosten zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuer verpflichtet hat. Der Umstand, dass die Vermieterin die Umsatzbesteuerung nach § 9 UStG gewählt habe, lasse den Rückschluss zu, dass die Steuer auf den gesamten Umsatz – somit auf die komplette Miete einschließlich der Nebenkosten – entstanden sei.

Laut BGH stand wegen der Einheitlichkeit seiner Leistungsentgelte (Grundmiete und Nebenkosten) damit zugleich fest, dass die Vermieterin auch auf die Umlage der Grundsteuer und Versicherungskosten Umsatzsteuer zu entrichten und diese in ihren Rechnungen auszuweisen hatte, der Mieter also auch insoweit den Vorsteuerabzug nutzen konnte.

(BGH Urteil vom 30.09.2020 – XII ZR 6/20)

Gesetzentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Personengesellschaften sind die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im Mittelpunkt der Pläne zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts steht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

  • Probleme und Ziele

Nach dem Regelungskonzept der geltenden §§ 705 ff. BGB ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine nicht rechtsfähige, zur Durchführung einer begrenzten Anzahl von Einzelgeschäften gegründete Gesamthandsgemeinschaft. In den Gesellschaftsverträgen können die Gesellschafter eine große Bandbreite an Gesellschaftszwecken vereinbaren, weshalb in dieser Rechtsform auch Zwecke verfolgt werden, die dem bisherigen gesetzlichen Leitbild nicht entsprechen. Vielmehr ist ein erheblicher Anteil von Gesellschaften bürgerlichen Rechts in der Praxis auf Dauer angelegt und zu einem Zweck gegründet, der sich nur mit einer Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr verfolgen lässt. Das hierdurch entstehende Bedürfnis der Praxis, diese Rechtsform mit Rechtsfähigkeit auszustatten, so dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, hat der Bundesgerichtshof aufgegriffen und der am Rechtsverkehr teilnehmenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Jahr 2001 (Teil-)Rechtsfähigkeit und im Jahr 2009 Grundbuchfähigkeit zuerkannt.

Rechtsprechung und Kautelarpraxis haben das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts immer weiter fortentwickelt, wobei die Praxis sich schrittweise von dem überkommenen Regelungskonzept der §§ 705 ff. BGB entfernt hat, so dass der Rechtsanwender das maßgebliche Recht dem Gesetz vielfach nicht mehr entnehmen kann.

Ziel des Reformvorhabens ist es, den durch den Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2001 durch Anerkennung der (Teil-)Rechtsfähigkeit eingeleiteten Systemwechsel nachzuvollziehen, um dadurch das Auseinanderfallen zwischen dem kodifizierten Recht und der Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit zu beseitigen. Zu diesem Zweck soll das gesetzliche Leitbild der Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der nichtrechtsfähigen Gelegenheitsgesellschaft auf eine rechtlich verselbständigte und auf Dauer angelegte Gesellschaft umgestellt werden.

  • Lösung

Das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird innerhalb des bestehenden Systems, das heißt unter Anerkennung des grundlegenden Unterschieds zwischen kaufmännischen und nicht kaufmännischen Personengesellschaften am Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft ausgerichtet. Damit soll die Gesellschaft bürgerlichen Rechts konsequent als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgestaltet und an die Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftslebens angepasst werden.

Es sind Insbesondere folgende Änderungen für Personengesellschaften vorgesehen:

  • Einführung eines öffentlichen Registers für Gesellschaften bürgerlichen Rechts

Um der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Publizität zu geben, die dem Rechtsverkehr Gewissheit über Haftung und Vertretungsverhältnisse verschafft, wird ein Gesellschaftsregister eingeführt, in das Gesellschaften bürgerlichen Rechts eingetragen werden können. Es lehnt sich an das Handelsregister an.

Die Anmeldung zum Register soll grundsätzlich freiwillig sein und die Eintragung nicht Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft sein. Lediglich für die Eintragung der Gesellschaft als Berechtigte in Objektregistern, insbesondere im Grundbuch, soll ein Voreintragungserfordernis aufgestellt werden. Denn bei Gesellschaften, die als Inhaber eines Grundstücksrechts am Rechtsverkehr teilnehmen, besteht ein erhöhtes Bedürfnis nach einer durch Publizität vermittelten Sicherheit über Haftungs- und Vertretungsverhältnisse.

