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Aktuelle Rechtsentwicklungen zu Corona

Corona-Hilfen für Familien und Unternehmen

Am 5.3.2021 hat der Bundesrat dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, um Unternehmen und Familien finanziell zu unterstützen. 

Das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz sieht vor:

  • Einen Kinderbonus von einmalig 150 Euro zum Kindergeld:

Familien erhalten erneut für jedes Kind, für das für den Monat Mai 2021 oder in einem anderen Monat des Jahres 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, einen Kinderbonus als Zuschlag auf das Kindergeld i. H. v. einmalig 150 Euro.

  • Einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% in der Gastronomie

Bis zum 31.12.2022 gilt für Speisen im Gastronomiebereich der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 %. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 % soll hierbei auch für Cateringunternehmen, den Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien gelten, soweit diese mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen entsprechende Dienstleistungen erbringen. Für die Abgabe von Getränken gilt auch weiterhin der reguläre Steuersatz von 19 %.

  • Einen erweiterten Verlustrücktrag für Unternehmen

Unternehmen, die coronabedingte Verluste erleiden, können ihre Verluste aus den Jahren 2020 und 2021 steuerlich mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnen. Die bisher geltende Obergrenze wurde von 5 Mio. Euro wurde auf 10. Mio. Euro angehoben. 
Voraussetzung für die Berücksichtigung des vorläufigen Verlustvortrages für 2021 bei der Steuer-festsetzung für 2020 ist, dass die Vorauszahlungen für 2021 auf 0 Euro herabgesetzt wurden. 
 

Kurzarbeit

Im Rahmen des aktuellen Maßnahmenpakets der Bundesregierung sind u.a. die folgenden Punkte beschlossen worden, die rückwirkend zum 01. März 2020 gelten:

  • Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten auf bis zu 10%
  • vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit
  • Arbeitsrechtlich muss, soweit nicht schon arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich erfolgt, eine Zustimmung der Arbeitnehmer zur Kurzarbeit (Einverständniserklärung) vorliegen, denn es muss geklärt werden, um wieviel Stunden die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit reduziert werden soll. Insoweit reduziert sich grundsätzlich auch das Gehalt.
  • Besteht grundsätzlich Einigkeit über den Umfang der Kurzarbeit, muss als nächstes ein Antrag auf Bewilligung von Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit gestellt werden (sogenannten Anzeige über den Arbeitsausfall). Nach positivem Bescheid kann dann monatlich der Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug) - Leistungsantrag gestellt werden.
  • Die erforderliche Anzeige über den Arbeitsausfall kann nach den neuen Regelungen mit ckwirkung zum 01. März 2020 erfolgen, wenn sie noch im Laufe dieses Monats erfolgt. Danach ist für jeden Monat das Kurzarbeitergeld mittels des Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug) - Leistungsantrag und Abrechnungsliste als Anlage zu beantragen.

 Einige Hinweise noch:

  • ALG-I-Anspruch bleibt unvermindert erhalten – vorteilhaft für Arbeitnehmer.
  • Kurzarbeit führt nicht zu einem verringerten Arbeitslosengeld I - Anspruch. Finden sich die Arbeitnehmer trotz der Kurzarbeit in der Arbeitslosigkeit wieder, wird das Arbeitslosengeld I anhand ihrer regulären Löhne oder Gehälter berechnet.
  • Es ist Sache des Arbeitgebers das Kurzarbeitergeld korrekt zu berechnen und an die Arbeitnehmer auszuzahlen.
  • Antrag auf Kurzarbeit kann auch gestellt werden, wenn nur ein Mitarbeiter beschäftigt wird.
  • Kurzarbeitergeld kann frühestens ab dem Monat bezahlt werden, in dem die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Arbeitsagentur eingeht.
  • Bei positivem Bescheid kann bzw. muss für jeden Monat ein Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld eingereicht werden. Dazu gehört als Anlage eine Abrechnungsliste mit den Entgeltzahlen für jeden Arbeitnehmer, für den Kurzarbeitergeld erstattet werden soll.
  • Grundsätzlich kann Arbeitnehmern auch während des Bezugs von Kurzarbeitergeld gekündigt werden. Auch ein Aufhebungsvertrag kann abgeschlossen werden. In beiden Fällen kann dann aber kein Kurzarbeitergeld für den betreffenden Arbeitnehmer mehr beansprucht werden. Bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen muss er sein volles Entgelt bekommen.

