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E-Mobilität: Fahrrad und Kfz als Steuersparmodelle?

Die Bereitstellung von E-Mobilität an den Arbeitnehmer aus lohn- und umsatzsteuerlicher Perspektive

Die Möglichkeit, Fahrzeuge des Unternehmens auch privat nutzen zu können, ist für Arbeitnehmer nach wie vor sehr attraktiv. In den letzten Jahren hat insbesondere die Überlassung von Elektrofahrzeugen (Pkw und Fahrrad) stark zugenommen. Dadurch drückt der Arbeitgeber seine Wertschätzung gegenüber den Beschäftigten aus und stärkt die Bindung an das Unternehmen. Die hierbei eingeräumten lohnsteuerlichen Vergünstigungen finden in der Umsatzsteuer jedoch keine Anwendung, weshalb die steuerliche Gesamtbeurteilung erschwert wird. In den folgenden Abschnitten werden sowohl die lohnsteuerliche als auch die umsatzsteuerliche Behandlung der privaten Fahrzeugnutzung dargestellt.

Lohnsteuerliche Behandlung

Im Vergleich mit der Handhabung bei der Umsatzsteuer (s.u. Abschn. „Umsatzsteuerliche Behandlung“) ist die lohnsteuerliche Behandlung von weiteren Kriterien abhängig. 

Entscheidend ist, 

  • um welche Art von Elektrofahrzeug es sich handelt, 
  • ob das Elektrofahrzeug zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird oder
  • ob der Arbeitnehmer im Rahmen einer Gehaltsumwandlung wirtschaftlich an den Leasingraten beteiligt wird. 

Zudem bestehen lohnsteuerliche Vergünstigungen für klassische E-Bikes (sog. Pedelecs).

Kraftfahrzeuge (Kfz)

Bei der Überlassung eines Kraftfahrzeugs an den Arbeitnehmer wird grundsätzlich 1% des Bruttolistenpreises pauschal als geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG angesetzt. Dem kann steuerbegünstigend nur entgegengewirkt werden, indem der private Nutzungsanteil durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG nachgewiesen wird. 

Für Hybrid-Fahrzeuge besteht der lohnsteuerliche Vorteil, dass nur die Hälfte des Bruttolistenpreises anzusetzen ist. Wenn das Elektrofahrzeug keinerlei Kohlendioxidemissionen aufweist (reines Elektrofahrzeug) und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 € beträgt, ist sogar nur ein Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen. Die Reduzierung der Bemessungsgrundlage findet auch bei der Berechnung der 0,03%-Werte für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Anwendung.

Elektrofahrräder (S-Pedelecs)

Gleiches gilt für Elektrofahrräder, wenn sie verkehrsrechtlich als Kfz oder Kleinkraftrad einzuordnen sind (S-Pedelecs über 25 km/h). Auch hier kann bei einer erstmaligen Überlassung nach dem 31.12.2019 ein Viertel des Bruttolistenpreises der 1%-Regelung zugrunde gelegt werden. Diese Vergünstigung endet nach derzeitiger Gesetzeslage am 31.12.2030.

E-Bikes (Pedelecs)

Wird dem Arbeitnehmer ein E-Bike (sog. Pedelec) zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn als Dienstrad überlassen, werden keine Lohnsteuer (§ 3 Nr. 37 EStG) und keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Zudem spart der Arbeitgeber hierbei rund 20% der Sozialversicherungsbeiträge beim Arbeitgeberanteil. 

Erfolgt die Zurverfügungstellung im Rahmen einer Barlohnumwandlung, so gelten die gleichen Regeln wie für Elektrofahrräder (S-Pedelecs). Ein Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte findet hier jedoch nicht statt.

Hinweis: Der Arbeitnehmer erhält kein Eigentum an dem Fahrrad, der Arbeitgeber überlässt es ihm lediglich zur Nutzung. Andernfalls würde es sich um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn handeln. Zur Klarstellung empfiehlt es sich, eine schriftliche Vereinbarung mit gleichem Inhalt zu treffen.

Stromladekosten

Das kostenlose oder verbilligte elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. 