  • Kodifizierung des Beschlussmängelrechts nach einem Anfechtungsmodell

Für Personengesellschaften soll ein gesetzlich geregeltes Beschlussmängelrecht eingeführt werden, das dem aus dem Aktienrecht bekannten Anfechtungsmodell folgt. Künftig soll zwischen nichtigen und befristet anfechtbaren Beschlüssen unterschieden werden. Nichtig sollen Beschlüsse sein, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden kann. Anfechtbare Beschlüsse sind innerhalb einer bestimmten Frist anfechtbar. Auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaften finden die Regelungen nur Anwendung, wenn die Gesellschafter dies im Gesellschaftsvertrag vereinbaren.

  • Statuswechsel der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Mit dem Gesellschaftsregister wird das neue Rechtsinstitut des Statuswechsels (d. h. dem Wechsel von der eingetragenen Personengesellschaft in ein anderes Register) eingeführt. Ein Statuswechsel wird dann erforderlich, wenn es aufgrund der Ausweitung der Geschäftstätigkeit einer im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts nachträglich einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb bedarf. Dann soll eine Anmeldepflicht zur Eintragung in das Handelsregister bestehen, so dass ein Wechsel des Registers notwendig wird.

  • Umwandlungsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Des Weiteren ist die Herstellung der Umwandlungsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu erwähnen. Sie bedeutet, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zukünftig in gleicher Weise wie eine Personenhandelsgesellschaft an einer Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes (d. h. an einer Verschmelzung, Spaltung oder an einem Formwechsel) beteiligt sein kann. Dadurch wird eine höhere Flexibilität bei Umstrukturierungen erreicht.

  • Öffnung der GmbH & Co. KG für Freiberufler

Über die Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinaus sieht der Gesetzentwurf eine Reihe weiterer Folgeänderungen vor. Hervorgehoben sei insbesondere die geplante Öffnung des Personengesellschaftsrechts für Freiberufler, in dem der Zusammenschluss von Angehörigen freier Berufe zur gemeinsamen Ausübung in einer Personenhandelsgesellschaft, etwa einer GmbH & Co. KG, zugelassen werden soll. Die Öffnung soll allerdings unter einem berufsrechtlichen Vorbehalt stehen.

 

Einsprüche gegen Steuerbescheide meist erfolgreich

Wer seinen Steuerbescheid vom Finanzamt nicht akzeptieren will, kann dagegen Einspruch einlegen.

Im Jahr 2019 wurden bundesweit insgesamt 3,45 Millionen Einsprüche eingelegt. 3,18 Millionen, also ca. 93 % von ihnen wurden inzwischen erledigt. In 2,09 Millionen Fällen, also in ca. zwei Drittel der Einsprüche waren diese erfolgreich.

Einsprüche gegen Bescheide der Finanzverwaltung helfen neben der Korrektur von Fehlern des Finanzamtes auch Versäumnisse und Fehler des Steuerpflichtigen zu korrigieren und etwa Belege nachzureichen.

Wer die Frist zur Abgabe seiner Steuererklärung endgültig verpasst hat und dessen Steuerschuld deshalb von Amts wegen geschätzt wurde, bekommt mit dem Einspruch ebenfalls noch eine Chance seine Steuer nachträglich zu korrigieren.

Bevor Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt wird, sollte der Steuerbescheid gründlich geprüft werden. Es ist darauf zu achten, dass alle Kosten und Aufwendungen anerkannt wurden.

Sind Sie der Auffassung, das Finanzamt hat sich verrechnet oder einzelne Posten zu Unrecht abgelehnt, dann sollten Sie erwägen Einspruch einzulegen.

Insbesondere bei schwierigeren Sachverhalten raten wir einen in Steuerangelegenheiten vertrauten Berufsträger hinzuzuziehen.

Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gerne.

Förderung von Compliance-Maßnahmen: Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft

1. Gesetzgebungsverfahren

Im Juni 2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Regierungsentwurf des „Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ veröffentlicht. Hauptbestandteil des Gesetzesentwurfs ist das „Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten“ (Verbandssanktionengesetz – VerSanG).

 

2. Hintergrund

Das deutsche Strafrecht gilt nur für natürliche Personen. Juristische Personen, die Straftaten begehen, können derzeit nur nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zur Verantwortung gezogen werden. Eine angemessene Reaktion auf Unternehmenskriminalität ist demzufolge nach Ansicht des BMJV nicht möglich, wenn Straftaten aus Verbänden (juristische Personen und Personenvereinigungen) heraus begangen werden, denn in Deutschland existiert bislang kein Unternehmensstrafrecht. Vielmehr kann gegen Unternehmen, aus denen heraus eine Straftat begangen wird, lediglich eine Geldbuße nach dem OWiG verhängt werden.