Update:

Die Bundesregierung hat per Verordnung den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 30.6.2021 verlängert. Unternehmen, die bis 30. Juni 2021 erstmals oder nach dreimonatiger Unter-brechung erneut Kurzarbeit einführen, können die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2021 in Anspruch nehmen.

Maßnahmen im Darlehensrecht

Die Auswirkungen der aktuellen Corona-Krise werden dazu führen, dass die Rückzahlung von Darlehen oder die regelmäßigen Zins- und Tilgungszahlungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht oder nur noch eingeschränkt geleistet werden können. Die Bundesregierung befürchtet daher, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie gerade Privatpersonen in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen und zu Zahlungsengpässen führen könnten. Um hierauf zu reagieren hat die Bundesregierung Sonderregelungen im Darlehensrecht beschlossen.

Regelungen für Verbraucherdarlehensverträge

Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher in Folge der  Corona-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der Leistung nicht zumutbar ist. Das soll insbesondere dann gelten, wenn eine Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner Unterhaltsberechtigten vorliegt.

Bis zum Ablauf der Stundung sind Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit ausgeschlossen.

Diese Regelungen gelten nicht, wenn dem Darlehensgeber die Stundung oder der Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der durch die Corona-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände unzumutbar ist. Kommt eine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 nicht zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird dann um diese Frist hinausgeschoben.

Durch Verordnung kann das Bundesjustizministerium diese Regelungen auch auf Kleinstunternehmen erstrecken.
Die Regelungen können durch Verordnung auf Zahlungen erstreckt werden, die bis 30. September 2020 fällig werden.

Update:

Keine Verlängerung auf Zahlungen die nach dem 30. Juni 2020 fällig wurden

Die Stundung galt für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen worden sind und für Zahlungsverpflichtungen, die zwischen dem 01. April und dem 30. Juni 2020 fällig wurden. Eine Verlängerung dieser Zeiten durch den Gesetzgeber ist nicht erfolgt, so dass die Stundungsmöglichkeit mit dem 30. Juni 2020 ausgelaufen ist.
 

 

Kosten für das Homeoffice: Homeoffice-Pauschale geplant

Seit Beginn der Corona-Pandemie arbeiten zahlreiche Arbeitnehmer/innen von zu Hause aus.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit der hierdurch entstehen Kosten setzt bisher voraus, dass

  • kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
  • es sich bei dem in der eigenen Wohnung genutzten Arbeitsplatz um einen abgeschlossenen, separaten Raum handelt und
  • dieser zu mindestens 90 Prozent beruflich genutzt wird.

Wer also als Homeoffice-Arbeitsplatz einen Bereich des Wohnzimmers, der Küche oder dem Schlafzimmer nutzt, kann die Kosten für diesen Arbeitsplatz bislang nicht absetzen.

Bereits seit dem ersten Lockdown im vergangenen März wurde parteiübergreifend über eine Pauschalregelung für die Absetzbarkeit der häuslichen „Schreibecke“ diskutiert.

In einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 26. Oktober 2020 hatten mehrere Sachverständige den Vorschlag des Bundesrates unterstützt, Aufwendungen für das Home-Office steuerlich anzuerkennen.

Die große Koalition möchte nun die steuerliche Absetzbarkeit einer Homeoffice-Pauschale im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 regeln. Die Pauschale soll 5 Euro pro Homeoffice-Tag, höchstens jedoch 600 Euro pro Jahr betragen.