Zwischenfazit: Für die Besteuerung beim Arbeitnehmer bleiben Elektrofahrzeuge aller Art aufgrund der lohnsteuerlichen Begünstigungen weiterhin sehr attraktiv.

Umsatzsteuerliche Behandlung

BMF-Anwendungsschreiben zur Privatnutzung

Die Finanzverwaltung hat mit ihrem BMF-Schreiben vom 7.2.2022 (Az.: C 2 – S 7300/19/10004:001) zu der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen und der Überlassung an den Arbeitnehmer Stellung genommen.

Stellt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer ein Elektrofahrzeug oder -fahrrad zur privaten Nutzung zur Verfügung, ist das Fahrzeug umsatzsteuerlich dem Unternehmen zuzuordnen. Die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten, Leasingraten und den laufenden Kosten des Fahrzeugs ist abzugsfähig.

Die Finanzverwaltung nimmt bei der Überlassung des Fahrzeugs vom Unternehmer an den Arbeitnehmer eine Leistung und Gegenleistung an. Die Gegenleistung des Arbeitnehmers wird in seiner anteiligen Arbeitsleistung gesehen. Die private Fahrzeugnutzung durch den Arbeitnehmer unterliegt als eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer. 

Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Umsatzsteuer kann entweder die 1%-Regelung (1% des Bruttolistenpreises) oder die Fahrtenbuchmethode angewendet werden. 

Für Fahrräder gelten laut BMF folgende umsatzsteuerliche Sonderregelungen:

  • Die Privatnutzung kann mangels Tachometer nicht durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
  • Für die 1%-Regelung kann der auf volle 100 € abgerundete Betrag der UVP des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers zugrunde gelegt werden. Aus diesem Bruttowert ist die Umsatzsteuer herauszurechnen.
  • Liegt der anzusetzende Wert des Fahrrads unter 500 €, entfällt die Umsatzbesteuerung. 

Zwischenfazit: Die private Fahrzeugnutzung durch den Arbeitnehmer unterliegt immer der Umsatzbesteuerung. Das gilt auch für alle Elektrofahrzeuge (Ausnahme: Fahrräder bis 500 €). 

Ausblick

Der EuGH teilt nicht die Ansicht der Finanzverwaltung bezüglich des Vorliegens einer Leistungsbeziehung (Urteil vom 20.1.2021 – Rs. C - 288/19, „QM“). Laut EuGH liegt nur dann eine entgeltliche Leistung vor, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich eine Gegenleistung aufwendet, auf andere Vorteile verzichtet oder eine eindeutige Vereinbarung zur Gehaltsumwandlung getroffen wurde. Die Rechtsauffassung des EuGH hat Auswirkungen auf die Art des Umsatzes und die Ermittlung der Bemessungsgrundlage. 

Innerhalb der deutschen Finanzverwaltung wird diese Fragestellung derzeit erörtert. Ein BMF-Schreiben dazu wird erwartet. Aktuell gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung nach wie vor:

  • Die Fahrzeugüberlassung ist als entgeltlich zu würdigen, wenn sie im Arbeitsvertrag festgehalten ist oder mündlich vereinbart wurde. Von einer entgeltlichen Überlassung ist immer dann auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer das Fahrzeug auf Dauer überlassen wird und der Arbeitnehmer das Fahrzeug ohne Einschränkung privat nutzen kann.
  • Aus dem Erwerb und den laufenden Betriebskosten des Fahrzeugs steht dem Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG der Vorsteuerabzug zu, sofern keine Ausschlussgründe vorliegen. 

Empfehlung: Lohnsteuerlich gesehen bleiben Elektrofahrzeuge aller Art beim Arbeitnehmer aufgrund der bestehenden Begünstigungen weiterhin sehr attraktiv. Zu beachten ist allerdings, dass die private Fahrzeugnutzung durch den Arbeitnehmer immer der Umsatzbesteuerung unterliegt; dies gilt auch für alle Elektrofahrzeuge (ausgenommen sind Fahrräder bis 500 €). Abzuwarten bleibt, wie sich die Finanzverwaltung zukünftig hinsichtlich der neuen EuGH-Auffassung zur Abgrenzung entgeltlicher Leistungen positionieren wird. Ihr PKF-Partner wird die Entwicklung im Auge behalten.

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