Die Höchstgrenze der Verbandsgeldbuße von zehn Millionen Euro gilt unabhängig von der Verbandsgröße; sie lässt insbesondere gegenüber finanzkräftigen multinationalen Konzernen keine empfindliche Sanktion zu. Aus Sicht des BMJV genügt das derzeitige System nicht, um Unternehmenskriminalität in Deutschland effektiv zu unterbinden.

Konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln für Verbandsgeldbußen fehlen ebenso wie rechtssichere Anreize für Investitionen in Compliance. Das OWiG und sein Verfahrensrecht sind nach Ansicht des BMJV insgesamt keine zeitgemäße Grundlage mehr für die Verfolgung und Ahndung kriminellen Unternehmensverhaltens.

 

3. Ziel des VerSanG

Der Entwurf verfolgt das Ziel, die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen, sie dem Legalitätsprinzip (Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung aller strafbaren Handlungen) zu unterwerfen und durch ein verbessertes Instrumentarium eine angemessene Ahndung von Verbandstaten zu ermöglichen. Zugleich soll er Compliance-Maßnahmen fördern und Anreize dafür bieten, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären.

Mit dem Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten wird die Ahndung entsprechender Verbandstaten auf eine neue Grundlage gestellt. Es soll den Verfolgungsbehörden und Gerichten ein ausreichend scharfes und zugleich flexibles Sanktionsinstrumentarium an die Hand geben und erstmals verbandsspezifische Zumessungskriterien sowie ein Verbandssanktionenregister schaffen. Das bisher im Ordnungswidrigkeitenrecht nur rudimentär geregelte Verbandsverfahren wird neu geordnet.

Verbandsspezifische Einstellungsvorschriften sollen die in der Praxis erforderliche Verfolgungsflexibilität gewährleisten und insbesondere die Berücksichtigung von Compliance-Maßnahmen erlauben. Auch die Mitwirkung des Verbandes am Verfahren durch Durchführung interner Untersuchungen wird geregelt und mit Sanktionsmilderungen verbunden.

 

4. Ansicht des BMJV

Nach Ansicht des BMJV kommt die Neuregelung der ganz großen Mehrheit der Unternehmen in Deutschland zugute, die sich rechtstreu und lauter verhält. Soweit einzelne Unternehmen dies nicht tun, verschaffen sie sich Vorteile auf Kosten der rechtstreuen Unternehmen sowie deren Inhaber- und Arbeitnehmerschaft. Sie schädigen den Ruf der Wirtschaft insgesamt und schwächen bei Ausbleiben einer angemessenen Reaktion zugleich das Vertrauen in den Rechtsstaat. Dem soll mit der Neuregelung entgegengewirkt werden.

 

5. Ausblick

Substanzielle Anpassungen im Gesetzgebungsverfahren sind kaum zu erwarten. Vorgesehen ist derzeit, dass die neuen Regelungen zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung finden. Der Regierungsentwurf sieht vor, dass diese Zeitspanne den Unternehmen dazu dienen soll, hinreichende Compliance-Vorkehrungen zu implementieren oder zu optimieren. Unternehmen sollten die praktische Implementierung der Regelungen des Regierungsentwurfs dementsprechend zeitnah in den Blick nehmen.

Insbesondere sollten die vorhandenen Strukturen und Maßnahmen im Bereich der präventiven Compliance sowie die Prozesse und Zuständigkeitsregelungen in Bezug auf die Aufklärung von Rechtsverstößen dahingehend überprüft werden, ob sie den Anforderungen des VerSanG entsprechen.

Die Schaffung einer nachweiskräftigen Dokumentation sowohl im Hinblick auf die vorhandenen Compliance Vorkehrungen als auch in Bezug auf deren tatsächliche Anwendung im Unternehmen stellt eine wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der künftig bestehenden Strafmilderungsmöglichkeiten dar.