Ob die Arbeitnehmer die Homeoffice-Pauschale dann neben der jährlichen Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro von der Steuer absetzen können, oder ob die beiden Pauschalen miteinander verrechnet werden, steht noch nicht fest. Bei Verrechnung würde sich die Homeoffice-Pauschale nur bei Steuerpflichtigen auswirken, deren Werbungskosten ohnehin die Werbungskostenpauschale überschreiten.

Wie sich der Gesetzgeber hier entscheiden wird, bleibt abzuwarten.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Update:

Die große Koalition hat sich nun auf die steuerliche Absetzbarkeit einer Homeoffice-Pauschale geeinigt. Die Pauschale beträgt 5 Euro pro Homeoffice-Tag, höchstens jedoch 600 Euro pro Jahr.

Die Homeoffice-Pauschale wird auf die Werbungskostenpauschale von 1000 Euro angerechnet. Damit wirkt sich die Homeoffice-Pauschale nur bei Arbeitnehmern aus, deren Werbungskosten (inklusive Homeoffice) 1000 Euro übersteigen.
 

Moratorium im Schuldrecht

Die Bundesregierung befürchtet, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie gerade Privatpersonen und Kleinstunternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen und zu Zahlungsengpässen führen könnten. Um hierauf zu reagieren, wurden Sonderregelungen im Schuldrecht für diese Gruppen beschlossen.

  • für Verbraucher

Verbraucher dürfen die Erfüllung von Ansprüchen aus Verbraucherverträgen, die wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind und vor dem 08. März 2020 geschlossen wurden, bis zum 30. Juni 2020 verweigern, wenn ihnen wegen der Corona-Pandemie die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung ihres angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts von unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre. Wesentlich sind Dauerschuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind. Dies können beispielsweise Pflichtversicherungen, Verträge über Strom und Gas, Verträge über Telekommunikationsdienste oder Verträge der Wasserversorgung sein.   
Das Moratorium gilt allerdings nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts wiederum für den Gläubiger unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebs gefährden würde. Dann hätte der Schuldner aber ein Sonderkündigungsrecht.

  • für Kleinunternehmer

Vergleichbares gilt für Kleinstunternehmen. Diese dürfen ebenfalls die Erfüllung von Ansprüchen aus wesentlichen Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 08. März 2020 geschlossen wurden, bis zum 30. Juni 2020 verweigern, wenn ihnen aufgrund der Corona-Pandemie die Erbringung der Leistung nicht möglich ist oder die Erbringung der Leistung die wirtschaftlichen Grundlagen ihres Erwerbsbetriebs gefährden würde.
Dies gilt allerdings wiederum nicht wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Gewerbebetriebs führen würde. Dann hätte der Schuldner aber ein Sonderkündigungsrecht. Als Kleinstunternehmen gilt ein Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten und einen Jahresumsatz von bis zu  2 Mio. EUR.

Die Regelungen des Leistungsverweigerungsrechts können durch Verordnung bis zum 30. September 2020 ausgeweitet werden.

 

Update:

Keine Verlängerung des Moratoriums für Dauerschuldverhältnisse der angemessenen Daseinsvorsorge 

Zum 1. Juli 2020 sind die zivilrechtlichen Vorschriften zum Zahlungsausschub bei existenzsichernden Verträgen wie z. B. über Telefon, Strom und Gas ausgelaufen. Dies bedeutet, dass Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Kleinstgewerbetreibende ab dem 1. Juli 2020 Zahlungen für wesentliche Dauerschuldverhältnisse zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge bzw. mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs nicht weiter aufgrund der Pandemie aufschieben können.

Die Begleichung eines Zahlungsanspruchs, der im Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig geworden ist, kann daher – sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde – ab dem 1. Juli 2020 nicht mehr unter Berufung auf dieses Recht verweigert werden. 
 

Maßnahmen im Mietrecht

Die vom Bundestag beschlossenen gesetzlichen Regelungen enthalten auch Erleichterungen für Mieterinnen und Mieter, die infolge der Corona-Pandemie aktuell nicht ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen können.

Kündigungsregelungen im Mietrecht

Grundsätzlich können Mietrückstände eine Kündigung des Mietvertrages über Grundstücke oder Räume rechtfertigen. Fallen aber fällige Mietzahlungen im Zeitraum 01. April bis 30. Juni 2020 aus Gründen aus, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehen, so sind Kündigungen ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerbemietverträge. Den Zusammenhang mit der Corona-Pandemie muss der Schuldner glaubhaft machen. Sind aber nach dem 30. Juni 2022 noch Zahlungen aus dem Zeitraum 01. April bis 30. Juni 2020 offen, ist eine Kündigung wieder möglich.

Andere Kündigungsgründe außer dem konkreten Zahlungsrückstand werden durch die Regelung nicht eingeschränkt.

Die genannten Zahlungen sind nicht gestundet. Sie werden nach wie vor fällig und der Gläubiger kann sie einfordern. Verzugszinsen fallen an. Es ist lediglich das Kündigungsrecht im genannten Umfang ausgeschlossen.
Die Kündigungsregelungen zum Mietrecht gelten für Pachtverhältnisse entsprechend.

Die Regelungen können durch Verordnung auch auf Zahlungen ausgeweitet werden, die bis zum 30. September 2020 entstanden sind.

 

Update:

Keine Verlängerung des Moratoriums für Mietzahlungen

Zum 1. Juli 2020 sind die zivilrechtlichen Vorschriften zum Kündigungsausschluss im Mietrecht ausgelaufen. Dies bedeutet, dass COVID-19-bedingte Mietschulden der Monate April 2020 bis Juni 2020 bis spätestens 30. Juni 2022 zurückgezahlt werden müssen. Mietzahlungen, die in dem Zeitraum ab 1. Juli 2020 fällig sind, müssen fristgerecht erfolgen, andernfalls drohen zivilrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung.
 

Infektionsschutzgesetz bei Kinderbetreuung

Wer aufgrund infektionsschutzrechtlicher Gründe eine Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet ohne krank zu sein, kann auf Antrag eine Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG erhalten.

Voraussetzung ist, dass das Tätigkeitsverbot bzw. die Quarantäne vom zuständigen Gesundheitsamt ausgesprochen wurde. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.

Bislang bestand ein Entschädigungsanspruch u.a. nicht für Eltern ohne Tätigkeitsverbot, deren Kinder wegen eines Besuchsverbots gemäß IfSG keine Betreuungseinrichtung besuchen dürfen.

Zum Infektionsschutzgesetz ist jedoch Ende März 2020 eine Regelung verabschiedet worden hinsichtlich eines Entschädigungsanspruchs für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der Corona-Krise. Ziel der Entschädigungsregelung ist die Abmilderung von Verdienstausfällen, die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr erleiden, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können.

Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (z.B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren können. Risikogruppen wie z. B. die Großeltern des Kindes müssen dazu nicht herangezogen werden.

Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, wie etwa der Abbau von Zeitguthaben. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch grundsätzlich vor. Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens wird für bis zu zehn Wochen (Alleinerziehenden bis zu zwanzig Wochen) gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende des Jahres 2020.

 

Update:

Wie lange wird die Entschädigung gewährt?

Die Entschädigung wird für jede erwerbstätige Person für einen Zeitraum von längstens zehn Wochen gewährt, für erwerbstätige Personen, die ihr Kind allein beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, längstens für zwanzig Wochen. Der Maximalzeitraum von zehn bzw. zwanzig Wochen muss nicht an einem Stück ausgeschöpft werden. Der Entschädigungszeitraum braucht nicht zusammenhängend zu verlaufen. Die Gesetzesregelung über die Entschädigung gilt bis zum 30.06.2021.

Insolvenzantragspflicht wird ausgesetzt

Gesetzliche Regelung tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und gilt vorerst bis 30. September 2020.

Mit dem Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht treten die Vorschriften zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten in Kraft.