Vermehrt Bußgelder aufgrund Nichteinhaltung von Meldepflichten zum Transparenzregister insbesondere für Kommanditgesellschaften

1.    Verschärfte Meldepflicht für Kommanditgesellschaften (KG und GmbH & Co. KG)

Nach § 20 Abs. 1 GwG sind Personengesellschaften verpflichtet, die erforderlichen Angaben über ihre jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen. Zwar gilt die Meldepflicht als erfüllt, wenn sich die Angaben aus dem Handelsregister ergeben.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsamtes sind die im Handelsregister eingetragenen Informationen über die Gesellschaft jedoch nicht immer ausreichend, um zu beurteilen, ob ein Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigter qualifiziert werden kann, so dass eine ergänzende Mitteilungspflicht besteht. Die Mitteilung kann demnach nicht mehr mit dem Handelsregistereintrag fingiert werden, wenn Kommanditisten wirtschaftlich Berechtigte der KG sind, z.B., wenn Kommanditisten mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte innehaben.


2.    Der Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamtes

Verstöße gegen die genannten Meldepflichten sind eine Ordnungswidrigkeit und werden mit einem Bußgeld geahndet.
Es gilt hierbei ein mehrstufiges Bußgeldsystem:

  • § 56 Abs. 3 GwG sieht einen oberen Bußgeldrahmen von einhunderttausend Euro vor.

  • der Bußgeldrahmen wird für schwerwiegende, wiederholte und systematische Verstöße deutlich angehoben. Somit kann das angesetzte Bußgeld auf eine Million Euro oder das Zweifache des durch den Verstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils erhöht sein (§ 56 Abs. 2, S. 1 GwG).

  • Bestimmte Verpflichtete (z.B. Kredit- und Finanzinstitute) müssen sogar mit einer Strafe von maximal fünf Millionen Euro oder bis zu zehn Prozent des Umsatzes rechnen (§ 56 Abs. 2, S. 5 GwG).

  • Auf der weiteren Stufe kann die letztendliche Höhe der Bußgeldbemessung im Rahmen einer Ermessensausübung durch die Behörde noch modifiziert werden. Dabei sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

    • Fahrlässige oder vorsätzliche Handlung;

    • Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse;

    • einfacher oder schwerwiegender, systematischer und wiederholter Verstoß.

Die nach dem Bußgeldsystem angesetzten Bußgelder können ein erhebliches Haftungsrisiko für Unternehmen darstellen und sich damit mitunter als existenzgefährdend für das jeweilige Unternehmen auswirken.


3.    Handlungsempfehlung

Aufgrund vorstehender Haftungsrisiken empfehlen wir dringend, die Einhaltung der Transparenz- und Meldepflichten zum Transparenzregister in Ihrem konkreten Fall zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechende Nachmeldungen vorzunehmen.

 

Mitbestimmungsgesetz: Bei Aufsichtsratsbesetzung müssen Leiharbeitnehmer berücksichtigt werden

Der BGH hat entschieden, dass Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung des Schwellenwerts von in der Regel mehr als 2.000 beschäftigten Arbeitnehmern für die Bildung eines paritätischen Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitBestG zu berücksichtigen sind, wenn das Unternehmen regelmäßig während eines Jahres über die Dauer von mehr als sechs Monaten Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt.

 

Sachverhalt:

Eine GmbH beschäftigt zum überwiegenden Teil fest angestellte Arbeitnehmer sowie daneben im Umfang von etwa einem Drittel der Belegschaft Leiharbeitnehmer. Die Anzahl der Leiharbeitnehmer schwankt in Abhängigkeit von der Auftragslage.
Zwischen Januar 2017 und März 2018 lag die Gesamtzahl der bei der GmbH Beschäftigten, d.h. der fest angestellten Arbeitnehmer und der Leiharbeitnehmer, im Durchschnitt immer über 2.000. Bei Berücksichtigung nur der fest angestellten Arbeitnehmer und solcher Leiharbeitnehmer, deren tatsächliche oder prognostizierte Beschäftigungsdauer mehr als sechs Monate betrug, lag sie dagegen stets unter 2.000.

 

Gründe:

Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. §§ 6, 7 MitbestG ist in Unternehmen, die in der Rechtsform einer GmbH betrieben werden und in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen, ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat zu bilden. Als Arbeitnehmer i.S.d. Mitbestimmungsgesetzes sind neben den fest angestellten Arbeitnehmer und Angestellten eines Unternehmens nach § 14 Abs. 2 Satz 5 AÜG auch Leiharbeitnehmer grundsätzlich zu berücksichtigen. Bei Ermittlung u.a. des Schwellenwerts nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG gem. § 14 Abs. 2 Satz 6 AÜG gilt dies allerdings nur dann, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.
Diese Mindesteinsatzdauer ist - wie das OLG zutreffend angenommen hat - nicht arbeitnehmerbezogen, sondern arbeitsplatzbezogen zu bestimmen. Abzustellen ist somit nicht darauf, dass der einzelne Leiharbeitnehmer bei dem betreffenden Unternehmen mehr als sechs Monate eingesetzt ist bzw. wird, sondern darauf, wie viele Arbeitsplätze in dem Unternehmen regelmäßig über die Dauer von sechs Monaten hinaus mit auch wechselnden Leiharbeitnehmern besetzt sind. Unerheblich ist, auf welchem konkreten Arbeitsplatz die Leiharbeitnehmer in dieser Zeit eingesetzt werden. Entscheidend ist vielmehr, ob der Einsatz von Leiharbeitnehmern als solcher so dauerhaft erfolgt, dass er für die ständige Größe des Unternehmens ebenso prägend ist wie ein Stammarbeitsplatz.