Das Gesetz sieht im Bereich des Insolvenzrechts fünf Maßnahmen vor:

  1.  Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Zudem soll erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.
  2. Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
  3. Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
  4. Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.
  5. Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden für drei Monate eingeschränkt.

Durch die Maßnahmen soll den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen Zeit für die Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit ihren Gläubigern verschafft werden. Die Vorschriften greifen damit flankierend zu den umfassenden staatlichen Hilfsprogrammen.

 

Update:

Der Bundesrat hat am 18.9.2020 die Verlängerung einer Ausnahmeregel für überschuldete Firmen in der Corona-Krise gebilligt, die der Bundestag am 17.9.2020 verabschiedet hatte. Damit bleibt die Pflicht zum Insolvenzantrag bis zum Jahresende ausgesetzt.

Die weitere Aussetzung gilt jedoch nur für Unternehmen, die pandemiebedingt lediglich überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind.

Die Insolvenzantragspflicht bleibt damit in den Fällen der Überschuldung für den Zeitraum vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020 ausgesetzt.

 

Update:

Die Ausbreitung des Coronavirus hat zu Einschränkungen in vielen Bereichen des Privat- und Wirtschaftslebens geführt. Im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Insolvenzrecht wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis Ende April 2021 verlängert. Damit werden die Folgen der Pandemie für die Wirtschaft abgefedert.

Finanzielle Hilfen müssen genutzt werden

Die Verlängerung kommt den Schuldnern zugute, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wurde und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die Antragstellung kommt es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich war. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.

Schwierigkeiten müssen pandemiebedingt sein

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt aber nur, wenn die Krise pandemiebedingt ist und mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist. Schließlich muss durch die staatlichen Gelder eine Überlebenschance für das Unternehmen bestehen.

Erfasste Insolvenzantragsgründe

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 gilt für den Insolvenzantragsgrund der Zahlungsunfähigkeit und den der Überschuldung.

 

Die neuen Regelungen sind rückwirkend in Kraft getreten und haben sich damit nahtlos an das bestehende Gesetz angeschlossen.

Hauptversammlung ohne Aktionäre

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat in seiner Pressemitteilung vom 29.10.2020 mitgeteilt, dass die seit 28. März 2020 für Aktiengesellschaften und weitere Rechtsformen während der Pandemie geltenden Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung bis 31. Dezember 2021 verlängert werden.

Dies bedeutet, dass Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften und Vereine nun auch im Jahr 2021 virtuelle Hauptversammlungen ohne Präsenz der Aktionäre durchführen können. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Gesellschaften trotz der Einschränkungen durch die COVID-19-Pandemie erforderliche Beschlüsse fassen können. Vor Beginn der COVID-19-Pandemie war bei Aktiengesellschaften die Teilnahme an Hauptversammlungen nur in physischer Präsenz möglich.

Die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung setzt voraus, dass

  1. die Hauptversammlung, z.B. online, übertragen wird,
  2. die Aktionäre das Stimmrecht über Briefwahl oder elektronische Teilnahme ausüben können und
  3. den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation sowie
  4. die Möglichkeit eingeräumt wird, Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung auf elektronischem Weg zu erklären.

Die Aktionäre können an einer virtuellen Hauptversammlung nur im Wege elektronischer Zuschaltung teilnehmen.

Neben der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung gelten auch in 2021 die folgenden, seit 28.03.2020 angepassten Regelungen:

  • verkürzte Einberufungsfrist von 21 Tagen: Der Vorstand kann sowohl zum einer Präsenzhauptversammlung als auch zu einer virtuellen Hauptversammlung mit einer Frist von 21 Tagen einladen.
  • Einschränkung des Anfechtungsrechts: Das Anfechtungsrecht der Aktionäre ist auch im Jahr 2021 eingeschränkt: Verstöße gegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die virtuelle Hauptversammlung können eine Anfechtungsklage nur begründen, wenn der Gesellschaft Vorsatz nachzuweisen ist.
  • 12-Monatsfrist für die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung: Die pandemiebedingt verlängerte Frist für die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung beträgt weiterhin zwölf (12) Monate nach Geschäftsjahresende.

KfW-Schnellkredite für den Mittelstand

Die Bundesregierung spannt einen weiteren umfassenden Schutzschirm für den Mittelstand angesichts der Herausforderungen der Corona-Krise. Auf Basis des am 03.04.2020 von der EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilfenrahmens führt die Bundesregierung umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand ein.

Damit können mittelständische Unternehmen für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) den neuen KfW-Schnellkredit beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht die Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.

1.    Voraussetzungen

Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand können unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, gewährt werden.

2.    Eckpunkte für KfW-Schnellkredit

Für einen KfW-Schnellkredit gelten folgende Eckpunkte:

  • Der KfW-Schnellkredit ist für mittelständische Unternehmen mit 11 bis 249 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 aktiv am Markt sind
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen
  • Max. Kreditbetrag: bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019
    • Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 500.000 Euro
    • Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000 Euro
  • Zinssatz von aktuell 3,00 % p.a.
  • 10 Jahre Laufzeit
  • 100 % Risikoübernahme durch die KfW
  • keine Risikoprüfung durch Ihre Bank

3.    Ziel

Durch die 100-prozentige Haftungsfreistellung und den Verzicht auf eine übliche Risikoprüfung soll sichergestellt werden, dass diejenigen Unternehmen, die nur durch die Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, rasch einen Kredit bekommen.

Soforthilfen für Unternehmen in Bayern

Nach der Bayerischen Staatsregierung hat auch die Bundesregierung ein Soforthilfe-Programm für Betriebe und Freiberufler aufgelegt. Die Verzahnung der beiden Programme ermöglicht höhere Zahlungen für alle abgedeckten Betriebsgrößen.


1. Antragsberechtigt

Anträge können von Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.

Für Antragsteller mit bis zu 10 Beschäftigten gilt:
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und Unternehmen, die

a) wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig sind, und in beiden Fällen

b) ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und

c) bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.


2.    Fördervolumen

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt bis zu:

  • 5 Erwerbstätige 9.000 Euro,
  • 10 Erwerbstätige 15.000 Euro,
  • 50 Erwerbstätige 30.000 Euro,
  • 250 Erwerbstätige 50.000 Euro.


3. Liquiditätsengpass

Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses.

Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private und sonstige (= auch betriebliche) liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.


4. Strafrechtliche Risiken

Soforthilfe ist eine finanzielle Überbrückung für kleinere Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller zu versichern hat, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht zu haben. Eine Beantragung der Soforthilfe ohne die Voraussetzung hierfür zu erfüllen, erfüllt den Betrugstatbestand. Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor.

Überprüfen Sie Ihre Patientenverfügung!

In einer Patientenverfügung bestimmen Sie für den Fall, dass Sie krankheitsbedingt Ihren Willen nicht mehr äußern können, welche medizinischen Behandlungsmaßnahmen Sie wünschen oder nicht wünschen. Bestehende Patientenverfügungen müssen nun daraufhin überprüft werden, ob die dortigen Vorgaben der Behandlungsrealität für den Fall einer Corona-Viruserkrankung noch entsprechen. Beispielsweise könnte die Behandlung mit noch nicht ausreichend erprobten Medikamenten anders als bisher – im Fall einer Corona-Infektion – gewünscht sein.

Ein weiteres Beispiel sind die häufig in der Patientenverfügung enthalten Regelungen, die eine längere künstliche Beatmung, künstliche Ernährung etc. einschränken: diese müssen kritisch auf ihre Krisentauglichkeit hin überprüft werden. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.

Sichern Sie den Zugang zu digitalen Datenbeständen!

Wichtig ist die Sicherung des Zugangs zu digitalen Datenbeständen für den Fall der Krankheit. Sowohl im Unternehmens- wie auch im Privatbereich ist es in Zeiten zunehmender Digitalisierung unerlässlich, eine Liste über digitale Datenbestände und Verträge sowie die verwendeten Passwörter anzulegen, die ein Befugter bei Bedarf einsehen kann.