(BGH Beschluss vom 25.06.2019, II ZB 21/18)

Die Testamentseröffnung: Das Wichtigste in Kürze

Nach einem Sterbefall sehen sich Angehörige neben organisatorischen Maßnahmen regelmäßig auch mit rechtlichen Themen konfrontiert. Den Begriff der Testamentseröffnung kennen viele Menschen aus Film und Fernsehen. Dort wird uns häufig ermittelt, dass die letzten Wünsche des Verstorbenen in dramatischer Atmosphäre im Beisein der versammelten Familienangehörigen verkündet werden.

 

Der tatsächliche Ablauf in der Praxis: Was nach dem Sterbefall passiert

Nach dem Personenstandsgesetz muss der Tod eines Menschen spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des Todes beim zuständigen Standesamt angezeigt werden. Häufig übernimmt das Bestattungsunternehmen diese Anzeige. Das Standesamt informiert die Bundesnotarkammer und das zuständige Nachlassgericht über den Sterbefall. Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.

 

Keine Testamentseröffnung ohne Testament

Der weitere Verlauf ist davon abhängig, ob der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat oder nicht.

Ohne Testament gibt es auch keine Testamentseröffnung; es gilt dann die gesetzliche Erbfolge.

Existiert ein Testament, könnte sich dieses in amtlicher Verwahrung befinden. Die Bundesnotarkammer prüft, ob und welche Angaben über eine Verwahrung im Zentralen Testamentsregister eingetragen sind und informiert hierüber das zuständige Nachlassgericht.

Meistens existieren ein oder mehrere eigenhändige Testamente, die der Verstorbene zu Hause aufbewahrt hat.

Was ist zu beachten, wenn Sie ein Testament des Verstorbenen finden?

Falls Sie ein Testament finden oder in Besitz haben, sind Sie gem. § 2259 Abs. 1 BGB gesetzlich verpflichtet, dieses unverzüglich nach der Kenntnis vom Sterbefall beim Nachlassgericht einzureichen. Tun Sie dies nicht, kann dies nicht nur zu Schadensersatzansprüche führen, sondern auch strafrechtliche Folgen haben.

Befindet sich das Testament in einem Briefumschlag oder ist dieses anderweitig verschlossen, muss dieses ungeöffnet an das Nachlassgericht weitergegeben werden. Sofern nicht erkennbar ist, ob der Inhalt ein Testament darstellen könnte, sollten Sie den Umschlag nur im Beisein neutraler Zeugen öffnen. Finden Sie weitere Testamente, Testamentsentwürfe oder andere Dokumente, deren Inhalt ein Testament darstellen könnte, müssen Sie auch diese beim Nachlassgericht abgeben, unabhängig davon, ob diese gültig, widerrufen oder überholt sind. Wichtig: geht das Testament bei der Übersendung auf dem Postweg verloren, haftet der Finder für den Verlust. Sie sollten die Testamente daher nach Möglichkeit persönlich beim zuständigen Nachlassgericht abgeben.

 

Wie geht es weiter?

Hier gibt es zwei mögliche Abläufe:

Im Regelfall sichtet der Rechtspfleger des Nachlassgerichts ca. 6-12 Wochen nach dem Erbfall alle hinterlegten oder eingereichten Testamente und diktiert eine Eröffnungsniederschrift. Dies geschieht üblicherweise ohne Anwesenheit der Angehörigen.

Im Einzelfall kann das Nachlassgericht auch einen Termin für die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen festlegen. Zur Eröffnung werden die gesetzlichen Erben und - soweit aus unverschlossenen Dokumenten ersichtlich – die testamentarischen Erben sowie sonstige Bedachte geladen. Es besteht trotz Ladung keine Pflicht für Sie, zum Eröffnungstermin persönlich zu erscheinen.

Die Sichtung der Testamente durch den Rechtspfleger und die Bekanntgabe des Inhalts erfolgt dann im Beisein der erschienenen Beteiligten.

In beiden Fällen erhalten Erben und sonstige Bedachte ein Schreiben des Nachlassgerichts mit den Kopien der eröffneten Testamente (die Bedachten nur den Teil, der sie betrifft) und der Abschrift des Eröffnungsprotokolls als Anlage.

HINWEIS: Alle dem Gericht vorliegenden letztwilligen Verfügungen werden eröffnet, selbst wenn diese widerrufen wurden. Ob ein Testament wirksam oder unwirksam ist, wird vom Nachlassgericht im Rahmen der Testamentseröffnung nicht geprüft. Eine solche Prüfung erfolgt erst, wenn ein Erbschein beantragt wird oder das eröffnete Testament angefochten wird.

 

Welche Fristen werden in Gang gesetzt?

Mit der Testamentseröffnung beginnen wichtige Fristen für die Beteiligten zu laufen:

Sind Sie im Testament als Erbe benannt und möchten Sie das Erbe nicht antreten, müssen Sie innerhalb von sechs Wochen die Ausschlagung erklären. Diese Erklärung geben Sie persönlich gegenüber dem Nachlassgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle ab. Die sechswöchige Frist beginnt frühestens mit der Testamentseröffnung zu laufen (§ 1944 Abs. 2 S. 2 BGB). Alternativ können Sie vor einem Notar die Ausschlagung erklären. Doch auch die notariell beurkundete / beglaubigte Erklärung muss fristgemäß dem Nachlassgericht zugehen.

Die Ausschlagung einer Erbschaft macht insbesondere dann Sinn, wenn der Nachlass überschuldet ist und Sie nur Schulden erben würden. Bleiben Sie untätig, gilt die Erbschaft mit Fristablauf als angenommen.

Sind Sie Pflichtteilsberechtigter (hierüber informiert Sie in der Regel das Nachlassgericht in seinem Schreiben über die Testamentseröffnung) können Sie Ihren Pflichtteil gegenüber den Erben geltend machen. Die Verjährungsfrist hierfür beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Ihnen das Schreiben des Nachlassgerichts über die Testamentseröffnung zugestellt wurde (§ 199 Abs. 1 BGB). In Sonderfällen kann die Verjährungsfrist auch länger sein.

Hat der Verstorbene Ihnen nur bestimmte Gegenstände (z.B. eine Uhr, ein Auto, Schmuck, eine Immobilie, etc.) oder einen Geldbetrag vermacht, sind Sie nicht Erbe, sondern Vermächtnisnehmer. Sie können dann von den Erben die Herausgabe der Gegenstände fordern. Handelt es sich um bewegliche Gegenstände, beträgt die Frist hierfür drei Jahre. Wurde Ihnen eine Immobilie vermacht, beträgt die Frist für den Anspruch auf Übereignung zehn Jahre. Auch hier beginnt die Verjährungsfrist jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem Ihnen das Schreiben des Nachlassgerichts über die Testamentseröffnung zugestellt wurde.

HINWEIS: Möchten Sie ein (eröffnetes) Testament anfechten, müssen Sie zum Kreis der anfechtungsberechtigten Personen gehören. In der Regel sind dies alle Erb- und Pflichtteilsberechtigten. Zudem muss ein Anfechtungsgrund vorliegen. Ob eine Anfechtung sinnvoll ist und Aussicht auf Erfolg hat, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Frist für die Anfechtung beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes (dies ist häufig nicht der Zeitpunkt der Testamentseröffnung). Die Anfechtung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Unabhängig von der Kenntnis des Anfechtungsgrundes ist eine Anfechtung nicht mehr möglich, wenn seit dem Erbfall mehr als 30 Jahre vergangen sind.

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Verletzung des Gleichbehandlungsgebots durch Zulassung von Aktionären nach Ablauf der Anmelde- und Nachweisfrist

Das Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn Aktionäre nach Ablauf der Anmelde- und Nachweisfrist zugelassen werden, obwohl die Einladung ausdrücklich darauf hinweist, dass sich ein Aktionär in der Anmeldefrist anmelden und in der Nachweisfrist legitimieren muss.

Sachverhalt:

In der Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten, einer börsennotierten Aktiengesellschaft, war die Neuwahl von zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats vorgesehen.