Optimieren Sie jetzt Ihr Vorsorgekonzept!

Viele mittelständische Unternehmer sorgen durch ein steuerlich und rechtlich vorteilhaft gestaltetes Unternehmertestament für den Todesfall vor. Doch die Corona-Krise bedroht die Gesundheit aller in ungewohntem Maß. Insbesondere für Unternehmer stellt sich die Frage, was passiert, wenn ein Unternehmer ernsthaft krank wird und kurzfristig wichtige Entscheidungen getroffen werden müssen? 

Nach der gesetzlichen Regelung (§ 1896 Abs.1 BGB) wird für den Fall, dass jemand aus gesundheitlichen Gründen seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, die Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht vor. Hierbei besteht die Gefahr, dass das Gericht einen fremden Dritten als Betreuer bestimmt.

Dieses Risiko kann – unabhängig von der Unternehmensform - durch die Erteilung von Vollmachten vermindert werden. Nach dem Gesetz ist die Betreuung nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Neben den im Handelsgewerbe gebräuchlichen Vollmachten wie Prokura und Handlungsvollmacht ist daher mehr denn je an die Erteilung einer Vorsorge- oder Generalvollmacht zu denken.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine (oder mehrere) Person(en) ermächtigt werden, für den Unternehmer in den von diesem zu bestimmenden Bereichen zu handeln, wenn dieser selbst aus gesundheitlichen Gründen hierzu nicht mehr in der Lage ist. Bei einigen Unternehmensformen müssen neben einer Vorsorgevollmacht gegebenenfalls weitere Maßnahmen getroffen werden, um die Vertretung des Unternehmers als Gesellschaftsorgan sicherzustellen. Bestehende Regelungen in Gesellschaftsverträgen müssen gewährleisten, dass die umfassende Vertretung durch bevollmächtigte Personen erfolgen kann.

Um eine Absicherung aller vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten zu erreichen, sollte parallel zum Unternehmensbereich auch über eine separate Vorsorgevollmacht für den Privatbereich an eine besondere Vertrauensperson (in den meisten Fällen sind dies der Ehegatte oder die Kinder) erteilt werden. In der Regel ist es empfehlenswert, diese Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht auszugestalten. Der Generalbevollmächtigte ist dann zur uneingeschränkten Vertretung des Vollmachtgebers (ausgenommen höchstpersönliche Rechtsgeschäfte wie z.B. Testamentserrichtung, Eheschließung) im Rechtsverkehr berechtigt. Eine Generalvollmacht sollte daher nur Personen erteilt werden, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.

Soll die Vorsorge- bzw. Generalvollmacht auch Maßnahmen wie z.B. die Einwilligung in einen risikoreichen ärztlichen Eingriff oder die freiheitsentziehende Unterbringung umfassen, müssen diese Maßnahmen aufgrund gesetzlicher Anordnung ausdrücklich in der Vollmacht benannt sein.

Optimieren Sie jetzt Ihr Vorsorgekonzept zur Absicherung Ihres Unternehmens und Ihrer Familie in der Krise. Wir helfen Ihnen gerne bei der individuellen Gestaltung. 

Nachsteuer für Beteiligungsschenkungen bei Verstoß gegen Behaltefristen

Steuerliche Nachteile durch die Corona-Krise könnten Erwerber erleiden, die innerhalb der letzten fünf bis sieben Jahre Unternehmensbeteiligungen geschenkt bekommen haben. Für diese kann sich nun aus schenkungsteuerlicher Sicht eine Nachsteuer ergeben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn im Rahmen der Schenkung Verschonungsabschläge für Betriebsvermögen in Anspruch genommen worden sind und die hiermit verbundenen Anforderungen wie das Erreichen einer be-stimmten Lohnsumme durch länger andauernde Kurzarbeit und / oder Personalabbau nicht erreicht wird. Auch der Fall der Insolvenz kann zur Nachzahlung von Schenkungsteuer für die zuvor ge-schenkten Unternehmensbeteiligungen führen, da das Schenkungsteuerrecht die Insolvenz als steuerschädlichen Vorgang ansieht.