Die Einladung enthielt unter der Überschrift "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" die Angabe, dass zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nur diejenigen Aktionäre berechtigt sind, die sich vor der Hauptversammlung in Textform anmelden und die der Gesellschaft einen in Textform erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln, und dass Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen müssen.

Mehrere Aktionäre meldeten sich erst danach zur Hauptversammlung an oder legten erst danach den Nachweis ihres Anteilsbesitzes vor und wurden trotzdem von der Beklagten zugelassen.

Gründe:

Der BGH hat entschieden, dass die Zulassung von Aktionären nach Ablauf der Anmelde- und Nachweisfrist zur Stimmrechtsausübung jedenfalls gegen das Gleichbehandlungsgebot (§ 53a AktG) verstößt.

Jedenfalls dann, wenn die Einladung ausdrücklich darauf hinweist, dass sich der Aktionär in der Anmeldefrist anmelden und in der Nachweisfrist legitimieren muss, ist der Gesellschaft bei Zulassung von nachträglich gemeldeten Aktionären die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes nicht möglich, da andere nicht ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre erst gar nicht Zutritt zur Hauptversammlung verlangen. (BGH Urteil vom 09.10.2018, II ZR 78/17)

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Unbegrenzte Übertragung von Urlaubsansprüchen: Was Arbeitgeber beachten müssen

Der gesetzliche Mindesturlaub von Arbeitnehmern verfällt zum Ende des Kalenderjahres, spätestens aber mit Ablauf zum 31.03. des Folgejahres, wenn dieser bis dahin nicht gewährt und genommen wurde. Dies sieht § 7 Abs. 3 Satz 1 des deutschen Bundesurlaubsgesetzes vor. 

In einem Grundsatzurteil vom 19. Februar 2019 (Az.: 9 AZR 541/15) hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass der Verfall von Urlaub in der Regel nur eintreten könne, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert habe, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen habe, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlösche (Quelle: Pressemitteilung Nr. 9/19 des BAG vom 19.02.2019). 

Die Richter des Bundearbeitsgerichts folgen damit den Vorgaben, die der EuGH aufgrund der Vorabentscheidung vom 6. November 2018 (Vorabentscheidungsverfahren “Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften“, Az.: C-684/16) aufgestellt hat.

Die Folge: Kostenrisiko für den Arbeitgeber 

Durch die Möglichkeit der unbegrenzten Übertragung und Ansammlung von Urlaub entsteht für Arbeitgeber ein erhebliches Kostenrisiko: bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der noch bestehende Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers in Geld abgegolten werden.

Was Sie als Arbeitgeber tun können

Als Arbeitgeber können Sie die unbegrenzte Übertragung und Ansammlung von Urlaub vermeiden:

Fordern Sie Ihre Arbeitnehmer rechtzeitig (am besten einmal in der ersten und einmal in der zweiten Jahreshälfte) sowie nachweislich (z.B. per E-Mail) und ausdrücklich auf, Urlaub zu beantragen und zu nehmen. Die Aufforderung muss mit dem unmissverständlichen Hinweis verbunden werden, dass nicht genommener Urlaub am Jahresende bzw. spätestens zum Ende des Übertragungszeitraums (31.03.) verfällt.

HINWEIS: Die Vorgaben der Rechtsprechung gelten nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. Gewähren Sie Ihren Arbeitnehmern darüber hinaus (Zusatz-)Urlaub, empfiehlt sich eine klare arbeitsvertragliche Unterscheidung zwischen Mindesturlaub und Zusatzurlaub. 

Der Hintergrund: es darf arbeitsvertraglich geregelt werden, dass Zusatzurlaub stets zum Jahresende verfällt. Zulässig und sinnvoll ist zudem eine arbeitsvertragliche Regelung, die bestimmt, dass mit Urlaubsgewährung vorrangig der gesetzliche Mindesturlaub erfüllt wird.

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Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften von Mitgesellschaftern

Eine unzulässige Rechtsausübung und ein Missbrauch des Auskunftsrechts liegt auch dann nicht vor, wenn das Auskunftsersuchen allein bzw. vorrangig/wesentlich dem Ziel dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, um diesen Mitgesellschaftern Kaufangebote hinsichtlich ihrer Anteile zu unterbreiten. Auch die Regelungen der DSGVO stehen letztlich einem solchen Auskunftsanspruch nicht entgegen.

Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall begehrte die Klägerin Auskunft über Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe ihrer Mitgesellschafter, die sich - wie die Klägerin – über eine Treuhänderin an einem geschlossenen Fonds in der Form einer Publikumskommanditgesellschaft beteiligt haben.

Die Beklagte war der Ansicht, dass der Klägerin kein Auskunftsanspruch zustehe, da einziges und ausschließliches Ziel der Klägerin nicht die Ausübung von Gesellschafterrechten sei, sondern der Erwerb von Anteilen an der Fondsgesellschaft von anderen Mitgesellschaftern.

Gründe:
Das Gericht hatte entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zusteht.

Ein Anleger, der sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligt hat, hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Namen und die Anschriften der (anderen) mittelbar und unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat (BGH-Urt. v. 5.2.2013, Az.: II ZR 134/11). Der Klägerin sind hier im Innenverhältnis zur Gesellschaft und zu den Mitgesellschaftern durch den Gesellschaftsvertrag die gleichen Rechte eingeräumt wie den unmittelbar Beteiligten. (OLG München vom 28.01.2019 – 7 U 342/18)

GmbH kann Bezeichnung Partners nicht in der Firma verwenden

Eine GmbH kann die Bezeichnung "Partners" nicht in der Firma verwenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Bezeichnung als Hinweis auf einen Zusammenschluss mehrerer Personen verstanden werden kann. Im Zweifel ist die Verwendung untersagt.

Nach § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG dürfen den Zusatz "Partnerschaft" oder "und Partner" nur Gesellschafter nach dem PartGG führen. Damit ist allen Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform die Führung dieser Zusätze nach dem Willen des Gesetzgebers verwehrt, weil die Vorschrift die Verwendung für die Partnerschaftsgesellschaft reserviert hat. (KG Berlin vom 17.09.2018, 22W 57/18)

Säumniszuschlag ab 2019 für verspätete Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Bisher haben die Finanzbeamten bei verspäteten Umsatzsteuer-Voranmeldungen einen großen Ermessensspielraum, ob und in welcher Höhe sie einen Verspätungszuschlag festsetzen.

Dies ändert sich ab 2019. Bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die ab dem 01.01.2019 zu übermitteln sind und die nicht innerhalb von 14 Monaten eingereicht werden, wird für jeden verspäteten Monat einen Verspätungszuschlag festgesetzt. Dieser beträgt gemäß § 152 Abs. 5 S. 2 UStG für jeden angefangenen Säumnis-Monat 0,25% der festgesetzten Steuer (USt abzüglich VorSt), mindestens aber monatlich 25 EUR (begrenzt auf 25.000 EUR).

Eine Verlängerung der Abgabefrist wegen Krankheit oder ähnlichen Gründen ist nach entsprechendem Antrag möglich. Auch eine Dauerfristverlängerung kann nach Antrag beim Finanzamt erteilt werden. Stimmt das Finanzamt dem Antrag auf Dauerfristverlängerung zu, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung immer erst einen Monat später eingereicht werden. Voraussetzung bei monatlicher Abgabepflicht ist eine Sondervorauszahlung, welche jedoch auf die Zahlung der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung angerechnet wird. Bei Verpflichtung zur Quartalsabgabe muss keine Sondervorauszahlung geleistet werden.

Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gerne bei Ihren Umsatzsteuervoranmeldungen.

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Mängelgewährleistung beim Kauf von GmbH-Anteilen

Der BGH hat mit Urteil vom 26.9.2018 – VIII ZR 187/17 – entschieden: 
Bei einem Kauf von Mitgliedschaftsrechten an einer GmbH, der als solcher ein Rechtskauf gemäß § 453 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist, sind im Fall von Mängeln des von der GmbH betriebenen Unternehmens die Gewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB anzuwenden, wenn Gegenstand des Kaufvertrags der Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an dem Unternehmen ist und sich der Anteilskauf damit sowohl nach der Vorstellung der Vertragsparteien als auch objektiv bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Kauf des Unternehmens selbst und damit als Sachkauf darstellt.

Anmerkung:

Da die Regelungen des BGB für die Behandlung von Leistungsstörungen aus Unternehmenskäufen oftmals nicht passend sind, sollte in Unternehmenskaufverträge in der Regel das gesetzliche Gewährleistungssystem ausgeschlossen werden.
Stattdessen sollte in Unternehmenskaufverträgen ein auf den Einzelfall zugeschnittener Garantiekatalog in Form von selbständigen Garantien gemäß § 311 Abs. 1 BGB vereinbart werden. 

Sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gerne bei der Gestaltung von Unternehmenskaufverträgen.

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