Ob die Finanzverwaltung für den speziellen Fall der Corona-Krise Ausnahmen von einer Nachver-steuerung vorsehen wird, bleibt abzuwarten. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Schenkungsteuerliche Vorteile durch Wertverlust bei Wertpapieren

Vermögende Privatpersonen sehen sich bei der Schenkung von Vermögenswerten an Angehörige häufig mit dem Problem konfrontiert, dass die schenkungsteuerlichen Freibeträge nicht ausreichen und Schenkungsteuer anfällt.  Hier eröffnen die massiven Kursverluste durch die Corona-Krise nun die Möglichkeit, zuvor wertbeständige Wertpapiere steuergünstig auf Angehörige zu übertragen. Durch das im Schenkungsteuerrecht geltende sog. „strenge Stichtagsprinzip“ wird für eine jetzt vor-genommene Schenkung der derzeitige (niedrige) Wert der Wertpapiere angesetzt. Hierdurch kön-nen schenkungsteuerliche Freibeträge (z.B. für Kinder in Höhe von EUR 400.000,00 /pro Kind) op-timiert genutzt werden. Nach der Schenkung zu erwartende Wertsteigerungen der Wertpapiere sind schenkungsteuerlich nicht relevant: diese finden ausschließlich im Vermögen der Erwerber statt.

Das Ergebnis: langfristig betrachtet werden werthaltige Wertpapiere zum schenkungsteuerlich günstigeren “Krisenwert“ übertragen.

Hauptversammlung ohne Aktionäre?

Während der Corona-Pandemie können keine Präsenzhauptversammlungen durchgeführt werden. Darauf hat der Gesetzgeber reagiert. Aktiengesellschaften ist es erlaubt, im Jahr 2020 virtuelle Hauptversammlungen ohne Präsenz der Aktionäre durchzuführen.

1. Virtuelle Hauptversammlung

Alle Hauptversammlungen können auf Beschluss des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden. Die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ist dann möglich, wenn

  • die Hauptversammlung, z.B. online, übertragen wird,
  • die Aktionäre das Stimmrecht über Briefwahl oder elektronische Teilnahme ausüben können und
  • den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation sowie
  • die Möglichkeit eingeräumt wird, Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung auf elektronischem Weg zu erklären.

Die Aktionäre können an einer virtuellen Hauptversammlung nur im Wege elektronischer Zuschaltung teilnehmen. Bislang hatte jeder Aktionär das Recht, an der Hauptversammlung physisch teilzunehmen.
Der Vorstand kann die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung auch ohne Satzungsermächtigung anordnen oder zulassen.

2. Verkürzung der Einberufungsfrist

Die Frist für die Einberufung sowohl einer Präsenzhauptversammlung als auch einer virtuellen Hauptversammlung ist verkürzt worden. Der Vorstand kann nun mit einer Frist von 21 Tage einladen. Diese Frist verlängert sich abweichend von der bisherigen Gesetzeslage nicht um die Tage der Anmeldefrist. Damit müssen nicht mehr, wie bisher bei einem Anmeldeerfordernis die Regel, 36 Tage zwischen dem Tag der Einberufung und dem Tag der Hauptversammlung liegen, sondern nur noch 21 Tage. Abweichende Satzungsregelungen sind nicht anwendbar.

3. Einschränkung des Anfechtungsrechts

Das Anfechtungsrecht der Aktionäre wird eingeschränkt. Verstöße gegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die virtuelle Hauptversammlung können eine Anfechtungsklage nur begründen, wenn der Gesellschaft Vorsatz nachzuweisen ist.

4. Zwölf-Monatsfrist für die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung

Die Frist für die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung wird von acht auf zwölf Monate nach dem Geschäftsjahresende verlängert.

 

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